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Juni 2022
Liebe Leserschaft,
es gibt doch nichts Schöneres, als morgens sanft durch leises Vogelgezwitscher geweckt zu werden.
„Zwitschert“ hingegen die Bundesregierung neue Steuererleichterungen in die Welt, sind viele abrupt hellwach. Oftmals lösen die Nachrichten tendenziell großes Kopfschütteln aus.
Wie zum Beispiel die Tatsache, dass die gerade beschlossene steuerfreie Sonderleistung nur einem bestimmten Personenkreis zugutekommen soll. Sind nicht auch andere Berufsgruppen nach wie vor extrem durch Corona belastet?
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Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verkündet
Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurde über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet am 19.06.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet, nachdem der Bundesrat diesem am 10.06.2022 zugestimmt hat.
In Kraft treten können dann die Verlängerung der Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022, die Verlängerung der Homeoffice-Pauschale bis zum 31.12.2022, die Verlängerung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter um ein Jahr, der erweiterte Verlustrücktrag aus 2022 und 2023 mit dauerhaft zweijährigem Rücktragszeitraum, die Verlängerung der Reinvestitionsfristen nach § 6b EStG um ein Jahr sowie die Verlängerung der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG um ein Jahr.
Ein besonderes Moment stellt die Zustimmung der Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses für coronabedingte steuerfreie Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu 4.500 Euro dar. Es kommt nunmehr nicht mehr darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt: Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur Höchstgrenze steuerfrei.
Das Gesetz weitet den begünstigten Personenkreis aus: Künftig gilt die Steuerfreiheit auch für Zahlungen an Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.
Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten entfällt
Das Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) entfällt für nach dem 31.12.2022 endende Wirtschaftsjahre. Auf Antrag ist die Gesetzesänderung rückwirkend anwendbar. Die Abzinsung für Rückstellungen mit 5,5 % bleibt dagegen unverändert. Diese Neuregelung ist Bestandteil des Vierten Corona-Steuerhilfegesetz.
Einkommen steuer
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können nur als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) abzugsfähig sein, soweit der Steuerpflichtige sie selbst trägt (sog. Drittaufwand ist nicht abzugsfähig). Der Finanzsenat Bremen hat in einem Erlass vom 22.02.2022 die Verwaltungsauffassung zu verschiedenen Konstellationen bei Ehepartnern oder Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften aufgezeigt:
Im Wesentlichen wird festgestellt, dass bei Immobilien im Miteigentum (Ehegatten, nichtehelicher Lebensgemeinschaften) zu unterscheiden ist zwischen a) grundstücksbezogenen Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen, etc.) und b) nutzungsbezogenen Aufwendungen (z. B Reinigungskosten, etc.).
Aufwendungen zu a) sind nur anteilig gemäß der Miteigentumsquote abzugsfähig.
Aufwendungen zu b) sind voll abzugsfähig, soweit vom Steuerpflichtigen getragen. Das gilt auch, wenn die Bezahlung der nutzungsorientierten Aufwendungen von einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten oder der Partner erfolgt.
Energetische Sanierung: Steuerermäßigung für sommerlichen Wärmeschutz
Für energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude ist eine Steuerermäßigung möglich.
Ab 2021 können auch Maßnahmen zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes isoliert vorgenommen und gefördert werden. Darauf hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein hingewiesen.
Wurden solche Maßnahmen in 2020 durchgeführt, sind sie laut Finanzministerium Schleswig-Holstein nur begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Wärmedämmung von Wänden oder der Erneuerung bzw. dem erstmaligen Einbau von Fenstern und Außentüren erfolgten.
Erbschaft-steuer
Zur Stundung der Erbschaftsteuer
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Steuerpflichtige die auf den Erwerb einer Wohnung entfallende Erbschaftsteuer nur durch deren Veräußerung aufbringen kann, ist nicht der – durch die begehrte Stundung hinausgeschobene – Zeitpunkt der Fälligkeit der Erbschaftsteuer, sondern der Zeitpunkt der Steuerentstehung. So entschied das Finanzgericht München.
