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Juli 2021

Liebe Leserschaft,

kurz bevor es in den wohlverdienten Sommerurlaub geht, dürfen wir Ihnen noch ein paar Schmankerl aus dem Steuerrecht anbieten.

Hervorzuheben ist, dass Vermieter von Wohneigentum nunmehr auch zu Energielieferanten werden können und dazu beitragen können, dass noch mehr „Wettbewerb“ auf dem Energiemarkt stattfindet.

Genießen Sie und Ihre Photovoltaik-Anlage jetzt also den Sommer mit viel Sonne, aber noch viel mehr heitere und kurzweilige Momente mit Ihrer Familie und Freunden.

Es grüßt Sie auf das herzlichste

Ihr TEAM SCHARFE

Unternehmer & Unternehmen

Steuerfreie Corona-Prämie bis 31. März 2022 verlängert

Mit der Corona-Prämie (§ 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG)) können Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gespart werden. Aktuell hat der Gesetzgeber die Zahlungsfrist erneut verlängert – und zwar bis zum 31. März 2022.

Nach § 3 Nr. 11a EStG sind steuerfrei: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 aufgrund der Coronakrise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro.“

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Befristung der Corona-Prämie bereits vom 31. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Nunmehr erfolgte durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz eine erneute Verlängerung bis zum 31. März 2022.

Hinweis: 

Der Höchstbetrag je Arbeitnehmer wurde nicht geändert. Die Fristverlängerung bewirkt also nicht, dass z. B. im ersten Quartal 2022 nochmals 1.500 Euro steuerfrei zusätzlich zu einem z. B. in 2021 gezahlten Betrag von 1.500 Euro gezahlt werden können.

Bilanzierung in stürmischen Zeiten – Was im Jahresabschluss beachten werden sollte

Viele Branchen sind mittlerweile durch die seit mehr als einem Jahr grassierende Corona-Pandemie krisengebeutelt.

Dies zeigt sich zusehends in einer sinkenden Eigenkapitalausstattung oder schwindende Liquidität in Unternehmen. Bilanziell rückt für Unternehmen, die sich bereits in einer fortgeschrittenen Krise befinden, die Einschätzung über die Annahme der Unternehmensfortführung (sog. Going-Concern-Prämisse nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) in den Mittelpunkt.

Nach dem geltenden Insolvenzrecht müssen Unternehmen in solchen Fällen sorgfältig prüfen, ob der Unternehmensfortführung – auf Basis der zur Verfügung stehenden Unterlagen und  sonst bekannten Umstände – rechtliche Gegebenheiten wie Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit entgegenstehen mit einer sich daraus ergebenden Insolvenzantragspflicht. Unterbleibt diese Prüfung, so besteht für die Geschäftsführung das Risiko, wegen eines unzulässigerweise zu Fortführungswerten aufgestellten Jahresabschlusses in Haftung genommen oder gar mit strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert zu werden.

Mit dem seit dem 1. Januar 2021 geltenden Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) hat der Gesetzgeber nunmehr die jüngste Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.01.2017) gesetzlich verankert, wonach auch Erstellern von Jahresabschlüssen, wie Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern, eine entsprechende Prüfungspflicht obliegt. Sie haben die schärferen Anforderungen zukünftig ebenfalls zu beachten.

Einkommen steuer

Handwerkerkosten auch bei Auszug steuerlich absetzen

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können die Umzugskosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Die Aufwendungen für die Renovierung der alten Wohnung können grundsätzlich – in bestimmtem Maße – steuerlich abgezogen werden. Was jedoch gilt beispielsweise bei der Entsorgung von Elektrogeräten? 

