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April 2021

Liebe Leserschaft,
sowie die beiden großen Parteien mit dem „C“ im Namen viel Zeit benötigt haben, um zu entscheiden, wer als Kanzlerkandidat in den Wahlkampf zieht, hat die Finanzverwaltung auch extrem viel Zeit benötigt, um endlich klarzustellen, dass Hardware heutzutage einer extrem kurzen Nutzungsdauer unterliegt.

Insofern ist es sehr erfreulich, dass der neue Erlass für nahezu alle Anschaffungen eine Nutzungsdauer von einem Jahr vorsieht.  Ob die „Experten“ in der Finanzverwaltung sich darüber im Klaren waren, was sie damit alles ins Rollen gebracht haben, mag an dieser Stelle mit einem großen Fragezeichen versehen sein. In diesem Falle aber zu Gunsten des Steuerpflichtigen – so soll es sein.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen viel Freude bei der Lektüre und bleiben Sie uns wohlgesonnen.

Es grüßt Sie auf das herzlichste

Ihr TEAM SCHARFE

Unternehmer & Unternehmen

Nutzungsdauer von Computerhardware und Software herabgesetzt

Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhard- und Softwarekomponenten. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die Finanzverwaltung ändert mit dem BMF-Schreiben vom 26.02.2021 ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher in der AfA-Tabelle enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Diese Anpassung der Nutzungsdauer soll nicht lediglich im betrieblichen Bereich gelten, sondern auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, entsprechend Anwendung finden.

Nutzungsdauer:

Das BMF-Schreiben regelt, dass für die im zweiten Abschnitt des BMF-Schreibens aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann. Die Formulierung stellt ein Wahlrecht dar, das in Anspruch genommen werden kann, allerdings keine Pflicht darstellt. Im Einzelfall kann eine längere Abschreibung sinnvoll sein.

Begriffsbestimmung:

Der Begriff „Computerhardware“ umfasst: Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, (Mobile) Workstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), Dockingstations, externe Netzteile sowie Peripherie-Geräte Bitte beachten Sie, dass nicht alle Hardwarekomponenten begünstigt sind. Die Definitionen der betroffenen Wirtschaftsgüter finden Sie in der ausführlichen Online-Version dieses Artikels. Der Begriff „Software“ im Sinne des BMF-Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Zeitliche Anwendung:

Die Regelungen finden erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Hierbei handelt es sich nur um Regelungen des Bundesfinanzministeriums, die nicht in einem Gesetz festgehalten worden sind. Die Rechtsprechung ist deshalb nicht daran gebunden.

Outplacement-Beratung für berufliche Neuorientierung ist steuerfrei

Arbeitnehmer, die sich beruflich neu orientieren und dafür von ihrem Arbeitgeber eine sog. Outplacement-Beratung erhalten, müssen dies nicht versteuern. Das geht aus dem Jahressteuergesetz 2020 hervor. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber den ausscheidenden Mitarbeiter selbst berät oder die Leistung von einem Dritten erbracht wird.

Die Beratung darf dabei bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses und während der Arbeitszeit durchgeführt werden oder auch nach dem Ausscheiden aus der Firma. Das Finanzamt muss dabei u. a. auch Kosten für einen Headhunter anerkennen, der sich um einen neuen Arbeitsplatz kümmert.

Wenn der Arbeitnehmer die Kosten für eine solche Beratung selbst trägt, können diese als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Einkommen steuer

Kurzarbeitergeld kann zu Steuernachzahlungen führen

Durch die Corona-Pandemie wurden viele Branchen schwer getroffen, tausende Unternehmen mussten ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken. Wie hoch das Kurzarbeitergeld ausfällt, ist von der Dauer der Kurzarbeit, von der Steuerklasse, dem Familienstand und den Lohnsteuermerkmalen abhängig.

Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, erhöht aber den Einkommensteuersatz, der für das übrige (steuerpflichtige) Einkommen des Arbeitnehmers gilt. Dieser steuererhöhende Effekt wird als Progressionsvorbehalt bezeichnet. Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss daher damit rechnen, dass sich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine Nachzahlung ergibt.

Bei der Bemessung des laufenden monatlichen Lohnsteuerabzugs wurde das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt, so dass das Finanzamt die fehlende Mehrsteuer über den Einkommensteuerbescheid einfordert.

