Newsletter
März 2022
Liebe Leserschaft,
wie wichtig es ist, Grenzen zu respektieren, zeigt die Realität gerade auf ihre bitterste Weise. Beinahe grenzenlos hingegen scheint die Hilfsbereitschaft für Menschen und Flüchtlinge aus der Ukraine zu sein.
Gleiches gilt auch für das Steuerrecht – wenngleich es regelmäßig „nur“ um Geld und nicht um Leib und Seele geht. So sind die Grenzen klar abgesteckt, dass Ausgaben, welche der Arbeitgeber dem Angestellten steuerfrei erstattet, nicht nochmals als Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Aber lesen Sie selbst in unserer neusten Ausgabe des Newsletters.
Es grüßt Sie auf das Herzlichste
Ihr TEAM SCHARFE
Unternehmer & Unternehmen
Steuerbefreiung bei der Gewerbesteuer für Grundstückserträge
Wenn von einer Privatperson oder einer Gesellschaft von Personen (z. B. einer GbR) Grundstücke vermietet werden, unterliegen diese Grundstückserträge nicht der Gewerbesteuer, es liegt ja kein Gewerbebetrieb vor. Gehören die Grundstücke aber einer Gesellschaft, deren Rechtsform zwangsläufig einen Gewerbebetrieb fingiert, dies ist z. B. bei einer GmbH, GmbH & Co. KG, einer AG oder Genossenschaft der Fall, dann sind die Grundstückserträge Teil der Gewerbeerträge. Dies hat grundsätzlich auch die Gewerbesteuerpflicht bei diesen Gesellschaften zur Folge.
Da aber der Grundbesitz auch der Grundsteuer unterliegt, hat der Gesetzgeber bereits seit 1936 eine Begünstigung für die Gewerbesteuer vorgesehen. Dies erfolgt in der Weise, dass gem. dem Gewerbesteuergesetz eine Kürzung der Erträge um 1,2 % des Einheitswerts der Betriebsgrundstücke erfolgt. Dies gilt für alle Gewerbebetriebe, unabhängig von der Rechtsform. Besteht aber der Gewerbebetrieb nur in der Vermietung von Grundstücken, dann kann eine andere, wesentlich weitere Kürzung zur Anwendung kommen. Diese Kürzung betrifft dann den gesamten Ertrag aus der Grundstücksvermietung. Damit ist dann eine Gleichstellung der Besteuerung mit der privaten Vermietung erreicht. Die im Gewerbesteuergesetz enthaltene Kürzungsvorschrift ist aber an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft.
Die Gesellschaft darf außer der Vermietung eigener Grundstücke lediglich Erträge aus der Anlage von eigenem Kapital erzielen. Einige Tätigkeiten zur Förderung der Errichtung von Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäusern sind in begrenztem Umfang zulässig. Andererseits dürfen die eigenen Grundstücke nicht an Gesellschafter oder Unternehmen verpachtet werden, bei denen der Gesellschafter Mitunternehmer ist. Die Abgrenzung der erlaubten zu weiterer Tätigkeit ist schwierig und nicht immer einleuchtend. Die Rechtsprechung hat hierzu im Laufe der Jahre viele Einzelfälle entschieden. So dürfen neben der Grundstücksvermietung keine beweglichen Gegenstände mit vermietet werden. Ein Hotel kann daher nicht mit den Möbeln vermietet werden, ein Restaurant kann zwar in den gemieteten Räumen betrieben werden, darf aber die Einrichtung nicht vom Gebäudeeigentümer mieten oder pachten. Auch kann eine Lagerhalle nicht mit Betriebsvorrichtungen, wie z. B. einem Lastenaufzug, einer Tankanlage oder einem Hochregallager vermietet werden, wenn die Grundstückseigentümerin die Kürzung behalten will. Auch eine Beteiligung der Grundstücksgesellschaft an anderen gewerblich tätigen Gesellschaften – selbst wenn diese ebenfalls nur Grundstücke vermieten – ist schädlich für die Kürzung.
Ein weiterer Hinderungsgrund für die erweiterte Kürzung liegt dann vor, wenn das einzige Grundstück der Gesellschaft im Laufe eines Veranlagungszeitraumes
(i. d. R. das Wirtschaftsjahr) veräußert wird und damit nicht im gesamten Veranlagungszeitraum „eigener Grundbesitz verwaltet“ wurde. Werden aber aus einem größeren Bestand nur gelegentlich einzelne Grundstücke veräußert, sind auch die daraus erzielten Gewinne gewerbesteuerfrei, wenn die Grundstücksverwaltung weiter betrieben wird.
Zufluss von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften erhalten in der Praxis regelmäßig Tantiemezahlungen. Nicht selten wird über den Zufluss – und damit über den Versteuerungszeitpunkt – gestritten. Jüngst hat der Bundesfinanzhof erneut die Grundsätze des Zuflusszeitpunkts von Tantiemezahlungen herausgestellt.
Welcher Sachverhalt lag zugrunde?
