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April 2023

Liebe Leserschaft,

was unser Staat definitiv nicht hinbekommt, ist die Digitalisierung der eigenen Verwaltung und der bürgerfreundlichen Umsetzung – so viel ist klar.

Umso erfreulicher ist es, dass zumindest Sie als Unternehmer eine kleine Unterstützung des Staates erfahren, wenn Sie ihre Prozesse weiter optimieren; nämlich mit der „Digitalisierungsprämie Plus“.

Was das für Sie bedeutet? Lesen Sie selbst in unserer heutigen Ausgabe, was es damit genau auf sich hat.

Es grüßt Sie auf das Herzlichste!

Ihr TEAM SCHARFE

Unternehmer & Unternehmen

Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote: Alles Wichtige zur Besteuerung

Halter von privaten und betrieblichen Elektrofahrzeugen können am Emissionshandel teilnehmen und Treibhausgasminderungs-Quoten (kurz THG-Quoten) verkaufen. Je Elektrofahrzeug winken jährlich Einnahmen von rund 250 bis 400 Euro. In der Praxis stellt sich daher oft die Frage, wie die Erlöse aus dem Prämienhandel zu versteuern sind.

Hintergrund

Die Mineralölkonzerne wurden dazu verpflichtet, die klimaschädlichen Treibhausgase zu reduzieren. Schaffen Konzerne die Einsparung an CO2 nicht selbst, können sie die CO2-Ersparnisse anderer Unternehmen erwerben und diese auf ihre eigene Quote anrechnen. Aber auch Privatpersonen können die Ersparnisse an CO2 aus dem Betrieb eines Elektrofahrzeugs verkaufen.

Üblicherweise beantragt nicht jeder Fahrzeughalter selbst das notwendige Emissionszertifikat beim Umweltbundesamt und nimmt auch nicht selbst den Verkauf vor. Dies übernimmt regelmäßig ein Dienstleister, der für alle Fahrzeuge gebündelt die Emissionszertifikate beantragt. Im Anschluss verkauft er dann die Zertifikate gebündelt an die entsprechenden Konzerne. Von dem Erlös behält er einen Teil als Provision ein.

Beachten Sie: Berechtigt für die Teilnahme am Quotenhandel sind Elektroautos, aber auch Elektroroller und Elektromotorräder. Anspruchsberechtigt ist der im Fahrzeugschein eingetragene Halter. Unerheblich ist, ob das Fahrzeug gekauft oder geleast wurde.

Steuerpflicht: Die Frage nach der ertragsteuerlichen Einordnung (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) hat das Bundesfinanzministerium auf seiner Website zuletzt mit Stand vom 28. Oktober 2022 beantwortet:

Fahrzeug des Betriebsvermögens: Der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote ist als Betriebseinnahme zu erfassen und unterliegt damit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und gegebenenfalls auch der Gewerbesteuer.

Fahrzeug des Privatvermögens: Die Einnahmen aus der THG-Quote können keiner Einkunftsart zugerechnet werden und unterliegen nicht der Besteuerung.

Dienstwagen: Erhält der Arbeitgeber als Halter die Prämie, so liegt bei diesem eine steuerpflichtige Betriebseinnahme vor. Erhält hingegen der Arbeitnehmer die Prämie, so handelt es sich hierbei für den Arbeitnehmer um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Viele Unternehmer und Arbeitnehmer wenden für einen Firmen- oder Dienstwagen die Fahrtenbuchmethode an oder berufen sich bei Anwendung der pauschalen 1 %-Methode auf die sogenannte Kostendeckelung. Wird parallel aus dem Verkauf der THG-Quote ein Erlös erzielt, mindert diese Prämie die Gesamtkosten des genutzten Elektrofahrzeugs. Dadurch reduziert sich dann auch der steuerpflichtige Nutzungsvorteil aus der Fahrzeugüberlassung und die zu versteuernde Entnahme beziehungsweise der geldwerte Vorteil mindern sich.

Bei der Umsatzsteuer ist nach den Ausführungen des Finanzministeriums Schleswig-Holstein zu unterscheiden, ob der Verkauf der THG-Quote durch einen Unternehmer oder eine Privatperson erfolgt:

Privatperson: Da der Verkauf der THG-Quote keine nachhaltige Tätigkeit ist, wird alleine durch den Verkauf der THG-Quote keine Unternehmereigenschaft begründet. Das gilt auch, wenn die THG-Quote mehrere Jahre in Folge übertragen wird. Umsatzsteuer auf den Verkauf der THG-Quote fällt damit nicht an.

Unternehmer: Überträgt jedoch ein Unternehmer das Emissionszertifikat eines seinem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs gegen Entgelt an einen Dritten, so findet ein Leistungsaustausch statt. Die Prämie unterliegt damit der Umsatzsteuer von 19 %. Die Umsatzsteuer ist aus dem Bruttobetrag der Prämie herauszurechnen.

Neue Förderbedingungen bei der „Digitalisierungsprämie Plus“

Die Digitalisierung bietet für viele Unternehmen eine große Chance für effizientere Arbeitsprozesse, neue Produkte und Dienstleistungen oder innovative Geschäftsmodelle. Die Förderbedingungen für die „Digitalisierungsprämie Plus“ wurden zum 1. März 2023 angepasst. Die Höhe des Zuschusses bemisst sich an den zuwendungsfähigen Ausgaben und beträgt bis zu 5.000 Euro je Antragsteller.