Ein Anspruch auf Stundung der Erbschaftsteuer bestehe nicht, wenn zum Nachlass Geldmittel gehörten, die zur Tilgung der auf den Erwerb der Wohnung entfallenden Erbschaftsteuer ausgereicht hätten, jedoch anderweitig verwendet worden seien. Ein die Stundung ablehnender Verwaltungsakt erledige sich nicht durch die (teilweise) Tilgung der Steuerschuld, deren Stundung begehrt werde. Durch die teilweise Begleichung der Erbschaftsteuer habe sich das Klagebegehren daher hier nicht erledigt.
Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug: Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen bis zum 31. Juli
Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Photovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt zu erklären.
Soll ein Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden, kann der Unternehmer umsatzsteuerlich grundsätzlich zwischen folgenden Möglichkeiten wählen:
- Zuordnung zum Unternehmensvermögen zu 100 %,
- Zuordnung zum Privatvermögen zu 100 %,
- Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung.
Um einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu erhalten bedarf es einer Entscheidung über den Umfang der Zuordnung zum Unternehmen. Die Zuordnung muss aktiv erfolgen. Nur soweit diese Zuordnung vorgenommen wird, gilt der Gegenstand als für das Unternehmensvermögen angeschafft.
Das bedeutet, dass das Zuordnungswahlrecht dem Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung mitgeteilt werden muss. Zu beachten ist dabei, dass bei der Fristberechnung bestehende Fristverlängerungen für die Erstellung der Erklärung durch einen Steuerberater nicht berücksichtigt werden kann. Die Zuordnungsentscheidung muss mit endgültiger Wirkung nach außen hin (z. B. Mitteilung an das Finanzamt) spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahrs erfolgen.
Produziert beispielsweise eine Photovoltaikanlage den Strom sowohl zur Einspeisung in das Stromnetz im Rahmen einer entgeltlichen Veräußerung als auch zum privaten Verbrauch, muss der Unternehmer die Anlage bis zum 31. Juli des Folgejahres dem Unternehmen zuordnen, um den Vorsteuerabzug zu erhalten.
Die dargestellte Zuordnungsentscheidung muss auch für Erhaltungsaufwendungen und nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden und Gegenständen getroffen werden, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden.
Lieferung von Strom an Mieter
Die Lieferung von durch eine Photovoltaikanlage auf dem Miethaus mit Batterie-Speicher erzeugtem Strom an die Mieter hält das Finanzgericht Niedersachsen jedenfalls dann für steuerpflichtig, wenn darüber eine selbstständige, nicht mit dem Mietvertrag gekoppelte Vereinbarung besteht, der Stromverbrauch durch Zähler individuell abgerechnet wird und den Mietern die Möglichkeit offensteht, den Strom auch anderweitig zu beziehen.
Verfahrens-recht
Geschäftsführer-Haftung für pauschalierte Lohnsteuer
Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH. Das gilt auch im Fall der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer. So entschied der Bundesfinanzhof.
Bei der pauschalierten Lohnsteuer handele es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich übernommene Lohnsteuer.
Der in Haftung genommene Geschäftsführer müsse substanziiert darlegen und ggf. nachweisen, welche Schritte er zur Zahlung der Steuer am Fälligkeitstag eingeleitet hatte und dass und aus welchen Gründen sich deren Weiterverfolgung wegen der Haltung des vorläufigen Insolvenzverwalters als sinnlos darstellte.
In der Krise der Gesellschaft träfen den Geschäftsführer erhöhte Pflichten. Deshalb könne sich ein Geschäftsführer nicht allein mit der Behauptung entlasten, er habe angenommen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung verweigern. Im Regelfall sei vom Geschäftsführer zumindest eine entsprechend dokumentierte Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erwarten. Nur in seltenen Ausnahmefällen könne darauf verzichtet werden, wenn nämlich konkrete und eindeutige objektive Anhaltspunkte für die Sinnlosigkeit einer solchen Anfrage bestehen. Ein hypothetischer Kausalverlauf könne keine Berücksichtigung finden.
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