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Juli 2024
Liebe Leserschaft,
diesmal geht es um eine ganz besonders schaumige Angelegenheit – die Biersteuer. Stellen wir uns vor: Ihr seid Hobbybrauer und habt ein paar Flaschen eures besten Gebräus bei einem kleinen Fest unentgeltlich ausgeschenkt. Plötzlich taucht das Hauptzollamt auf und will Steuern kassieren. Klingt absurd? Das dachte sich auch unser klagender Hobbybrauer. Glücklicherweise hatte das Finanzgericht Düsseldorf ein Herz für Haus- und Hobbybrauer und urteilte: Kein Verkauf, keine Steuer!
Während ihr euch nun vielleicht fragt, ob euer nächster Grillabend auch von der Steuer betroffen sein könnte, lade ich euch ein, unseren Newsletter zu genießen – mit weiteren spannenden Themen und natürlich der ein oder anderen schmunzeligen Anekdote.
Prost und viel Spaß beim Lesen!
Ihr
TEAM SCHARFE Steuerberater
Unternehmer & Unternehmen
Gewinn aus marktüblicher Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung stellt keinen lohnsteuerbaren Arbeitslohn dar
Der Gewinn (Differenz zwischen [Rück-]Kaufpreis und Anschaffungskosten) aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. So entschied der Bundesfinanzhof.
Auch durch Dritte gewährte Vorteile, soweit diese durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, können zu Arbeitslohn führen. Wenn der zugewendete Vorteil auf anderen (Sonder-)Rechtsbeziehungen beruhe, scheide die Annahme von Arbeitslohn dagegen aus. Vorliegend sei zwar nicht streitig, dass dem Kläger die Beteiligung nur aufgrund seines Arbeitsverhältnisses angeboten worden sei. Ein Vorteil, der zu steuerbarem Arbeitslohn führe, sei aber nur insoweit zu bejahen, wie die Beteiligung verbilligt eingeräumt worden sei.
Nur wenn den Arbeitnehmern im Verhältnis zu den Drittinvestoren ein marktunüblicher Überpreis gewährt worden wäre, hätte in Höhe des Überpreises steuerbarer Arbeitslohn vorgelegen. Davon ist im Fall des Klägers jedoch nicht auszugehen gewesen. Der Veräußerungsgewinn im Jahr 2007 ist auch nach Auffassung des Finanzamts von keinem anderen Steuertatbestand erfasst worden, der Gewinn war im Ergebnis also steuerfrei.
Ab 2018 werden derartige Veräußerungserlöse als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert; allerdings nur mit dem gesonderten Steuertarif von 25 %. Die Attraktivität derartiger Beteiligungsmodelle wird damit eingeschränkt, verliert aber angesichts des regelmäßig höheren individuellen Steuersatzes der an solchen Gestaltungen beteiligten Arbeitnehmer aus der Führungsebene nicht an Attraktivität.
Empfangspflicht für E-Rechnungen für Unternehmen tritt am 01.01.2025 in Kraft
Nun liegt die Zustimmung des Bundesrats vom 22. März 2024 zum Wachstumschancengesetz offiziell vor:
Für Rechnungen zwischen Unternehmen wird bereits vom 1. Januar 2025 an grundsätzlich die Form einer E-Rechnung obligatorisch. Das Gesetz sieht zwar für Ausgangsrechnungen großzügige Übergangsfristen bis Ende 2027 vor, doch der Empfang von E-Rechnungen ist ab dem ersten Tag verpflichtend. Deshalb gilt es, die nötigen Umstellungen nun schnell anzugehen. Diese Verpflichtung birgt für Sie großes Potenzial für effizientere Abläufe rund um die Rechnungsbearbeitung. Sofern noch nicht geschehen, müssen Sie ihre Rechnungsprozesse umstellen, verbunden mit der Frage, wie sie dies sinnvoll bewerkstelligen.
Ein Musterprozess (am Beispiel der DATEV) könnte wie folgt aussehen:
Die nötige Umstellung der Prozesse ist eine Herausforderung, daher empfiehlt es sich, möglichst bald mit den Vorbereitungen zu beginnen, um die zeitliche Komponente bei der Umstellung nicht zu unterschätzen. Daher sind eine gute Planung und frühzeitige Sensibilisierung aller Beteiligten zu empfehlen. Bei allen Herausforderungen rund um die E-Rechnungspflicht und die Umstellung können wir Sie gerne unterstützen. Ihnen steht gerade für die Rechnungsverarbeitung, den Rechnungsempfang und die Rechnungsarchivierung mit DATEV Unternehmen online eine passende Plattform bereit. Ebenso bietet die DATEV rechnungsschreibende Programme an, die die nach den Vorgaben der im Gesetz verlangten Europäischen Norm EN16931 verarbeiten.
