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Juni 2021

Liebe Leserschaft,

das Thema Rente ist ein Lebensbegleiter. Vom blumigen Versprechen „Die Rente ist sicher“ über Rentenlücke, Riester-Rente, Mütterrente, Grundrente bis zum jüngsten BFH-Urteil über deren vermeintliche Doppelbesteuerung.

Hoffentlich vergisst der Staat dabei nicht, dass irgendeiner die ganze „Party“ auch bezahlen muss und dabei nicht den Spaß verlieren sollte.

In diesem Sinne genießen Sie die Ausführungen zum Thema Doppelbesteuerung der Renten und das sommerliche Wetter.

Es grüßt Sie auf das herzlichste

Ihr TEAM SCHARFE

Unternehmer & Unternehmen

erringerung der 1 %-Pauschale um Aufwendungen des Arbeitnehmers

Die Ermittlung der Kosten für die private Nutzung eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pkw bereitet immer wieder Schwierigkeiten. Zwar sieht das Gesetz eine grundsätzlich einfache Regelung für die Bewertung vor, nämlich 1 % p. M. des inländischen Listenpreises des Pkw im Zeitpunkt der Zulassung, aber danach sind Besonderheiten und Ausnahmen zu berücksichtigen. Zu dieser Kategorie der Besonderheiten gehören auch Zuschüsse des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber oder im abgekürzten Zahlungsweg geleistete Zuschüsse an Dritte.

Hierzu rechnen sowohl Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Pkws als auch laufende Zahlungen, die unmittelbar mit der Pkw-Nutzung in Zusammenhang stehen. Diese Anschaffungskosten-Zuzahlung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs von dem Listenpreis zu kürzen. Die Finanzverwaltung lässt aber auch eine andere Methode zum Abzug zu. Es kann auch der gesamte Zuschussbetrag solange von der Nutzungseinnahme abgezogen werden (bis auf 0,00 Euro p. M.), bis der Zuschuss insgesamt abgegolten ist. Dies gilt auch für die Übernahme anderer laufender Kosten durch den Arbeitnehmer, wie z. B. Benzinkosten, Wagenwäsche, Reparaturen oder TÜV-Gebühren. Ein besonderer Streitpunkt sind häufig die Kosten einer dem Arbeitnehmer gehörenden oder von ihm angemieteten Garage.

Verlangt der Arbeitgeber die Einstellung des Kfz, dann können auch dafür anfallende Kosten der Garage (AfA, Zinsen, Grundsteuer und lfd. Betriebskosten) bzw. die Miete vom Nutzungswert abgezogen werden. Dieses Verlangen muss aber aus tatsächlichen Gründen notwendig sein (z. B. wegen des Transports wertvoller Muster oder Waren durch einen Handelsvertreter oder weil häufiger Beschädigungen des Fahrzeugs erfolgt sind). Hat der Arbeitnehmer zwar das Fahrzeug in seiner Garage untergestellt, war dies aber weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen notwendig, dann können die dafür entstandenen Kosten nicht abgezogen werden.

Die Nutzungswertermittlung nach der 1 %-Regelung lässt zwar einige Abzüge zu, es bedarf aber immer eines Zusammenhangs mit der Kfz-Nutzung, der zwangsläufig und unmittelbar ist.

Kurzarbeitergeld: Die Bundesregierung hat die Antragsfrist um drei Monate bis zum 30.9.2021 verlängert

Betriebe, die bis 30. September erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 in Anspruch nehmen. Aktuell gelten die Erleichterungen für Betriebe, die bis zum 31.6.2021 Kurzarbeit einführen.

Mit der Verordnung gilt weiterhin:

  • Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt grundsätzlich bei 30 Prozent.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.

Einkommen steuer

Doppelbesteuerung der Renten

Der BFH hat in einem Urteil die aktuelle Ausgestaltung der Rentenbesteuerung als verfassungskonform bestätigt (BFH, Urteil v. 19.5.2021 – X R 33/19; veröffentlicht am 31.5.2021). Bisher liegt keine generelle „doppelte Besteuerung“ von Renten vor, künftige Rentenjahrgänge ab 2025 könnten aber davon betroffen sein. Der Bundesfinanzminister begrüßte das Urteil und kündigte an, zu Beginn der nächsten Legislaturperiode eine Steuerreform auf den Weg zu bringen, die die Vorgaben des BFH erfüllt und auch in Zukunft eine „doppelte Besteuerung“ von Renten vermeidet.