Eine alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin (GGF) einer GmbH hatte nach ihrem Geschäftsführer-Dienstvertrag Anspruch auf jährliche Tantiemen. Eine Anlage zu der Tantiemevereinbarung von 2010 enthielt folgende Regelung: „Der Anspruch auf Auszahlung der Tantieme wird aufgrund dieser Vereinbarung nicht mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig zur Auszahlung, sondern nach gesonderter Aufforderung durch den Geschäftsführer unter Berücksichtigung der Zahlungsmöglichkeit.“
Wegen der Tantiemeansprüche bildete die GmbH in den Jahresabschlüssen Rückstellungen. In den Streitjahren (2013 und 2014) ließ sich die GGF jeweils Teilbeträge auszahlen. Das Finanzamt berücksichtigte bei den Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre neben den ausgezahlten auch die nicht ausgezahlten Teilbeträge als Arbeitslohn der GGF – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied.
Tantiemen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Besteuerung erfolgt bei Zufluss, der mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht eintritt. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs.
Zu beachten: In der Regel fließen Geldbeträge dadurch zu, dass sie dem Empfänger bar ausbezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.
Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits früher vorliegen. Danach fließt dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist.
Hiervon werden allerdings nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben.
Aktuelle Entscheidung:
Nach den vorgenannten Grundsätzen hat das Finanzamt den Zufluss der Tantiemeansprüche zu Recht auch insoweit bejaht, als sie nicht an die GGF ausgezahlt wurden. Soweit nach der Anlage zur Tantiemevereinbarung von 2010 die Fälligkeit der Tantieme nicht mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sondern erst nach gesonderter Aufforderung durch die GGF unter Berücksichtigung der Zahlungsmöglichkeit der GmbH eintreten sollte, lässt sich hieraus keine konkrete Bestimmung eines abweichenden Fälligkeitszeitpunkts entnehmen.
Denn die GGF hätte auch nach dieser Regelung die Fälligkeit der Tantieme im Anschluss an die Feststellung des Jahresabschlusses durch eine bloße Aufforderung gegenüber der GmbH herbeiführen können. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs lag es daher allein in ihrer Hand, den Fälligkeitszeitpunkt des Tantiemeanspruchs zu bestimmen.
Einkommen steuer
Pauschalen für beruflich veranlasste Umzugskosten erhöhen sich ab 1. April 2022
Bei beruflich veranlasstem Wohnungswechsel können Arbeitnehmer die Umzugskosten, z. B. für Spedition, Fahrtkosten, doppelte Mietzahlungen und Maklerkosten für die Mietwohnung, als Werbungskosten geltend machen. Daher sollten sämtliche Belege aufbewahrt werden. Grundsätzlich erkennt das Finanzamt die Kosten bis zu der Höhe als Werbungskosten an, die nach dem Bundesumzugskostenrecht höchstens als Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnten.
Werden höhere Beträge erklärt, kann es zu einer Prüfung durch das Finanzamt kommen. Kosten, die der Arbeitgeber bereits erstattet (hat), dürfen nicht mehr geltend gemacht werden. Aufwendungen für neue Möbel können steuerlich nicht berücksichtigt werden, da sie als Kosten der privaten Lebensführung nicht abziehbar sind.
Über die tatsächlichen Umzugskosten hinaus können Arbeitnehmer Pauschalen für sonstige Umzugskosten ansetzen. Diese Pauschalen erhöhen sich zum 01.04.2022: Für Arbeitnehmer beträgt die Pauschale dann 886 Euro (bis 30.03.2022: 870 Euro), für jede weitere mit umziehende Person (z. B. Ehegatte/Lebenspartner, Kinder) 590 Euro (bis 30.03.2022: 580 Euro). Da der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich ist, sollte ein Umzug frühestens für den 02.04.2022 geplant werden, um von den höheren Pauschalen zu profitieren. Auch Arbeitnehmer ohne Jobwechsel können von den Regelungen profitieren, wenn sich durch einen Umzug der Arbeitsweg um mehr als eine Stunde täglich verkürzt.
Kinderbetreuungskosten: Sonderausgabenabzug trotz Arbeitgeberersatzleistungen?
Das Kind der klagenden Eheleute besuchte einen Kindergarten. Dafür zahlten die Eheleute Kindergartenbeiträge. Der Arbeitgeber des einen Elternteils zahlte zur Unterbringung und Betreuung des Kindes Leistungen in Höhe der Beiträge, die steuerfrei nach dem Einkommensteuergesetz waren. Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob die Kindergartenbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Kinderbetreuungskosten seit dem Veranlagungszeitraum 2012 als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu behandeln sind. Wenn ein Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung erbringe, sei der Sonderausgabenabzug in Höhe dieser Leistungen zu kürzen, denn der Abzug von Sonderausgaben setze Aufwendungen vor-aus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet werde.
Erbschaft-steuer
Abfindungszahlung im Scheidungsfall vereinbart – Keine Schenkungsteuer
Wenn zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell regeln und sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vorsehen, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind („Bedarfsabfindung“), liegt keine freigebige Zuwendung vor. So entschied der Bundesfinanzhof.
