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September 2025

Liebe Leserschaft,

kaum zu glau­ben, aber der Sep­tem­ber neigt sich schon dem Ende. Wo ist nur die Zeit ge­blie­ben? Hat­ten Sie in den letz­ten Tagen ähn­liche Gedan­ken? Der Som­mer ver­ab­schie­det sich viel zu schnell und die Natur be­ginnt, ihr Farben­kleid zu wech­seln.

Wer trotzdem Hitzewallungen erleben will und noch nicht an Herbst denken mag, muss nur einen Blick in unsere aktuelle Lektüre wer­fen. Dort sind die „schweißtreibenden“ Gesetzesänderungen zur Förderung des Wirtschaftsstandorts Deutschland niedergeschrieben.

Bleiben Sie uns gewogen – es grüßt Sie auf das Herzlichste

Ihr

TEAM SCHARFE Steuerberater

Unternehmen & Unternehmer

Steuerliches Investitionsprogramm verabschiedet

Am 11.07.2025 hat der Bundesrat dem sog. „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ zugestimmt, welches inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Die Regelungen sehen insbesondere steuerliche Erleichterungen für Unternehmer vor, die Investitionen durchführen. Nachfolgend eine Zusammenfassung der neuen Regelungen:

  • Wiedereinführung und Verbesserung der degressiven Absetzung für Abnutzung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden, kann der Steuerpflichtige künftig eine „neue“ degressive Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) in Anspruch nehmen. Die degressive Abschreibung beträgt maximal das Dreifache der regulären linearen Abschreibung, die sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richtet, und sie darf 30 % nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage für die degressive Abschreibung sind im ersten Jahr die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, in den Folgejahren jeweils der Buchwert des letzten Wirtschaftsjahres.

Beispiel:

Wird eine Maschine im Januar 2026 zum Preis von 100.000 € erworben,  deren Nutzungsdauer zehn Jahre beträgt,  beläuft sich die degressive Abschreibung für 2026 auf 30 %, also 30.000 € (die lineare Abschreibung würde 10 % betragen). Der Buchwert  zum 31.12.2026 beträgt somit  70.000 €.  Für 2027 ergibt sich dann eine degressive Abschreibung in Höhe von 21.000 € (30 % von 70.000 €, Buchwert  zum 31.12.2027 somit  49.000 €).  Für 2028 beträgt die degressive Abschreibung dann 14.700 € (30 % von 49.000 €).

Hinweis:

Eine degressive Abschreibung existiert bereits für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 oder die bis zum 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind. Diese degressive Abschreibung ist allerdings jeweils niedriger als die nun beschlossene neue degressive Abschreibung. 

  • Darüber hinaus wird eine spezielle degressive Abschreibung für betrieblich genutzte Elektrofahrzeuge eingeführt, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden. Die Fahrzeuge können wie folgt abgeschrieben werden: 75 % im Jahr der Anschaffung, 10 % im 2. Jahr, jeweils 5 % im 3. und im 4. Jahr, 3 % im 5. Jahr  und 2 % im 6. Jahr.  Das Elektrofahrzeug kann nach der Gesetzesänderung somit  nach sechsJahren vollständig abgeschrieben werden.

Hinweis:

Die Abschreibung gilt auch beim Erwerb gebrauchter Elektrofahrzeuge und E-LKW, E-Busse, usw.

 

  • Die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs muss als Entnahme versteuert werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % kann die Entnahme nach der sog. 1 %-Regelung (auch Bruttolistenpreismethode genannt) bewertet werden, d. h. mit 1 % des Bruttolistenpreises (zzgl. Kosten der Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) monatlich. Bei Hybrid- oder Elektrofahrzeugen kommt ein geringerer Entnahmewert von 0,5 % des Bruttolistenpreises monatlich (bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen) bzw. von 0,25 % (bei reinen Elektrofahrzeugen) in Betracht. Allerdings darf nach der derzeitigen Regelung der Bruttolistenpreis eines reinen Elektrofahrzeugs den Betrag von 70.000 € nicht übersteigen. Diese Grenze wird nun auf 100.000 € angehoben und gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden.

Hinweis: Die Bruttolistenpreismethode ist besonders relevant bei der Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer, weil der geldwerte Vorteil, der sich aus der Nutzungsmöglichkeit für private Fahrten ergibt, bei reinen Elektrofahrzeugen nur mit 0,25 % des Bruttolistenpreises monatlich bewertet wird. Die Erhöhung der Grenze von 70.000 € auf 100.000 € kommt  Arbeitnehmern zugute, denen  höherpreisige Elektrofahrzeuge als Dienstwagen überlassen werden.

Das Bundesministerium für Finanzen hat zwischenzeitlich das Urteil des Bundesfinanzhofs für allgemein anwendbar erklärt. Im Rahmen der Nachfolgefrage muss auch sichergestellt werden, dass die schenkungsteuerlichen Vergünstigungen gem. §§ 13a, 13b ErbStG gewährt werden. Das war hier der Fall, weil die Beteiligungshöhe des Schenkers (der Ehefrau als Schenkerin) vor der Übertragung die Beteiligungsquote von 25 % nach § 13b Abs. 3 ErbStG überstieg. Für die Beschenkten gibt es keine Mindestquote.