 

Hintergrund des Urteils ist, dass seit 2005 das System der Besteuerung der gesetzlichen Rente umgestellt wird. Auslöser für diese Umstellung war das Bundesverfassungsgericht, das 2002 den Gesetzgeber zu einer Änderung verpflichtet hatte. Denn während Beamte ihre Pensionen voll versteuern müssen, war bei der gesetzlichen Rente nur der sog. Ertragsanteil zu versteuern. Dieser bemaß sich nach dem Alter der Rentner und bezog sich auf etwa 27 bis 35 % der Rentenzahlung, die der Einkommenssteuer unterlagen. Diese Umstellung hat zu Sorgen und auch Klagen geführt, da in bestimmten Fällen eine „doppelte Besteuerung“ (Zuvielbesteuerung) vermutet wird – also eine Besteuerung sowohl der Rentenauszahlung als auch eine Besteuerung des Einkommens, aus dem zuvor die Einzahlungen in die Rentenkasse geleistet werden.

Der BFH hat nun entschieden, dass bisher keine generelle „doppelte Besteuerung“ von Renten vorliegt. Gleichzeitig hat der BFH festgestellt, dass aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Regelung zukünftige Rentenjahrgänge von einer „doppelten Besteuerung“ betroffen sein könnten. Dies dürfte ab 2025 der Fall sein.

Steuerfolgen bei einer Entschädigung der Versicherung nach Brand eines Mietwohngrundstücks

Wird ein im Privatvermögen befindliches vermietetes Gebäude durch einen Brand oder ein anderes Ereignis ganz oder teilweise beschädigt bzw. zerstört, zahlt in der Regel eine Versicherung für den entstandenen Schaden. Zunächst muss der Gebäudeeigentümer aber den noch vorhandenen Gebäudebuchwert durch eine Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) verringern. Dabei ist je nach Zustand des Gebäudes nach dem Brand der gesamte restliche Gebäudewert oder nur ein Teil in die AfaA-Berechnung einzubeziehen. Diese AfaA mindert die Einkünfte im Jahr des Eintritts des Schadensereignisses als Werbungskosten. Soweit noch weitere Kosten in diesem Zusammenhang anfallen (Aufräumungskosten, Kosten der Schuttabfuhr, Gutachterkosten usw.), sind sie ebenfalls im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig.

Die Entschädigung der Versicherung ist dann im Jahr der Zahlung bis zur Höhe der vorher als Werbungskosten abgezogenen Beträge – inklusive der AfaA – als Einnahme anzusetzen. Das gilt auch für eine Entschädigung für entgangene Mieten. Die darüber hinausgehende Entschädigung für das Gebäude ist einkommensteuerlich nicht relevant. Das gilt auch für ein Gebäude, das innerhalb der 10-Jahres-Frist zerstört und entschädigt wurde. Erfolgt mit der Entschädigung ein Wiederaufbau des Gebäudes, werden die dafür aufgewandten Herstellungskosten nicht um die Entschädigung gekürzt. Das gilt auch dann, wenn die Versicherungssumme den gleiten-den Neuwert abdeckt.

Sollte die Entschädigung in Raten ausgezahlt werden und dabei dem Grundstückseigentümer in verschiedenen Jahren zufließen, kann eine Aufteilung der Zahlung auf den steuerpflichtigen und den steuerfreien Teil bei jeder Rate vorgenommen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Versicherung keine Zuordnung der Teilzahlungen auf bestimmte Beträge vornimmt. Wird die Entschädigungszahlung verzinst, fallen die Zinsen nicht unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Umsatzsteuer

Selbstanzeigen: künftig bis zu 15 Jahre Berichtigungszeitraum

1 Neuregelung durch das Jahressteuergesetz

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die strafrechtliche Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen von bisher zehn Jahren auf 15 Jahre verlängert, § 376 Abs. 1 Satz 1 AO n.F. Diese gilt seit dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 am 29.12.2020 für alle bis dahin noch nicht verjährten Steuerhinterziehungen in besonders schweren Fällen. Hintergrund der Gesetzesänderung war insb. die drohende Verjährung der sog. Cum-ex-Fälle, deren strafrechtliche Aufarbeitung vor den Strafgerichten nicht durch eine mögliche Verjährung unterlaufen werden sollte. Das Problem ist: Die Gesetzesänderung gilt nicht nur für Cum-ex-Fälle, sondern betrifft auch Umsatzsteuersachverhalte. Das bedeutet nicht nur verlängerte Berichtigungszeiträume im Rahmen von Offenlegungen. Es hat auch Auswirkungen auf die steuerrechtliche Festsetzungsfrist sowie auf die Dauer der Aufbewahrung von steuerrelevanten Unterlagen und schafft diesbezüglich eine Unsicherheit für Unternehmen. Denn im Zusammenspiel mit der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 7 AO endet die (steuerliche) Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat verjährt ist. 