Das Finanzgericht Sachsen hat diesbezüglich entschieden, dass keine abziehbaren Werbungskosten vorliegen, wenn aufgrund eines beruflich veranlassten Umzugs Elektrogeräte in der Wohnung fachgerecht geprüft, ausgebaut und entsorgt werden. Jedoch sind diese Kosten teilweise als Handwerkerleistungen zu berücksichtigen. Dementsprechend können sie mit 20 % von maximal 6.000 Euro, also bis zu 1.200 Euro, unmittelbar von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt nur für die Entsorgungskosten. Diese bleiben insgesamt unberücksichtigt. Der Höchstbetrag von 6.000 Euro gilt insgesamt für alle Handwerkerleistungen eines Jahres. Wichtig: Entscheidend für den Abzug ist immer das Jahr der Bezahlung. 

Hinweis: 

Nur die in Rechnung gestellte Arbeitszeit der Handwerker inklusive der Mehrwertsteuer einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie der Verbrauchsmaterialien (z. B. Schmier-, Reinigungsmittel, Klebeband, Streugut, Folien) sind begünstigt.

Kostenlose Online-Weiterbildung als Arbeitslohn?

Durch die Corona-Pandemie kommt es vermehrt zur Wahrnehmung von Online-Formaten im Seminarbereich. Für die Beurteilung von Online-Weiterbildungen als Arbeitslohn hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt nun Stellung bezogen.

Die Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts durch den Arbeitgeber für nicht arbeitsplatzbezogene Online-Weiterbildungsmaßnahmen stellt beim Arbeitnehmer Arbeitslohn dar. Weiterbildungsleistungen sind aber nach § 3 Nr. 19 Einkommensteuergesetz steuerfrei, wenn sie der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Hierzu müssen durch die Bildungsmaßnahme Kenntnisse bzw. Fertigkeiten vermittelt werden, die ganz allgemein der Berufstätigkeit förderlich sein können.

Hinweis:

Das Format der Weiterbildungsmaßnahme ist unerheblich. Deshalb können sowohl Video-Schulungen als auch eLearning-Angebote ohne einen Dozenten begünstigt sein.

Umsatzsteuer

Stromlieferung als selbstständige Leistung neben einer umsatzsteuerfreien Vermietung

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte über die Frage zu entscheiden, ob Strom, den der Vermieter über eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die Mieter liefert, umsatzsteuerlich als Nebenleistung der Vermietung anzusehen ist.

Das Finanzgericht hat diese Frage verneint und der Klage des Vermieters stattgegeben. Auch wenn Strom über eine Photovoltaikanlage vom Vermieter erzeugt und an die Mieter geliefert wird, handele es sich dabei im Regelfall nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der (steuerfreien) Vermietung. Entscheidend sei, dass der Mieter die Möglichkeit habe, den Stromanbieter frei zu wählen. Auch der Europäische Gerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall die Stromlieferung als von der Vermietung getrennt angesehen. Da der Bundesfinanzhof über diese Rechtsfrage bisher noch nicht ausdrücklich entschieden hat und die Finanzverwaltung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht anwendet, hat das Finanzgericht Niedersachsen die Revision zugelassen.

Energielieferungen sind steuerpflichtige Hauptleistungen bei Wohnungsvermietung

Vor dem Finanzgericht Münster klagte die Vermieterin eines Grundstücks, auf dem sich u. a. ein Haupthaus mit zwei Wohnungen befand. Sie installierte 2016 eine neue Heizungsanlage für die Wohnungen im Haupthaus. Die Klägerin gab Umsatzsteuervoranmeldungen ab und verzichtete auf die Kleinunternehmerregelung. Sie gab steuerpflichtige Umsätze aus den Energielieferungen an die Mieter an und Vorsteuern aus der Rechnung über die Installation der Heizungsanlage sowie den Gaslieferungen. Es errechnete sich ein Erstattungsbetrag. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, es handele sich bei den Energielieferungen um unselbstständige Nebenleistungen zu der steuerfreien Wohnungsvermietung und setzte die Umsatzsteuervoranmeldungen auf 0 Euro fest. Die Klage hiergegen hatte vor dem Finanzgericht Münster Erfolg. Es entschied, dass die durch den Vermieter an den Mieter erbrachte Energielieferungen nicht als Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung, sondern als steuerpflichtige Hauptleistungen anzusehen sind.

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