 

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, können die sog. Thesaurierungsbesteuerung wählen, so dass der nicht entnommene (thesaurierte) Gewinn lediglich mit 28,25 % besteuert wird. Dieser Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne wird in drei Stufen gesenkt, und zwar auf 27 % für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029, auf 26 % für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 sowie auf 25 % für die Veranlagungszeiträume ab 2023.

 

  • Außerdem wird der aktuelle Körperschaftsteuersatz von 15 % ab dem 01.01.2028 jährlich um einen Prozentpunkt bis auf 10 % gesenkt. Danach ergeben sich folgende Steuersätze:

 Veranlagungszeitraum               Körperschaftsteuersatz

 

bis 2027                                            15 %

 

2028                                                   14 %

 

2029                                                   13 %

 

2030                                                   12 %

 

2031                                                   11 %

 

ab 2032                                             10 %

Hinweis: Zu beachten ist, dass bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich noch die Gewerbesteuer hinzukommt, die je nach Höhe des von der Gemeinde festgelegten Gewerbesteuerhebesatzes meist mehr als 15 % beträgt, und dass der Gesellschafter bei einer Ausschüttung des Gewinns die Dividende in der Regel mit einem Abgeltungssteuersatz von 25 % versteuern muss.

Erbschaft- und Schenkung-steuer

Welche steuerlichen Pflichten gehen  auf die Erben über?

Nach einem Todesfall  haben Angehörige nicht nur mit ihrer Trauer zu kämpfen – schon bald danach fordert auch das Finanzamt die Erben mit wichtigen und mitunter schwierig  zu erfüllenden  Pflichten. War der Verstorbene Inhaber/Mitinhaber eines gewerblichen oder freiberuflichen Betriebs, existiert zwar i. d. R. ein steuerlicher Berater, der bei den notwendigen Schritten Hilfestellung leisten kann, aber diese Person ist nicht immer sofort verfügbar.  Was haben aber auch die Erben für Pflichten zu erfüllen, wenn der Verstorbene als Arbeitnehmer berufstätig war oder Rentner und z. B. neben  einer Rente noch Eigentümer eines Miethauses war und Kapitaleinkünfte  bezogen hatte?

Zunächst muss der Erbe wissen,  dass alle noch nicht erfüllten steuerlichen Pflichten auf ihn übergehen (§ 45 Abgabenordnung – AO). Das betrifft sowohl die bereits festgesetzten Steuern der Vorjahre, evtl. Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr aber auch festgesetzte Verspätungszuschläge und aufgelaufene Zinsen oder Säumniszuschläge. Die beiden letzten Verpflichtungen  laufen auch weiter und sind nachdem Todesfall direkte Schulden der Erben und keine Nachlassverbindlichkeiten.

Aber es gibt weitere Pflichten, die von den Erben zu erfüllen sind, wenn der Erblasser dies bisher unterlasse hat, hierzu rechnen

  • Abgabe von ausstehenden Einkommensteuererklärungen, auch für das Todesjahr,
  • Erledigung von Anfragen des Finanzamtes, evtl. Beschaffung von Belegen dafür,
  • Entscheidung über eine Zusammenveranlagung mit dem überlebenden Ehegatten oder die Einzelveranlagung.
  • Abgabe weiterer noch ausstehender Steuer- oder Feststellungserklärungen, z. B. Umsatzsteuererklärungen für ein vermietetes Gewerbegrundstück oder für freiberufliche Einnahmen, Erklärungen für Einheitswerte von Grundstücken.

Darüber hinaus sollten Erben wissen, dass sie Erkenntnisse über falsche oder fehlende Angaben in den abgegebenen Steuererklärungen für vergangene Jahre dem Finanzamt unverzüglich mitteilen müssen, wenn sie darauf bei Durchsicht der Unterlagen des Verstorbenen stoßen. Die Verjährungsfrist für die Festsetzung von Steuern beträgt zwar grundsätzlich 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO), die Frist beginnt aber erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die abzugebende Erklärung eingereicht wurde.

Wurde keine Erklärung abgegeben, dann verschiebt sich der Fristbeginn auf 3 Jahre nach dem maßgebenden Kalenderjahr. Wenn allerdings Steuern hinterzogen wurden, dann beträgt die Frist 10 Jahre, d. h. der Fiskus kann in diesem Fall noch Steuern erheben, die vor 13 Jahren entstanden sind, wenn vor Ablauf dieser Frist Ermittlungen eingeleitet worden sind, dann u. U. noch viel später.

Nun muss der Erbe aber nicht alle Unterlagen des Verstorbenen akribisch daraufhin überprüfen, ob sich evtl. ein Fehler oder eine Unterlassung bei Abgabe der alten Steuererklärungen ergibt, aber wenn er z. B. bei Anfertigung der letzten  noch nicht abgegebenen Erklärungen darauf  stößt,  dass auch in den Vorjahren diese Fehler/ Unterlassungen vermutlich vorlagen, muss er dies überprüfen, soweit noch Unterlagen vorhanden sind. Neben den finanziellen Pflichten können  beim Unterlassen dieser Angaben auch Freiheitsstrafen in einem entsprechenden Strafprozess angeordnet werden  (§ 370 AO)!