Allerdings ist eine hauseigene Variante aus Ihrem ERP-System regelmäßig zu bevorzugen. Sprechen Sie daher rechtzeitig mit Ihrem Software-Anbieter, ob und wann Ihr System in der Lage ist, E-Rechnungen zu versenden.
Bitte gehen Sie das Projekt „E-Rechnung“ nicht zu spät an. Gerade die Empfangspflicht und die dahinterliegenden Abläufe (Archivierung usw.) sollten rechtzeitig sichergestellt sein.
Einkommen-steuer
An Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale ist steuerbar
Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger machte geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Des Weiteren sei sein Arbeitgeber lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung kommt es daher nicht mehr an. Darüber hinaus sei der entsprechende Paragraf des Einkommensteuergesetzes auch verfassungsgemäß.
Das Finanzgericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Das Gerichtsverfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Zu der Besteuerung der Energiepreispauschale sind bundesweit noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig.
Ob die Revision vom Kläger eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt.
Die Steuerpflicht der Energiepreispauschale gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn. Hier erfolgt keine Versteuerung der Energiepreispauschale. Jedoch gilt dies nur dann, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn (z. B. Minijobs) im gesamten Jahr 2022 bezogen hat. Wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt wurden, gehört die Energiepreispauschale zu den sonstigen Einkünften.
Bei Rentnern gilt die Energiepreispauschale als Einnahme aus sonstigen Einkünften, da die Auszahlung durch die Deutsche Rentenversicherung bzw. die landwirtschaftliche Alterskasse erfolgte. Rentner, die die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende im Dezember 2022 durch den Renten Service der Deutschen Post AG oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten haben, müssen den ausgezahlten Betrag nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 angeben.
Teileinkünfteverfahren: Nur im Antragsjahr müssen die Voraussetzungen vorliegen
Schüttet eine Kapitalgesellschaft Gewinne an den Gesellschafter aus, können diese unter gewissen Voraussetzungen nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat hierzu nun entschieden: Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung sind die materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen (VZ) vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen.
Hintergrund: Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer (25 %); tatsächliche Werbungskosten sind nicht abziehbar. Es steht nur der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro (bei Zusammenveranlagung: 2.000 Euro) zur Verfügung.
Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht aber die Option, Gewinnausschüttungen nach dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG (progressiver Tarif) zu versteuern. Hier sind dann die tatsächlichen Werbungskosten anteilig abziehbar. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige im VZ, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar
- zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
- zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.
Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen VZ zu stellen. Er gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier VZ, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.
Der Gesetzeswortlaut lässt den Schluss zu, dass die Antragsvoraussetzungen für den fortgeltenden Antrag in den Folgejahren vom Antragsteller zwar nicht erneut (aktiv) zu belegen sind, die Wahl des Teileinkünfteverfahrens aber nicht zulässig ist, wenn die Antragsvoraussetzungen nach dem Jahr der Antragstellung entfallen. Das ist die (bisherige) Sichtweise der Finanzverwaltung.
Der Bundesfinanzhof hat nun aber entschieden, dass die Antragsvoraussetzungen nur für das erste Antragsjahr vorliegen müssen. Der Wegfall in den folgenden vier VZ ist demnach unerheblich.
Verfahrens-recht
Unentgeltlicher Probeausschank – Keine Biersteuer auf von Hobbybrauer hergestelltes Bier
Der Kläger ist Hobbybrauer. Bei einer Veranstaltung, auf der Hobbybrauer das von ihnen hergestellte Bier vorstellen und Erfahrungen austauschen konnten, wurde das von den Teilnehmern hergestellte Bier unentgeltlich zum Probieren angeboten. Ferner wurden u. a. Seminare und Vorträge angeboten und das beliebteste Bier zur Verkostung vorgestellt. An der Veranstaltung interessierte Personen konnten auf der Internetseite des Veranstalters ein Eintrittsticket erwerben, das zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigte. Das beklagte Hauptzollamt gab dem Kläger auf, die Teilnehmer als Veranstalter darauf hinzuweisen, dass sie das von ihnen für die Veranstaltung hergestellte Bier zuvor bei dem für sie zuständigen Hauptzollamt zur Versteuerung anzumelden hätten.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied jedoch, dass die Erhebung von Biersteuer in diesem Fall nicht rechtmäßig war. Der Kläger hatte hier zwar keine Erlaubnis für die Herstellung des fraglichen Bieres, das von ihm hergestellte Bier ist jedoch steuer-frei. Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr von der Steuer befreit. Der Kläger hat das von den anderen Teilnehmern getrunkene Bier ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt. Er hat das Bier auch nicht verkauft.
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