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Juli 2023

Liebe Leserschaft,

endlich heißt es wieder: Sommer, Sonne, Sonnenschein. Mit Bayern und Baden Württemberg starten diese Woche die beiden großen Bundesländer in die langersehnten Sommerferien.

Was jetzt noch fehlt, ist ein richtiger Sommerhit – wie „Señorita“ oder „Ab in den Süden“. Gute-Laune-Songs gehören zur Ferienzeit wie kühlende Badeseen, leckeres Eis und duftende Sommerblumen.

Unser Sommerhit für 2023 lautet „VAT in the Digital Age“ – ein ganz besonderes Schmankerl 😉. Wir sind gespannt, ob er Ihnen gefällt und in den nächsten Jahren zum „Klassiker“ reifen kann oder in der Versenkung verschwindet……..

 

Sommerliche Grüße und eine erholsame Zeit wünscht Ihnen

Ihr

TEAM SCHARFE

Unternehmer & Unternehmen

Verzinsung von Darlehensforderungen

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung wird eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Kapitalgesellschaft verstanden, welche durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Gewinn auswirkt und keine offene Ausschüttung darstellt. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist in allen Fällen gegeben, in denen die Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte („Fremdvergleich“).

Im Streitfall hat eine GmbH ihrem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer in den Jahren 2014 und 2015 ein Darlehen unverzinslich und ohne Sicherheiten überlassen. Der Gesellschafter argumentierte, es gäbe sowieso keine Einlagezinsen. Das Finanzamt nahm hingegen nach dem Margenteilungsgrundsatz einen fremdüblichen Zinssatz von 4,5 % an. Den Zinssatz errechnete das Finanzamt aus der Hälfte des allgemeinen Überziehungszinssatzes von 9 %. Dem Margenteilungsgrundsatz liegt die Überlegung zu Grunde, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen. Der BFH hat diesen Grundsatz in seinem Urteil bestätigt (BFH- Urteil vom 22.2.2023 I R 27/20).

Erhaltene Corona-Hilfen unterliegen nicht als
außerordentliche Einkünfte einer ermäßigten
Einkommensbesteuerung

Ein Einzelunternehmer führte einen Gewerbebetrieb, der eine Gaststätte und ein Hotel umfasste. Ihm wurden 2020 auf Grund der pandemiebedingten Einschränkungen eine Soforthilfe von 15.000 Euro, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 Euro und die „November-/Dezemberhilfe“ von 42.448 Euro gewährt. Das beklagte Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen Einkommensteuer. Der Einzelunternehmer machte u. a. geltend, die Corona-Hilfen seien ermäßigt zu besteuern. Sie seien Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetriebs.

Der Finanzgericht Münster wies die Klage ab, da es nach seiner Auffassung dabei nicht auf die Frage ankam, ob die Zuschüsse eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen oder eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit darstellen. Es handelte sich nicht um außerordentliche Einkünfte. Der Kläger hat im Streitjahr nur Corona-Hilfen gewinnerhöhend erfasst, die sich auch auf dieses Kalenderjahr bezogen hatten. Weder sollten sich die Corona-Hilfen auf weitere Veranlagungszeiträume erstrecken noch sind sie in einem anderem Veranlagungszeitraum bezogen worden als dem, für den sie gezahlt worden sind, und in diesem Veranlagungszeitraum mit regulären anderen Einkünften des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen.

Hinweis

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Grundsätze zu dem Tatbestandsmerkmal der Zusammenballung durch die Rechtsprechung geklärt sind.

Homepage: Keine Nutzungsdauer von einem Jahr

Für bestimmte materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann (Wahlrecht) nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22. Februar 2022 (Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :025) eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt (22. März 2023, Az. S 2190 A-031-St214) hat nun darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für eine Homepage nicht unter den Anwendungsbereich des Schreibens des Bundesfinanzministeriums fallen. Bei einer Homepage kann in Anknüpfung an die als üblich anerkannte technische Nutzungsdauer von Software von einer Nutzungsdauer von drei Jahren ausgegangen werden.

Regelung zu den nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten angepasst

Der Bundesrat hatte am 28.10.2022 den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 zugestimmt. Sie wurden in der Neufassung grundlegend überarbeitet. Seit dem 01.01.2023 gelten nun geänderte und aktualisierte Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2023).

Eine wesentliche Einschränkung erfährt die Regelung über lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten. R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023 schränkt diese ab 2023 auf Arbeitnehmer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen ein. D. h., die Aufmerksamkeiten sind bis zu einem Wert von 60 Euro nur dann steuerfrei, wenn sie zugunsten des Arbeitnehmers selbst oder eines Angehörigen gewährt werden, welcher mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebt. Zum Beispiel fallen Hochzeitsgeschenke des Arbeitgebers an ein nicht im Haushalt des Arbeitnehmers lebendes Kind nicht unter die Steuerbefreiung.

Hinweis

Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die nach ihrer Art und nach ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Dazu gehören gelegentliche Sachzuwendungen (z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch/Tonträger etc.) bis zu einem Wert von 60 Euro. Geldzuwendungen gehören immer zum Arbeitslohn – auch wenn ihr Wert gering ist.

Einkommen steuer

Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ keine
außergewöhnlichen Belastungen

Das Finanzgericht Münster nahm Stellung zur Behandlung von Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastungen.

