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August 2026

Liebe Leserschaft,

was passiert eigentlich steuerlich, wenn Eltern ihrer Tochter das Elternhaus verkaufen und dafür zinslose Kaufpreisraten vereinbaren?

Das Finanzamt witterte hier fiktive Kapitalerträge und wollte einen Teil jeder Rate als Zinsertrag besteuern. Der Bundesfinanzhof sah das anders – und hat dafür sogar seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Neugierig, was das für Ihre eigene vorweggenommene Erbfolge oder Grundstücksübertragung innerhalb der Familie bedeuten könnte? Dann lesen Sie gerne weiter.

Es grüßt Sie auf das Herzlichste

Ihr

TEAM SCHARFE Steuerberater

Unternehmen & Unternehmer

Privatnutzung des Firmenwagens: Anscheinsbeweis gilt bei Gesellschafter-Geschäftsführern auch bei Nutzungsverbot

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw spricht – und zwar auch dann, wenn die Privatnutzung durch Gesellschafterbeschluss ausdrücklich untersagt wurde (BFH, Beschluss vom 17.12.2025, Az. I B 17/24).

Sachverhalt

Im entschiedenen Fall hielt eine GmbH für ihren Alleingesellschafter-Geschäftsführer mehrere hochwertige Fahrzeuge im Betriebsvermögen. Per Gesellschafterbeschluss war eine ausschließlich betriebliche Nutzung vereinbart; Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Im Rahmen einer Außenprüfung nahm das Finanzamt dennoch eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an. Nach erfolglosem Klageverfahren vor dem Finanzgericht wandte sich die GmbH mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH.

Die Entscheidung

Der BFH wies die Beschwerde zurück. Der für Arbeitnehmer entwickelte Anscheinsbeweis – wonach ein überlassener Dienstwagen zwar tatsächlich privat genutzt wird, aber nicht automatisch unterstellt werden kann, dass überhaupt ein Fahrzeug privat zur Verfügung steht – lässt sich nach Auffassung des BFH nicht unverändert auf den Gesellschafter-Geschäftsführer übertragen. Bei ihm bleibt es beim Anschein der tatsächlichen Privatnutzung, selbst wenn ein Nutzungsverbot vereinbart wurde. Begründet wird dies mit dem fehlenden Interessengegensatz zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer.

Beachten Sie: Ein bloßes vertragliches Nutzungsverbot reicht demnach nicht aus, um eine vGA auszuschließen. Entscheidend sind tatsächlich gelebte und nachweisbare Kontrollmaßnahmen – etwa ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, eine Poolfahrzeug-Regelung oder eine Garagenpflicht außerhalb der Dienstzeiten.

Einkommen-steuer

Aufwendungen des Arbeitnehmers für Stellplatzmiete des Dienstwagens

Zahlt ein Arbeitnehmer die Stellplatzmiete für einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf, mindert die Stellplatzmiete nicht seinen geldwerten Vorteil, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ergibt.

Kann der Arbeitnehmer einen Dienstwagen für Privatfahrten nutzen, muss er den sich hieraus ergebenden geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode versteuern, d. h. mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer). Sofern der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann er den geldwerten Vorteil auch anhand der auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Aufwendungen ermitteln.

Sachverhalt

Die Klägerin war Arbeitgeberin und beschäftigte den A. Sie überließ A einen Dienstwagen, den dieser auch privat nutzen durfte. A mietete einen Stellplatz in der Nähe des Betriebs für 30 € monatlich. Die Klägerin zog die von A getragenen 30 € vom geldwerten Vorteil nach der 1 %-Nutzung ab. Das Finanzamt erkannte die Minderung nicht an, sondern erließ gegenüber der Klägerin einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Aufgrund der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens erlangte A einen geldwerten Vorteil, für den die Klägerin Lohnsteuer einbehalten und abführen musste. Der geldwerte Vorteil war – mangels Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs – nach der sog. 1 %-Methode zu ermitteln, also in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises (zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) monatlich.

