Newsletter

Januar 2025

Liebe Leserschaft,

auch das neue Jahr be­ginnt mit einem Hoff­nungs-Vor­schuss.

Erwar­tung­svoll star­ten wir in eine neue Zeit. Doch noch be­vor die letzten Wun­den ver­heilt sind, welche die Silves­ter­knaller ins Stadt­bild geböl­lert haben – und noch ehe die all­jährliche Diskus­sion über deren Verbot ver­stummt ist – finden wir uns in einem All­tag wieder, der dem des Vor­jahres ver­blüf­fend ähn­lich ist.

Es hat sich nicht viel geän­dert, man selbst ist die oder der Gleiche ge­blieben, die Welt dreht sich weiter und pro­du­ziert Schönes, Schreck­liches und Absur­des wie zuvor.

Same procedure as last year.

Die Gesetz­gebung hingegen bringt zuver­läs­sig zum 01. Januar eines jeden Jahres neue Rege­lungen, die den Lauf der Dinge ein wenig verän­dern. Über einige dieser Neu­regelun­gen infor­mieren wir sie auch im Jahr 2025 in regelmäßigen Newslettern.

Es grüßt Sie auf das Herzlichste

Ihr

TEAM SCHARFE Steuerberater

Unternehmer & Unternehmen

Jahressteuergesetz 2024 passiert den Bundesrat

Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Es ist am 06.12.2024 in Kraft getreten. Mit dem Jahressteuergesetz passt der Gesetzgeber regelmäßig Bestimmungen an, die aufgrund anderer Gesetze oder Auswirkungen des EU-Rechts, aber auch durch Rechtsprechungsänderungen notwendig geworden sind.

Es folgt eine Auswahl von wichtigen Änderungen:

  • Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Es handelt sich um eine Freigrenze. Das bedeutet, dass ab Überschreitung die vollen Steuern auch auf die Leistung unterhalb der Grenze fällig werden. Die Erhöhung der Grenze gilt aber nur für Anlagen, die ab Januar 2025 gekauft, installiert und betrieben werden. Für Bestandsgeräte bleibt es bei den bisherigen Werten.

 

  • Die private Nutzung eines Dienstwagens wird als geldwerter Vorteil versteuert. Für Elektroautos gibt es dabei Vorteile, die bisher teilweise auch für Hybrid-Fahrzeuge galten. Deren Einstufung wird jetzt verschärft. Den Bonus gibt es nur, wenn der Dienstwagen maximal 50 Gramm Kohlendioxid pro Kilometer ausstößt oder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern hat. In diesem Fall muss nur die Hälfte des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt werden, nicht wie bisher 100 %. Bisher galt eine niedrigere Grenze von 60 Kilometern Reichweite.

 

  • Ab dem 01.2025 wird die E-Rechnung im B2B-Bereich verpflichtend. Ab 2026 müssen Unternehmen auch selbst E-Rechnungen ausstellen und versenden können. Übergangsfristen bis Ende 2028 erleichtern kleinen und mittleren Unternehmen den Übergang. Für den Empfang von E-Rechnungen gibt es keine Übergangsfrist.

Einkommen-steuer

Jahressteuergesetz 2024 passiert den Bundesrat

Die Verabschiedung des Jahressteuergesetz 2024 durch den Bundesrat wirkt sich im privaten Bereich ebenso aus.

Es folgt eine Auswahl von wichtigen Änderungen:

  • Die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten werden von zwei Dritteln auf 80 %, der Höchstbetrag von 4.000 Euro auf 4.800 Euro erhöht.

 

  • Alleinerziehende erhalten über die Lohnsteuerklasse II einen steuerlichen Entlastungsbetrag. Das ist ein zusätzlicher Steuerfreibetrag, der derzeit bei 260 Euro plus weitere 240 Euro für jedes weitere Kind nach dem ersten liegt. Er wird nur gewährt, wenn eine Alleinerziehende tatsächlich allein in einem Haushalt mit ihren Kindern wohnt.

 Ab 2025 wird dieser Freibetrag auch bei noch verheirateten, aber bereits getrennt lebenden Ehepaaren angerechnet.

  • Bei Pflege- und Betreuungsleistungen setzen Steuerermäßigungen – wie das bereits bei haushaltsnahen Dienstleistungen der Fall ist – den Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus.

 

  • Die Pauschale für Erbfallkosten steigt 2025 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro.
Steuerfortentwicklungsgesetz

Ein schöner Begriff für weitere Änderungen, die ab dem 01.01.2025 in Kraft treten, und vom Bundestag am 18.12.2024 verabschiedet wurden.

Dazu gehören beispielsweise:

  • die Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096 Euro (2026: 12.348 Euro)

 

  • die Anhebung des Kinderfreibetrages auf 6.672 Euro (2026: 6.828 Euro)                              Mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 Euro) ergibt sich ab 2025 eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von insgesamt 9.540 Euro um 60 Euro auf insgesamt 9.600 Euro. Für 2026 ein Gesamtbetrag auf 9.756 Euro (9.600 Euro + 156 Euro).
  • die Anhebung des Kindergeldes auf 255 Euro (2026: 259 Euro) sowie

 

  • die Verschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs um 2,6 % (2026: 2,0 %)
Vom Vermieter für die vorzeitige Aufgabe der Mietwohnung gezahlte Abfindung ist keine steuerbare Leistung

Eine dem Wohnungsmieter vom Vermieter für die vorzeitige Aufgabe der sich aus dem Mietvertrag ergebenden (vermögenswerten) Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) gezahlte Abfindung unterliegt nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG. So entschied das Finanzgericht München (Az. 12 V 1200/24).

Um eine nichtsteuerbare Entschädigung für die Aufgabe eines Vermögenswerts im Bereich der Vermögensumschichtung handelt es sich, wenn die wirtschaftliche Gesamtbeurteilung ergibt, dass der Vorgang dem Bild des Ausgleichs für eine Minderung des Vermögenswerts in seiner Substanz entspricht. Entscheidend ist dabei nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben.

Da im Streitfall die Antragsteller den Umzug aus der Wohnung in eigener Regie durchgeführt haben, kann bei summarischer Prüfung vom wirtschaftlichen Gehalt aus betrachtet, eine Zahlung über 100.000 Euro gar keine Umzugsbeihilfe darstellen. Angesichts der in den letzten 20 Jahren gestiegenen Wohnungsmieten spricht die wirtschaftliche Gesamtbeurteilung dafür, dass mit dem Betrag von 100.000 Euro die Antragsteller von der GmbH dafür abgefunden werden sollten, dass sie ihre Wohnrechte als Mieter aus dem Altvertrag mit einem günstigen Mietzins für die Vierzimmerwohnung aufgeben und sich an einem anderen Ort um eine Wohnung mit einem neuen Mietvertrag bemühen. Da nach der Eigenbedarfskündigung vom Vermieter die Wohnung verkauft wurde, ist es auch offensichtlich, dass die Kündigung wegen des nur vorgeschobenen Eigenbedarfs unwirksam gewesen wäre und die Antragsteller nur durch einen Aufhebungsvertrag in Verbindung mit einer Abfindungszahlung zur Aufgabe ihrer Mieterrechte an der Vierzimmerwohnung bewegt werden konnten. Die Änderung der Formulierung in der Abfindungsvereinbarung von „Abfindungsbetrag” auf „Umzugsbeihilfe” spielt demgegenüber keine Rolle und macht die Zahlung nicht zu einem Entgelt für eine Tätigkeit (Umzug als Tätigkeit) und damit zu Einkünften aus einer Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG.

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