Es mag zwar zutreffend sein, dass der Kläger und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau krankheitsbedingt auf die streitgegenständlichen Lieferungen von Mittagessen angewiesen waren. Allgemein sind Aufwendungen jedoch nicht außergewöhnlich und zwangsläufig, wenn sie nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden, sondern gelegentlich als Folgekosten einer Krankheit entstehen. Die grundsätzliche Berücksichtigung derartiger mittelbarer Kosten einer Erkrankung würde zu einer nicht vertretbaren steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Lebenshaltung führen, die mit dem Sinn und Zweck des Einkommensteuergesetzes nicht vereinbar wäre. Bei der Beurteilung, ob Lebenshaltungskosten ausnahmsweise steuerlich berücksichtigt werden können, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Denn zum einen ist die Inanspruchnahme von Essens-Lieferdiensten mittlerweile in der gesamten Bevölkerung weit verbreitet. Schon vor diesem Hintergrund sind auch diese Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Zum anderen ist die Zubereitung von Mahlzeiten als Verrichtung des täglichen Lebens vom Behindertenpauschbetrag nach abgegolten.

Ermittlung der AfA auf Basis von Wertgutachten mit Berechnung der Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach Immobilienwertverordnung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer für Immobilien darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz.

Vor diesem Hintergrund ist etwa die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens, insbesondere die Zustandsermittlung von Immobilien mit Hilfe des sog. ERAB-Verfahrens (Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen), seitens des Steuerpflichtigen nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer. Wählt der Steuerpflichtige oder ein von diesem beauftragter Sachverständiger daher aus nachvollziehbaren Gründen eine andere Nachweismethode, kann dies Grundlage für die im Einzelfall erforderliche Schätzung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer sein, soweit aus der gewählten Methode Rückschlüsse auf die zu ermittelnden Determinanten möglich sind. Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast überspannen.

Dabei kann auch das Verfahren der Gebäudesachwertermittlung Anwendung finden. Auch wenn das dabei anwendbare Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen nicht primär darauf gerichtet ist, die tatsächliche Nutzungsdauer zu ermitteln, kann ein solches Modell geeignet sein, eine sichere Überzeugung über die im Einzelfall anzuwendenden Schätzungsgrundlagen zu bilden. Eine Rechtfertigung, vom (baurechtlichen) Grundsatz der Gleichwertigkeit der Bewertungsverfahren aus steuerrechtlichen Gründen abzuweichen, besteht nicht.

Umsatzsteuer

Rechnung der Zukunft – VAT in the Digital Age (ViDA)

Die Rechnung der Zukunft ist die elektronische Rechnung. Und die Zukunft ist näher als man denkt…

Am 8. Dezember 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission einen neuen Richtlinienentwurf zur Initiative „VAT in the Digital Age“ (ViDA). Dabei soll das aktuell geltende Mehrwertsteuerrecht innerhalb der EU modernisiert und mehr auf das digitale Zeitalter ausgelegt werden.

Im Zuge der Einführung eines neuen digitalen Meldepflichtensystems (DMP-System) soll die Ausstellung von E-Rechnungen für grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU ab dem Jahr 2028 verpflichtend werden.

Ab 2024 wird in einem ersten Schritt die Definition der elektronischen Rechnung angepasst. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten,
elektronischen Format ausgestellt, verschickt und empfangen wird. Es muss eine automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung möglich sein.

Die Rechnungsanforderungen werden ab dem Jahr 2028 erhöht. Zukünftig sind folgende zusätzliche Pflichtangaben zu berücksichtigen:
• Bankkonto/IBAN des Lieferanten
• vereinbartes Fälligkeitsdatum, sowie der Betrag jeder Zahlung
• bei Rechnungskorrekturen die ursprüngliche Rechnungsnummer der korrigierten Rechnung

Auch Deutschland wird bei der elektronischen Rechnung aktiv. In einem Diskussionspapier vom April 2023 plant das BMF ab dem 01. Januar 2025 eine E-Rechnungspflicht für alle steuerbare und steuerpflichtige Umsätze im Inland an einen anderen Unternehmer (B2B-Umsätze) einzuführen. Die Zustimmungspflicht zum Erhalt von E-Rechnungen soll wegfallen. Bei der zeitlichen Umsetzung bleibt abzuwarten, ob diese gestaffelt nach Größe gelockert wird.

Für Rechnungen über  innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliches Verbringen und bei sonstigen Leistungen bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahren wird die Frist zur Rechnungsausstellung verkürzt.
Ab 01. Januar 2025 müssen die Rechnungen spätestens bis zum 15. Tag nach dem Monat der Leistungsausführung ausgestellt werden. Ab 1. Januar 2028 soll die Rechnungsausstellungsfrist für grenzüberschreitende Umsätze weiter auf zwei Werktage verkürzt werden.

Insgesamt wird deutlich, dass die Themen elektronische Rechnungen sowie die Meldepflichten in Zukunft immer mehr an Bedeutung gewinnen werden. Angesichts der geplanten Änderungen stehen Unternehmer vor großen Herausforderungen, die Prozesse bei der Rechnungsausstellung anzupassen und die Systeme entsprechend umzustellen. Es ist daher wohl ratsam, sich frühzeitig mit den Themen zu beschäftigen und die Entwicklungen insbesondere zur zeitlichen Umsetzung im Auge zu behalten.

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