In einer Zahlung, die für den Fall der Beendigung der Ehe in einer bestimmten Höhe zu zahlen sei, sei eine sog. Bedarfsabfindung zu sehen. Darunter fielen Zahlungen eines Ehepartners an den anderen, die eine bestimmte Höhe vorsehen und erst zu einem bestimmten Zeitpunkt zu leisten seien. Hier liege keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung vor. Wenn ein Ehevertrag geschlossen werde, der alle Scheidungsfolgen regle, dürfe das Finanzamt die Einzelleistungen später nicht der Schenkungsbesteuerung unterwerfen. Werde die Ehe durch Scheidung beendet, erfolge die Zahlung des vorab vereinbarten Betrages in Erfüllung dieser Vereinbarung.
Umsatzsteuer
Vermietung von PKW-Stellplätzen an Wohnungsmieter als Nebenleistung steuerfrei
Der 5. Senat des BFH führt seine Rechtsprechung fort: die Vermietung von PKW-Stellplätzen an Wohnungsmieter kann steuerfreie Nebenleistung sein. Zuvor hatte das FG Thüringen gegenteilig entschieden: Der fehlende räumliche und wirtschaftliche Zusammenhang stehe einer Nebenleistung entgegen. Der BFH dagegen fasst den Begriff der Nebenleistung weit und widerlegt die Argumente des vorausgegangenen Urteils kurz und knapp, aber mit aller Deutlichkeit.
Zum Sachverhalt: Der Kläger errichtete in den Jahren 2011 bis 2014 einen Gebäudekomplex, welchen er umsatzsteuerpflichtig vermieten wollte. Daher zog der Kläger in den Veranlagungszeiträumen 2012 und 2013 vollumfänglich die Vorsteuer aus der Errichtung des Gebäudes. Der Gebäudekomplex bestand aus einem Vorder- und einem Hinterhaus mit Vermietungseinheiten und einem Zwischenkomplex als Verbindungsteil, in welchem u.a. die streitgegenständlichen Tiefgaragen-Stellplätze errichtet wurden. Der Zugang zu diesem Zwischenkomplex mit den Stellplätzen war unmittelbar möglich, unabhängig vom Zugang zum Vorder- oder Hinterhaus. Die Stellplätze wurden sowohl an Mieter des Gebäudekomplexes als auch an Dritte vermietet.
Ab dem Jahr 2014 vermietete der Kläger die Einheiten teilweise zu dauerhaften Wohnzwecken und damit umsatzsteuerfrei. Dabei wurde ein Teil der Stellplätze der im Zwischenkomplex liegenden Tiefgarage an Wohnungsmieter vermietet. Der Kläger behandelte diese Stellplatzvermietung als steuerpflichtige selbständige Leistung. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bewertete das Finanzamt die Stellplatzvermietung an Mieter, die zugleich Wohnungsmieter waren, als Nebenleistung zur steuerfreien Wohnraumvermietung und korrigierte die entsprechende Vorsteuer aus der Errichtung dieser Stellplätze nach § 15a UStG. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG Thüringen der daraufhin eingereichten Klage statt. Das FG begründete sein Urteil damit, dass der erforderliche enge und räumliche Zusammenhang zwischen den fraglichen Leistungen im Streitfall nicht bestehe und deshalb keine einheitliche Leistung in Form von Haupt- und Nebenleistung vorliege. Die entsprechende Korrektur der Finanzverwaltung nach § 15a UStG sei daher rechtswidrig gewesen.
Dem folgte der BFH nunmehr nicht und bestätigte damit seine bisherige Auffassung. Der BFH festigt mit dem Urteil somit seine bisherige Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Stellplatzvermietung bei zeitgleicher Wohnraumvermietung an denselben Mieter. Damit müssen Vermieter je nach Einzelfall auch dann von einer einheitlichen steuerfreien Vermietungsleistung ausgehen, wenn der Stellplatz nicht in unmittelbarer Nähe zu den Wohngebäuden liegt, der Mieter aber nur einige Meter innerhalb einiger Minuten zu seinem Stellplatz überwinden muss.
Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken
Ein Fahrschulbetreiber hatte Trikots mit Werbeaufdruck seiner Fahrschule erworben und die Trikots Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt berücksichtigte die entsprechenden Aufwendungen nicht steuermindernd, weil die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Trikots sei dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.
Das Niedersächsische Finanzgericht folgte diesem Vorbringen des Finanzamts nicht und gab dem Fahrschulbetreiber Recht. Richtig sei, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielten. Bei deren Spielen seien vorwiegend Betreuer und ggf. einige Eltern mit anwesend. Jedoch komme es darauf nicht an, denn die jugendlichen Sportler seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die Zielgruppe, die der Fahrschulbetreiber mit seiner Fahrschule ansprechen möchte. Erfahrungsgemäß nähmen Jugendliche im Alter ab 16 oder 17 Jahren heutzutage zumeist die Möglichkeit zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in Anspruch. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck deshalb eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung.
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