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August 2022

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Unternehmer & Unternehmen

Nachweisgesetz

Bisher wenig Beachtung gefunden hat eine EU-Richtlinie, die zum 1. August 2022 ihre Umsetzung im nationalen Recht findet. Die EU hat beschlossen, dass die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gestärkt und gesichert werden sollen. Insbesondere im Niedriglohnsektor und im Bereich von Aushilfen soll hierdurch eine Verbesserung und Absicherung der Rechte der Arbeitnehmer/innen erfolgen.

Hierzu hat die EU den Mitgliedstaaten aufgegeben, die Richtlinie EU 2019/1152 in nationales Recht umzusetzen. Teilweise sind die Regelungen im nationalen deutschen Recht bereits enthalten. Andere Teile werden zeitnah  noch umgesetzt werden  müssen. Auch wenn die Umsetzung in Teilen noch nicht vollständig  erfolgt ist, so sind Arbeitgeber in Deutschland gehalten, die Richtlinie einzuhalten, sodass sie gut beraten sind, wenn die Umsetzung spätestens zu Anfang August 2022 erfolgt.

Wesentliche Neuerungen sind dabei:

  • Schriftliche Darstellung der wesentlichen Vertragsbestandteile wie Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen, Probezeit
  • Höchstdauer einer Probezeit für 6 Monate
  • Möglichkeit der Mehrfachbeschäftigung, Verbot von willkürlichen Ausschließlich-keitsklauseln
  • Mindestplanbarkeit der Arbeit mit angemessenem Vorlauf für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeitplan variabel ist
  • Angebot von Fortbildungen als Arbeitszeit, wenn diese zur Ausübung der Tätigkeit notwendig oder erforderlich sind.

    Insbesondere von Bedeutung dürfte dabei in vielen Bereichen der Anspruch sein, die wesentlichen arbeitsvertraglichen Regelungen in schriftlicher Form verlangen zu können.

    So sollen die Arbeitnehmer nun einen Anspruch darauf haben, bei Beschäftigungsbeginn schriftlich über ihre Rechte und Pflichten informiert zu werden, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Die grundlegenden Informationen sollen Ihnen daher möglichst umge- hend, spätestens innerhalb einer Kalenderwoche ab ihrem ersten Arbeitstag zugehen. Die übrigen Informationen sollten ihnen innerhalb eines Monats ab ihrem ersten Arbeitstag schriftlich mitgeteilt werden.

    Jedenfalls für Neuverträge sollte daher darauf geachtet werden, dass die Maßgaben der Richtlinie eingehalten werden. Bei Altverträgen bietet es sich an, die wesentlichen Vertragsbestandteile noch einmal schriftlich zusammen zu fassen, falls dies bei Arbeitsbeginn nicht erfolgt ist. Vorbereitung ist hier geboten, da zum einen der Arbeitnehmer das Recht hat, binnen einer Frist von zwei Monaten die schriftliche Abfassung zu verlangen. Dies ergibt sich nun aus dem Nachweisgesetz, § 4. Zum anderen bietet die EU-Richtlinie nun die Möglichkeit, dass auch zur Absicherung des Arbeitgebers die wesentlichen Vertragsbestandteile nun noch fixiert werden.

    In jedem Fall ist es gut, sich fachkundig und anwaltlich beraten zu lassen.

    Veräußerungsgewinn für gemischt genutzten Pkw voll steuerpflichtig?

    Fast jeder Betriebsinhaber nutzt einen dem Betriebsvermögen zugeordneten Pkw zum Teil privat. Wird der Pkw verkauft, muss der komplette Veräußerungsgewinn versteuert werden – und zwar auch für den privat genutzten Anteil. Hierzu ist aber nun eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

    Nutzen Unternehmer einen Pkw zu mindestens 10 % für betriebliche Zwecke, dann haben sie die Wahl: Sie können den Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen oder als Privatvermögen behandeln. Wird der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, handelt es sich zwangsläufig in vollem Umfang um Betriebsvermögen. Das wirkt sich wie folgt aus:

    • Sämtliche Kfz-Kosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig (Abschreibung, Treibstoff etc.).
    • Der Anteil der privaten Mitbenutzung ist als Entnahme zu versteuern.

    Wird der dem Betriebsvermögen zugeordnete, teilweise privat genutzte Pkw veräußert, unterliegt der gesamte Veräußerungsgewinn (= Unterschiedsbetrag aus Buchwert und Veräußerungserlös) der Besteuerung. Der Bundesfinanzhof hat das jüngst bestätigt: Dass die tatsächlich für den Pkw beanspruchte Abschreibung infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt

    • weder eine nur anteilige Berücksichtigung des Verkaufserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns
    • noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibung.

    Beachten Sie: Diese ungünstige Rechtsprechung steht nun auf dem Prüfstand beim Bundesverfassungsgericht.

    Einkommen steuer

    Energiepreispauschale – was ist zu beachten?

    Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise und des Ukraine-Krieges belasten in Deutschland sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmer. Steigende Energiepreise verschärfen Lieferkettenprobleme und Berufspendler müssen hohe Benzinkosten in Kauf nehmen. Auch das Heizen wird immer teurer. Die Bundesregierung hat deshalb ein Entlastungspaket auf den Weg gebracht. Mit verschiedenen Maßnahmen wie der Energiepreispauschale sollen die wirtschaftlichen Folgen der aktuellen Entwicklungen für Bürger abgemildert werden.

    Die Energiepreispauschale beträgt 300 Euro. Alle Personen, die in 2022 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland sind und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit, aus einem Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft beziehen, haben Anspruch auf die Energiepreispauschale (§ 113 EStG).

    Bei den Arbeitnehmern sind u. a. folgende Personengruppen anspruchsberechtigt: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten, Minijobber, Aushilfskräfte der Land- und Forstwirtschaft, Arbeitnehmer in Altersteilzeit, Arbeitnehmer in Elternzeit u.v.m.

    Die Energiepreispauschale erhält man entweder durch Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 oder durch Auszahlung durch den Arbeitgeber. Bei Arbeitnehmern soll die Pauschale vom Arbeitgeber im September ausbezahlt werden. Dabei ist zu beachten, dass es sich um einen lohnsteuerpflichtigen sonstigen Bezug handelt. Die Auszahlung ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.

    Die Arbeitgeber bekommen die Energiepreispauschale wiedererstattet. Sie kann gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnommen werden, die bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022, bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Oktober 2022 und bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Januar 2023 anzumelden und abzuführen ist.

    Etwas anders gehandhabt wird die Umsetzung der Energiepreispauschale bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden. Hier wird die Steuervorauszahlung für das 3. Quartal gesenkt. Es kommt also zu einer Herabsetzung der Vorauszahlung zum 10. September 2022.

    Die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensteuer. Wichtig für Selbstständige bzw. Gewerbetreibende ist, dass die Energiepreispauschale nicht der Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer unterliegt.

    Weitere Informationen zur Energiepreispauschale hat das Bundesministerium der Finanzen in Form von FAQs auf seinen Internetseiten veröffentlicht:

    www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html

    E-Ladesäulen steuermindernd geltend machen

    Vermieter, die ihre Immobilie mit einer oder mehreren Ladestationen ausstatten, können die dafür angefallenen Kosten steuermindernd geltend machen. Steuerrechtlich werden nachgerüstete E-Ladesäulen als eigenständige Wirtschaftsgüter betrachtet.

    Die Kosten für die Nachrüstung der Ladesäule können Vermieter über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Dabei besteht ein gewisser Spielraum. Die Finanzverwaltung setzt bei „intelligenten Wandladestationen“ (sog. Wallboxen oder Wall Connectoren) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs bis zehn Jahren an. Über diesen Zeitraum hinweg können Vermieter die Anschaffungs- und Installationskosten, aber auch die eventuell notwendige Genehmigung durch den Netzbetreiber, komplett abschreiben.

    Es profitieren aber nicht nur Vermieter. Auch Steuerpflichtige, die an oder in der privaten Immobilie eine Ladeinfrastruktur nachrüsten, können die dafür anfallenden Kosten steuerlich geltend machen. Für die Installationskosten (ausschließlich Arbeitskosten) und eine in Rechnung gestellte Anfahrtspauschale des Elektrofachbetriebs kann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 20 Prozent der Gesamtsumme, maximal aber 1.200 Euro im Jahr, geltend gemacht werden.

    Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug für ein Büro in einem ansonsten nicht unternehmerisch genutzten Gebäude

    Der Bundesfinanzhof hat zum Vorsteuerabzug für ein Büro in einem ansonsten nicht unternehmerisch genutzten Gebäude entschieden, ob die Kennzeichnung eines Raumes in einer Bauzeichnung mit dem Wort „Arbeiten“ ein ausreichendes Indiz für die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen ist und ob die Zuordnungsentscheidung dem zuständigen Finanzamt bis zur gesetzlichen Abgabefrist der betreffenden Steuererklärung mitgeteilt werden muss.

    Für eine Zuordnung zum Unternehmen könne bei Gebäuden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert werde. So sei es z. B. dann, wenn der Unternehmer für seinen Gerüstbaubetrieb einen Büroraum benötige, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet habe, und er beabsichtige, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten.

    Für die Dokumentation der Zuordnung sei keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Wenn innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vorlägen, könnten diese der
    Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.

    Verfahrens-recht

    GmbH-Gründungen und Handelsregistereintragungen fortan online möglich

    Seit 01.08. sind GmbH-Gründungen und Handelsregistereintragung online möglich. Zur Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung mittels Videokommunikation geschaffen. Auch die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen mittels Videokommunikation durch Notare wird ermöglicht. Dadurch können Bürger auch die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigen. Die Ausgestaltung dieser Online-Verfahren wahrt dabei die hohen Qualitätsstandards notarieller Beurkundungsverfahren.

    Waren zunächst nur die notarielle Beglaubigung von Registeranmeldungen mittels Video- kommunikation bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften vorgesehen, so wird diese Möglichkeit jetzt auf sämtliche Rechtsträger erweitert. Gleichzeitig werden Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ebenfalls in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.

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