Die Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuerklärung wird dem Erben in der Regel durch eine Aufforderung  des Finanzamtes deutlich gemacht, wenn aber Vermögen über den Freibeträgen des Erbschaftsteuergesetzes festgestellt wird, dann muss auch ohne Aufforderung des Finanzamtes gehandelt werden.

Verfahrens-recht

Betriebsprüfung: Neue Sanktionsmöglichkeiten bei unzureichender Mitwirkung

Während einige steuerliche Betriebsprüfungen zügig abgeschlossen sind, ziehen sich andere über Monate oder sogar Jahre hin. Um den Prüfungsverlauf zu beschleunigen, hat der Gesetzgeber nun verschiedene gesetzliche Neuerungen eingeführt.

Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen:

Um Verzögerungen durch unzureichende oder fehlende Mitwirkung seitens des Steuerpflichtigen entgegenzuwirken, wurde der neue § 200a Abs. 1 Abgabenordnung (AO) geschaffen. Dieser sieht ein sogenanntes qualifiziertes Mitwirkungsverlangen vor, das auf den allgemeinen Mitwirkungspflichten gemäß § 200 AO aufbaut. Dazu gehören unter anderem die Erteilung von Auskünften, die Vorlage von Aufzeichnungen, Geschäftspapieren oder anderen Unterlagen sowie ergänzende Erläuterungen.

Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen ist eine Ermessensentscheidung des Prüfers und darf frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ausgesprochen werden. Es muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Beachten Sie: Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, die verlangten Unterlagen oder Auskünfte innerhalb eines Monats bereitzustellen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist verlängert werden. Der Erhalt eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens sollte als deutliches Warnsignal verstanden werden: Die Finanzverwaltung sieht hier eine unzureichende Kooperation im Rahmen der Prüfung.

Mitwirkungsverzögerungsgeld:

Wird das qualifizierte Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nur unzureichend erfüllt, kann das Finanzamt ein Mitwirkungsverzögerungsgeld verhängen (§ 200a Abs. 2 AO). Dieses ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Verzögerung entschuldbar erscheint.

Beachten Sie: Für jeden vollen Tag der Verzögerung, also ab dem Tag nach Fristablauf, werden 75 Euro fällig. Maßgeblich ist der Zeitraum bis zur tatsächlichen Erfüllung des Mitwirkungsverlangens, maximal jedoch bis zur Schlussbesprechung. Nach dieser ist eine Mitwirkung nicht mehr erforderlich.

Die Höchstgrenze liegt bei 150 Tagen, sodass das Mitwirkungsverzögerungsgeld maximal 11.250 Euro betragen kann (150 Tage × 75 Euro).

Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld:

In bestimmten Fällen kann zusätzlich zum Verzögerungsgeld ein Zuschlag erhoben werden (§ 200a Abs. 3 AO). Dies liegt im Ermessen des Prüfers und kommt dann in Betracht, wenn:

  • bereits innerhalb der letzten fünf Jahre ein Mitwirkungsverzögerungsgeld gegen den Steuerpflichtigen festgesetzt wurde und zu erwarten ist, dass ohne Zuschlag keine Mitwirkung erfolgt oder
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens vermuten lässt, dass ein Zuschlag notwendig ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Umsatzerlöse in einem der geprüften Jahre mindestens 12 Mio. Euro betragen oder sich bei Konzernen auf mindestens 120 Mio. Euro belaufen.

Die Höhe des Zuschlags ist ebenfalls in das Ermessen des Prüfers gelegt und kann bis zu 25.000 Euro pro vollem Tag der Verzögerung betragen – begrenzt auf 150 Tage. Daraus ergibt sich ein mögliches Maximum von 3,75 Mio. Euro.

Teilabschlussbescheid und Inkrafttreten:

Ein weiterer Baustein zur Beschleunigung von Betriebsprüfungen ist der neue Teilabschlussbescheid. In der Praxis verzögert sich der Abschluss häufig durch einen einzelnen, klärungsbedürftigen Sachverhalt. Bis dahin besteht für andere eigentlich erledigte Sachverhalte keine Rechtssicherheit.

Durch § 202 Abs. 3 AO ist es nun möglich, schon vor Abschluss der Gesamtprüfung einen Teilprüfungsbericht zu erstellen. Auf dessen Basis kann ein Teilabschlussbescheid nach § 180 Abs. 1a AO erlassen werden. So können einzelne Feststellungen vorzeitig formal abgeschlossen werden. Ein solcher Bescheid wird auf Antrag des Steuerpflichtigen erlassen werden, wenn dieser ein erhebliches Interesse daran glaubhaft machen kann.

Beachten Sie: Die neuen Vorschriften gelten für Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. Sie können aber auch auf frühere Zeiträume angewendet werden – vorausgesetzt, die Prüfungsanordnung wurde erst nach dem 31. Dezember 2024 bekannt gegeben.

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