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Oktober 2023
Liebe Leserschaft,
die strategische, bewusst eingesetzte Untätigkeit ist im Alltag weit verbreitet. Probleme aussitzen, bis sie sich von selbst erledigen – oder ein anderer sich darum kümmert. Aufgaben ignorieren, bis sie nicht mehr von Belang sind. Das Telefon so lange klingeln lassen, bis der Anrufer entnervt auflegt: „Bitte bleiben Sie in der Leitung, der nächste Mitarbeiter ist gleich für Sie da.“. Arrrgh!
All das kann der EU und unserem Staat nicht vorgeworfen werden! Da kommt die schon längst überfällige E-Rechnung, die GbR´s müssen künftig auch in einem Register geführt werden – analog dem Handelsregister – und vieles mehr.
Hoffentlich sind Sie nach der Lektüre unserer heutigen Ausgabe nicht „untätig“, denn die E-Rechnung und auch die Neuerungen bei GbR´s wird Sie im Alltag schneller treffen als Ihnen liebt ist!
Gerne stehen wir Ihnen hier mit Rat und Tat zur Seite.
Es grüßt Sie auf das Herzlichste
Ihr
TEAM SCHARFE Steuerberater
Unternehmer & Unternehmen
Rechnung der Zukunft – es wird Ernst
Die Rechnung der Zukunft ist die elektronische Rechnung. Und die Zukunft ist näher als man denkt… Hier der Hintergrund:
Die verpflichtende Einführung von E-Rechnungen in Deutschland ist nun in einem ersten Gesetzentwurf veröffentlicht, welcher die Einführung ab 2025 regelt!
Ab Januar 2025 erhält die E-Rechnung gegenüber der Papierrechnung den Vorrang. Eine E-Rechnung wird hierbei definiert als eine in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellte, übermittelte und empfangene Rechnung, die eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Außerdem muss sie den Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/55/EU (CEN-16931) entsprechen. Alle anderen Formate, wie die Papierrechnung oder Rechnungen in einem anderen elektronischen Format gelten fortan als „sonstige Rechnungen“. Bislang benötigte der Rechnungssteller für den Versand einer E-Rechnung die Zustimmung des Empfängers. Diese Vorgabe entfällt zukünftig.
Das Jahr 2025 soll als Übergangsphase ausgestaltet werden. Das bedeutet, dass Unternehmen im B2B-Bereich den Empfang von E-Rechnungen aus dem Inland sicherstellen müssen. Papierrechnungen sind in diesem Jahr weiterhin erlaubt.
Mit Jahresbeginn 2026 ist die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung vorgesehen. Dabei müssen die E-Rechnungen noch nicht im endgültigen elektronischen Format der EU (CEN-Norm 16931) ausgestellt werden. Für per EDI (Electronical Data Interchange) übermittelte Rechnungen gilt eine Übergangszeit von drei Jahren, vorausgesetzt der Rechnungsempfänger stimmt dem EDI-Verfahren zu. E-Rechnungen, die der CEN-Norm entsprechen sind erst zu Jahresbeginn 2028 obligatorisch vorgesehen.
Als Ausnahmen von diesen Regelungen gelten Kleinbetragsrechnungen unter 250 € gemäß §33 UStDV und Fahrausweise gemäß § 34 UStDV. Sie sollen weiterhin in Papierform erlaubt bleiben, um unverhältnismäßige Schwierigkeiten bei der Durchführung von Geschäften des täglichen Lebens zu vermeiden.
Die Einführung der E-Rechnung soll unternehmensinterne Prozesse bei der Rechnungsverarbeitung vereinfachen und dem Bürokratieabbau dienen. Sie bildet jedoch auch die Grundlage für die Einführung der transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung. Die Implementierung dieses Verfahrens wird jedoch erst zu einem späteren, noch nicht feststeh
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: Neuregelungen gelten ab 2024
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der Personengesellschaften reformiert. Insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurden zahlreiche Bestimmungen geändert oder neu eingefügt. Das Gesetz wurde bereits Mitte 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet, es tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Daher sollte in den nächsten Monaten geprüft werden, ob und in welchem Umfang Handlungsbedarf besteht.