Die Wirtschaft in Baden-Württemberg partizipiert so auch weiterhin von einer Förderung in Form eines direkten Zuschusses in der „Zuschussvariante“ beziehungsweise einem Tilgungszuschuss in der „Darlehensvariante“. Mit der „Digitalisierungsprämie Plus“ fördert die L-Bank in Baden-Württemberg kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der

Digitalisierung von Produktion, Verfahren, Produkten und Dienstleistungen

Umsetzung von Strategien und Konzepten zur Digitalisierung (zum Beispiel Cloudtechnologien, digitale Vertriebskanäle, IKT-Sicherheit, KI-Anwendungen).

Im Rahmen der „Zuschussvariante“ fördert die L-Bank weiterhin Digitalisierungsvorhaben mit einer Investitionssumme zwischen 5.000 und 25.000 Euro. Vorhaben mit einer Investitionssumme zwischen 25.000 und 100.000 Euro können über die „Darlehensvariante“ gefördert werden.

Antragsberechtigt sind alle gewerblichen Unternehmen sowie Freiberufler mit bis zu 500 Mitarbeitenden und Firmensitz in Baden-Württemberg. Die Antragstellung erfolgt, abhängig von der Wahl der Programmvariante, entweder über die Hausbank oder direkt bei der L-Bank. Fördervoraussetzung ist, dass mit dem geplanten Vorhaben noch nicht begonnen wurde.

Einkommen steuer

Berechnung der AfA: Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach Immobilienwertverordnung

Von einem Steuerpflichtigen können eingeholte Wertgutachten, in denen die Restnutzungsdauern von Mietobjekten nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) berechnet werden, der Ermittlung der Abschreibung für Abnutzung (AfA) zugrunde gelegt werden. So entschied das Finanzgericht Münster.

Den Steuerpflichtigen steht nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs ein Wahlrecht zu, sich mit den typisierten AfA-Sätzen zufriedenzugeben oder eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer geltend zu machen und darzulegen. Dabei ist keine Gewissheit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer erforderlich. Vielmehr kann allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden, sodass eine Schätzung des Steuerpflichtigen nur dann zu verwerfen ist, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt. Dabei kann das Verfahren der Gebäudesachwertermittlung nach der ImmoWertV Anwendung finden, auch wenn dieses eine modellhafte Berechnung darstellt, die nicht primär auf die Ermittlung der tatsächlichen Nutzungsdauer nach dem Einkommensteuergesetz gerichtet ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind daher auf Grundlage eingereichter Gutachten ermittelte Restnutzungsdauern nicht zu beanstanden.

Stille Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers – Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus nichtselbstständiger Arbeit?

Ein am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligter stiller Gesellschafter ist nicht als Mitunternehmer anzusehen, wenn er weder am Unternehmenswert noch am Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Firmenwerts beteiligt ist und ihm auch keine über das Recht, die Jahresabschlüsse einschließlich der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers einzusehen, hinausgehenden Stimm- oder Widerspruchsrechte zustehen. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Der Umstand, dass der Arbeitnehmer keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Einräumung der stillen Beteiligung hat, spricht für ein unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehendes Sonderrechtsverhältnis. Bei der Möglichkeit, die stille Einlage durch stehen-gelassene Gewinnanteile zu erbringen, handelt es sich um eine übliche Möglichkeit zur Einlageerbringung.

Eine Veranlassung der stillen Beteiligung durch das Arbeitsverhältnis lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Gewinnbeteiligung des Arbeitnehmers aus der stillen Beteiligung nicht auf einen bestimmten – absoluten und angemessenen – Prozentsatz der Einlageleistung begrenzt ist.

Die Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung an der GmbH führen hier beim Kläger nicht zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern zu Einkünften aus Kapitalvermögen.

Kryptowährungen: Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig

Erzielt ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen (wie Bitcoin, Ethereum und Monero) Veräußerungsgewinne, dann sind diese als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

Ein Steuerpflichtiger hatte Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Hierbei handelte es sich um private Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero. 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von 3,4 Millionen Euro.

Mit dem Finanzamt kam es zum Streit, ob der Gewinn der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht Köln erhobene Klage war überwiegend erfolglos – und auch der Bundesfinanzhof bejahte nun die Steuerpflicht.

Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen. Denn virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar.

Beachten Sie: Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich sind.

Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung.

Merke: Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterliegen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung. Gewinne bleiben aber steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Jahr weniger als 600 Euro beträgt (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).

Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor: Denn für den Bundesfinanzhof sind keine gegenläufigen Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste nicht ermittelt und erfasst werden können.

Dass es trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (zum Beispiel Sammelauskunftsersuche) in Einzelfällen gelingen kann, sich der Besteuerung zu entziehen, begründet kein strukturelles Vollzugsdefizit.

Umsatzsteuer

Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis

Die Finanzverwaltung hat zum unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis nach § 14c UStG bei Ausweis eines negativen Betrages und Verweis auf weitere Dokumente in einer Abrechnung Stellung bezogen.

Wenn ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausweist, als er nach dem Umsatzsteuergesetz schuldet, dann schuldet er nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG auch den Mehrbetrag.

Wenn jemand in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, so schuldet er nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag.

Der BFH hat mit Urteil v. 26.6.2019, XI R 5/18, entschieden, dass ein negativer Betrag, der in einer Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen wird, nicht nach § 14c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UStG geschuldet wird.

Die Finanzverwaltung hat dieses Urteil in seinem aktuellen Schreiben aufgegriffen und äußert sich in verschiedenen Fallkonstellationen zur Anwendung bzw. Nichtanwendung der Urteilsgrundsätze. Im Fokus stehen dabei:

  • Abrechnung über eine Entgeltminderung
  • Abrechnung über eine (angeblich) erbrachte Leistung
  • Abrechnung mittels Gutschrift

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