Der sich danach ergebende Wert war nicht um die Stellplatzmiete zu mindern. Eine Minderung des geldwerten Vorteils ist nur dann möglich, wenn die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten in dem gedachten Fall, dass sie vom Arbeitgeber getragen würden, von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst worden wären, also nicht gesondert versteuert werden müssten. Hätte die Klägerin die Stellplatzmiete übernommen, wäre dieser Vorteil nicht von der 1 %-Regelung erfasst worden, sondern hätte zusätzlich von A versteuert werden müssen.

Hinweis: Mit dem Urteil setzt der BFH seine aktuelle Rechtsprechung fort, wonach Kosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt, den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens nicht mindern, soweit diese Kosten nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Methode erfasst werden, falls sie vom Arbeitgeber getragen würden.

Lösen zinslose Kaufpreisraten beim privaten Immobilienverkauf steuerpflichtige Kapitalerträge aus?

Im Streitfall hatten die Kläger, ein Ehepaar, im Jahr 2021 ein bebautes Grundstück, welches sich seit über 10 Jahren in ihrem Eigentum befunden hatte, an ihre Tochter verkauft. Der Kaufpreis entsprach dem Wert der Immobilie und sollte in monatlichen Raten gezahlt werden. Im Kaufvertrag stand ausdrücklich, dass keine Verzinsung vereinbart war. Der Vorteil aus diesem Zinsverzicht sollte der Tochter zugutekommen. Die Kläger erklärten im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung keine Kapitalerträge. Das beklagte Finanzamt war anderer Ansicht und teilte die Raten rechnerisch in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil auf. Den angenommenen Zinsanteil behandelte es als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht Erfolg.

Die Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof wies die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts zurück und entschied, dass zinslose Kaufpreisraten beim privaten Immobilienverkauf keine steuerpflichtigen Kapitalerträge auslösen, wenn vertraglich eindeutig vereinbart ist, dass jede Rate vollständig auf den Kaufpreis entfällt (Az. VIII R 30/24).

Damit hat der VIII. Senat eine langjährige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Behandlung von Grundstücksveräußerungen im Privatvermögen unter Vereinbarung zinslos gestundeter Ratenzahlungen geändert. Begründung: Da auch im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG die zivilrechtliche Vereinbarung maßgeblich ist, handelt es sich bei jeder Rate in voller Höhe um eine Tilgungsleistung, die gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG mit den Anschaffungskosten der Forderung zu verrechnen ist.

Erbschaft-steuer

Vergleichspreise der Gutachterausschüsse bei der Grundstücksbewertung maßgeblich

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich maßgebend sind (BFH, Urteil vom 11.03.2026, Az. II R 6/23).

Der Fall

Im Streitfall ging es um die Bewertung einer geerbten Eigentumswohnung. Das Finanzamt hatte den Wert auf Grundlage von 20 Vergleichspreisen des zuständigen Gutachterausschusses festgestellt. Die Erben hielten die Wertermittlung für fehlerhaft und kritisierten insbesondere die Auswahl der herangezogenen Vergleichsobjekte sowie die Berechnung des Durchschnittswerts.

Die Entscheidung

Der BFH wies die Einwände zurück. Nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 Bewertungsgesetz (BewG) ist Wohnungseigentum grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten – und der Gesetzgeber räumt den vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreisen dabei ausdrücklich Vorrang ein. Die finanzgerichtliche Kontrolle dieser Werte beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten; nur wenn solche erkennbar sind, muss das Finanzgericht den Sachverhalt weiter aufklären.

Beachten Sie: Für Erben und Beschenkte wird es damit schwieriger, eine Wertfeststellung allein mit allgemeinen Zweifeln an der Bewertung anzugreifen. Wer sich gegen einen aus seiner Sicht zu hohen Wertansatz wehren will, sollte konkrete, belastbare Anhaltspunkte für Fehler bei der Auswahl oder Berechnung der Vergleichspreise vorbringen.

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