 2 Berichtigungen von Umsatzsteuererklärungen und strafbefreiende Selbstanzeige

Berichtigungen von Steuererklärungen sind bei der Umsatzsteuer keine Seltenheit. Aufgrund der Massensachverhalte, Komplexität der Materie und kurzen Erklärungsfristen können sich schnell Fehler einschleichen. Auch wenn im unternehmensbezogenen Sachverhalt regelmäßig kein vorsätzlich strafbares Handeln vorliegt, wird – aus Gründen der Vorsicht und der Risikoprävention für die beteiligten Mitarbeiter – die Berichtigung nach § 153 AO häufig so ausgestaltet sein, dass auch die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO erfüllt sind. Sofern ein Dauersachverhalt über mehrere Jahre hinweg vermeintlich falsch behandelt wurde, wird es häufig kompliziert. Denn für eine strafbefreiende Selbstanzeige von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen müssen nach § 371 Abs. 1 AO alle unverjährten Umsatzsteuerstraftaten, mindestens aber alle innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre berichtigt werden. 

 3 Besonders schwerer Fall bei Hinterziehungsbetrag über EUR 50.000,00 gegeben 

Die strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren gilt zwar nur für Steuerhinterziehungen in besonders schweren Fällen. Für umsatzsteuerrelevante Sachverhalte spielt aber insbesondere das Regelbeispiel der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO eine wichtige Rolle. Denn eine Steuerhinterziehung großen Ausmaßes liegt regelmäßig dann vor, wenn der Hinterziehungsbetrag EUR 50.000 je Tat übersteigt. Diese Grenze gilt einheitlich sowohl für die Fälle, in denen der Täter überhaupt keine Erklärung abgibt oder Umsätze im Rahmen seiner Steuererklärung verschweigt, als auch in den Fällen, in denen der Täter aufgrund falscher Angaben einen ungerechtfertigten Steuervorteil erlangt, wie z. B. eine Vorsteuererstattung. Hierbei muss diese Grenze des Hinterziehungsbetrags sich zwar grundsätzlich aus je einer Tat, also aus einer Umsatzsteuererklärung ergeben. Im Fall gleich gelagerter Sachverhalte kann es für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung großen Ausmaßes aber auch ausreichen, wenn sich der Hinterziehungsbetrag von EUR 50.000 aus mehreren einzelnen (Umsatz-)Steuererklärungen ergibt, sofern diese aufgrund ihrer zeitlichen und sachlichen Verschränkung Seriencharakter haben. Dies bedeutet, dass somit bei allen Berichtigungen, die einzeln oder im Rahmen eines Dauersachverhalts zu einer Umsatzsteuerberichtigung von über EUR 50.000 führen, die strafrechtliche Verjährung vorab genau geprüft werden muss. 

 

 Beispiel für den Fall der Abgabe unrichtiger USt-Jahreserklärungen: 

Ein Unternehmer reicht am 12.04.2010 (Abwandlung: 12.04.2011) beim Finanzamt eine unvollständige USt-Jahreserklärung 2009 ein. Darin gibt er eine um EUR 225.000 zu niedrige Umsatzsteuer an. Im Fall der Steueranmeldungen, die einer Festsetzung gleichstehen, ist die Tat mit Abgabe der Steueranmeldung beendet. Sofern keine Unterbrechungstatbestände eingreifen, endet die Verjährungsfrist deshalb im Ausgangsfall mit Ablauf des 11.04.2020. Da diese Tat am Stichtag 29.12.2020 bereits verjährt war, gilt für die Hinterziehung in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2009 somit nicht (mehr) die 15-jährige Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 Satz 1 AO n.F. Die Berichtigung muss für die strafbefreiende Wirkung somit nicht die falsche Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2009 enthalten. Im Fall der Abwandlung ist die Tat zum Stichtag 29.12.2020 noch nicht verjährt (erst mit Ablauf des 11.04.2021) und es gilt somit die 15-jährige Festsetzungsfrist. Für die strafbefreiende Wirkung muss die Berichtigung im Fall der Abwandlung die USt-Jahreserklärung 2009 mit umfassen.

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