Ob und in welcher Höhe eine Nachzahlung anfällt, hängt von vielen Faktoren ab, unter anderem von der Dauer und dem Anteil der Kurzarbeit. Eine entscheidende Rolle spielen auch der individuelle Grenzsteuersatz und die Steuerklassenverteilung bei Ehegatten.

Hinweis: Wer Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr bezogen hat, muss für das Bezugsjahr zudem zwingend eine Einkommensteuererklärung bei seinem Finanzamt einreichen (Pflichtveranlagung). Gibt er keine Steuererklärung ab, können Sanktionen folgen (z.B. über eine Zwangsgeldandrohung und -festsetzung).

Besteuerung von Mieteinkünften bei Ausbleiben von Mieteinnahmen

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Verfügung vom 02.12.2020 erläutert, wie zu verfahren ist, wenn bei einem Vermietungsobjekt die Miete in einer finanziellen Notsituation aufgrund der Corona-Krise ganz oder teilweise erlassen wird.

Ein zeitweiser oder vollständiger Mieterlass aufgrund der finanziellen Notsituation des Mieters als Folge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie führe nicht grundsätzlich zu einer Veränderung der vereinbarten Miete und habe folglich auch keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses im Rahmen der verbilligten Vermietung. Insbesondere werde hierdurch nicht erstmalig der Anwendungsbereich der verbilligten Vermietung eröffnet. Erfüllte hingegen das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Kürzung des Werbungskostenabzugs, verbleibe es dabei.

Erlässt der Vermieter der im Privatvermögen gehaltenen und nicht Wohnzwecken dienenden Immobilie aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führe dies nicht ohne Weiteres zu einem erstmaligen Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters für dessen Einkünfte. Die Regelung sei auch auf Pachtverhältnisse anzuwenden. War für das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, verbleibe es bei dieser Entscheidung.

Gewinn mit Kryptowährung kann steuerpflichtig sein

Gewinne aus der Spekulation mit digitalen Devisen sind nicht unbedingt steuerfrei. Wenn ein Anleger z. B. Bitcoins innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mit Gewinn verkauft, werden diese von den Finanzbehörden als private Veräußerungsgewinne bewertet.

Die Gewinne unterliegen dann dem regulären Einkommensteuersatz. Nur Gewinne unterhalb einer Freigrenze von 600 Euro sind für den Anleger im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte steuerfrei. Wenn der Gewinn diese Grenze übersteigt, ist jedoch der gesamte Gewinn steuerpflichtig.

Umsatzsteuer

Kleinbetragsrechnung birgt so manche Steuerfalle

Bei Rechnungen gelten hohe Anforderungen an die Pflichtangaben. Bei einer Kleinbetragsrechnung sind sie geringer – aber Fehler trotzdem teuer. Deshalb sind insbesondere Eingangsrechnungen genau zu kontrollieren, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

 Definition Kleinbetragsrechnung:

Die Anforderungen an eine Rechnung sind hierzulande hoch. Jede Rechnung muss laut §14 UStG viele Pflichtangaben enthalten. Das eröffnet ein weites Feld an Fehlerquellen. Darum drehen sich zahlreiche Finanzgerichtsverfahren. Weniger Angaben, also weniger Fehlermöglichkeiten – das führt zu Entlastung. So etwa könnte der Gedanke hinter den mildernden Umständen gewesen sein, die der Fiskus für die Kleinbetragsrechnung einräumt. Die Kleinbetragsrechnung reicht laut Definition bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro. Der wichtigste Unterschied zwischen Kleinbetragsrechnung und normaler Rechnung ist: Sie kommt mit deutlich weniger Pflichtangaben aus. Laut §33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung reicht es, dass die Kleinbetragsrechnung den Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer in einer Summe und den Steuersatz enthält. Insgesamt sind vier Angaben erforderlich:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe (brutto) sowie der anzuwendende Steuersatz oder gegebenenfalls der Hinweis auf eine Steuerbefreiung

Der Hinweis „Der Rechnungsbetrag enthält die gesetzliche Umsatzsteuer“ reicht allerdings nicht aus. Der korrekte Umsatzsteuersatz, also in der Regel „7%“ oder „19%“, muss auch in der Kleinbetragsrechnung konkret genannt sein. Wer trotz geringer Umsätze auf die Einstufung als Kleinunternehmer verzichtet, sollte ebenfalls mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin über die Kleinbetragsrechnung sprechen – für eigene Rechnungen jeder Höhe könnte ein Muster hilfreich sein.

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