Die Rechtsfähigkeit der als Außengesellschaft auftretenden GbR ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (Az. II ZR 331/00) anerkannt. Das bedeutet, die GbR kann am Rechtsverkehr mit der Befugnis teilnehmen, selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Gesellschaftsregister:
Für rechtsfähige GbRs wurde mit dem Gesellschaftsregister ein eigenes öffentliches Verzeichnis geschaffen . Dieses Register ist öffentlich und kann von jedermann eingesehen werden. Es beinhaltet Angaben zur Gesellschaft, zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter. Der Gesellschafterkreis wird somit durch die Eintragung publik. Wird die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, so hat sie zwingend den Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ im Rechtsverkehr zu führen.
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Insbesondere hat die Eintragung nichts mit der Frage der Rechtsfähigkeit zu tun, das heißt, eine rechtsfähige GbR kann auch dann bestehen, wenn sie nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Jedoch ist die Registereintragung Voraussetzung für die wirksame Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte – nämlich den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften sowie den Erwerb von Grundbesitz und von Immaterialgüterrechten, wenn diese in öffentlichen Registern eingetragen sind (zum Beispiel Marken- oder Patentrechte). Es ist somit anhand des Tätigkeitsfeldes der GbR zu überprüfen, ob aufgrund der vorgenannten Rechtsgeschäfte eine Eintragung nicht doch erforderlich wird.
Es wird zudem in der Praxis erwartet, dass in manchen Fällen der Geschäftsverkehr aus Gründen der höheren Rechtssicherheit eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister von den Gesellschaften verlangt.
Für alle eingetragenen GbRs wird die Meldung des wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister ab dem 1. Januar 2024 Pflicht.
Die Pflicht, die Gesellschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen ins Handelsregister eintragen zu lassen, bleibt durch das Gesellschaftsregister unberührt und kann dazu führen, dass ein Wechsel des zuständigen Registers notwendig wird (Statuswechsel).
Bei den Registrierungen Anfang 2024 ist mit einer verlängerten Bearbeitungsdauer zu rechnen. Daher sollte bei beabsichtigten Rechtsgeschäften, die eine Eintragung im Gesellschaftsregister voraussetzen, eine Eintragung frühzeitig geplant und der Vorbereitungszeitraum berücksichtigt werden.
Wie sich die Gesellschafter untereinander organisieren, sollte nach wie vor vorrangig in einem Gesellschaftsvertrag individuell festgelegt werden. Gibt es keine Regeln oder keinen Vertrag, gelten ab 2024 folgende Grundsätze:
- Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Wurden keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
- Die Geschäfte führen alle Gesellschafter gemeinsam.
- Der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR sondern zu deren Fortsetzung.
Bei allen Neuerungen bleiben aber auch viele Grundsätze unverändert, zum Beispiel haften Gesellschafter weiterhin gesamtschuldnerisch.
Nur einige der neuen Regelungen des MoPeG sind zwingend und daher die meisten durch einen Gesellschaftsvertrag abänderbar. Insoweit ist es sinnvoll sich einen Überblick zu verschaffen, ob ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden oder bisherige Gesellschaftsverträge angepasst werden sollen. Wenn die Gesellschafter zum Beispiel abweichend von den neuen gesetzlichen Regelungen an der bisher geltenden Personenkontinuität festhalten wollen, besteht Handlungsbedarf durch eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag. Der Tod eines Gesellschafters führt ab jetzt nicht mehr automatisch zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur noch zum Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters, sofern allerdings die GbR mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, muss dies ebenfalls im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
Einkommen steuer
Das Gebäudeenergiegesetz – ein Überblick
Der Bundestag hat am 08.09.2023 die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Es soll am 01.01.2024 in Kraft treten.
Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen gilt demnach ab 01.01.2024 nur für den Einbau neuer Heizungen.
Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden. Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel defekt ist (Heizungshavarie), gibt es Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien befreit werden (z. B. bei wirtschaftlicher Überforderung oder wenn die Umstellung aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar ist).
Es gibt eine zeitliche Abstufung zwischen Neubau und Bestandsgebäuden.
Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen greift ab dem 01.01.2024 für die meisten Neubauten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wird. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen.
Die Übergangsfristen für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sollen mit der Kommunalen Wärmeplanung verzahnt werden. In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner) soll der Einbau von Heizungen daher mit 65 % Erneuerbarer Energie spätestens nach dem 30.06.2026 verbindlich werden, in kleineren Städten (weniger als 100.000 Einwohner) soll das spätestens nach dem 30.06.2028 gelten.
Das bedeutet, neue Gas- oder Ölheizungen sollen ab dem 01.07.2026 bzw. 01.07.2028 nur zulässig sein, wenn sie zu 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Dies wird zum Beispiel über die Kombination mit einer Wärmepumpe erreicht (sog. Hybridheizung) oder aber anteilig mit Biomethan. Ist in einer Kommune auf der Grundlage eines Wärmeplans eine Entscheidung über die Ausweisung als Wärmenetzgebiet (Neu- oder Ausbau) oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 getroffen, soll hier der Einbau von Heizungen mit mindestens 65 % Erneuerbaren Energien schon dann verbindlich werden.
Der Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung soll durch Förderung erleichtert werden. Dabei soll die Förderung stärker sozial ausgerichtet werden: Untere und mittlere Einkommensgruppen (bis 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr) erhalten einen einkommensabhängigen Bonus von 30 %. Dieser kommt hinzu zur Grundförderung von 30 %, die für alle verfügbar ist. Für den Austausch einer alten fossilen Heizung vor 2028 ist zudem ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 % erhältlich. Die maximal mögliche Förderung beträgt 70 % der Investitionskosten.
Mieter sollen vor Mietsteigerungen geschützt werden. Zum einen sollen Vermieter in neue Heizungsanlagen investieren und modernisieren. Dafür dürfen sie künftig bis zu 10 % der Modernisierungskosten umlegen. Allerdings müssen sie von dieser Summe eine staatliche Förderung abziehen, und die Modernisierungsumlage wird auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter gedeckelt.
Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG verlangt neben der (tatsächlichen) Führung eines Haushalts, kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Somit kann ein Steuerpflichtiger auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen. Es ist dabei unschädlich, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat.
Die ursprüngliche Ansicht der Vorinstanz, die Steuerermäßigung setzt voraus, dass die Leistungen zugunsten eines Wirtschaftsguts erbracht werden, das im – zumindest wirtschaftlichen – Eigentum des Steuerpflichtigen steht oder an dem der Steuerpflichtige ein obligatorisches Nutzungsrecht hat, wurde mit Urteil des Bundesfinanzhofs widerlegt. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen verlangt neben der tatsächlichen Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Er kann folglich auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen.
Liegen die Voraussetzungen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Übrigen vor, kann diese auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat. Es spielt ebenfalls keine Rolle, wenn dies – wie im Streitfall – freiwillig, d. h. ohne eine rechtliche Verpflichtung, gemacht wird.
Als unerheblich sah der Bundesfinanzhof an, dass die Handwerkerleistungen auch dann anzuerkennen sind, wenn der Steuerpflichtige die Maßnahme alleine bezahlt, obwohl dies dem ganzen Haus zugutekommt (im Streitfall: Dachsanierung). Erhält der Steuerpflichtige Aufwendungen erstattet – von wem auch immer – führt das zu einer Minderung der Steuerermäßigung. Theoretisch eventuell denkbare Ersatzansprüche sind bis zu deren Erfüllung jedoch nicht auf die geleisteten Zahlungen anzurechnen, so der Bundesfinanzhof.
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