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März 2024

Liebe Leserschaft,

nun ist es endlich da: das Wachstumschancengesetz! Oder muss es besser das Wachstumsverhinderungsgesetz heißen? Oder noch besser: Bürokratiemonster-Gesetz?

Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wurde nicht erhöht; der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen liegt seit Jahren bei 110 EUR und wurde nicht angepasst.

Eine begrenzte Einführung der degressiven Abschreibung für die Dauer von 9 (!) Monaten – das ist leider kein Witz, sondern pure Bürokratie!

Viel Spaß bei der Lektüre & wunderschöne Ostern wünscht Ihnen

Ihr

TEAM SCHARFE Steuerberater

Wachstums-chancen- gesetz

Bundesrat stimmt nach monatelangem Verhandeln dem „WCG“ zu

Einen (nicht abschließenden!) Überblick über die wichtigsten Änderungen:

 

  • E-Rechnung zum 01.01.2025, allgemeiner Übergangszeitraum bis 31.12.2026, Übergangszeitraum für kleine Unternehmen bis 31.12.2027

Die E-Rechnungsformate: Neben X-    Rechnung/ZUGFeRD werden auch EDI-Formate zugelassen, sofern eine der Richtlinie 2014/55/EU vom 16.04.2014 entsprechende Extraktion der Daten möglich ist

 

  • Degressive AfA für Wohngebäude 5 % mit Baubeginn ab 01.10.2023 befristet auf 6 Jahre (= bis einschl. 30.09.2029)

 

  • Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter begrenzt auf den Zeitraum von 01.04.2024 bis 31.12.2024 und Begrenzung auf höchstens das 2-fache der linearen AfA und 20 %

 

  • Sonder-AfA für Betriebe mit Gewinn bis 200.000 Euro im VJ in Höhe von 40 % der Investitionskosten ab Anschaffung 01.01.2024

 

  • Anhebung Abzugsgrenze für Geschenke auf 50 Euro ab 01.01.2024

 

  • Erhöhung Bruttolistenpreis für E-Fahrzeuge auf 70.000 Euro, Anschaffung ab 01.01.2024

 

  • Anhebung Freigrenze private Veräußerungsgeschäfte auf 1.000 Euro ab 01.01.2024

 

  • Umsatzsteuerbefreiung Verfahrenspfleger und Verfahrensbeistände ab 01.04.2024

 

  • Anhebung Grenze umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung auf 800.000 Euro, ab 01.01.2024

 

  • Anhebung Grenze Buchführungspflicht (Gewinn 80.000 Euro, Umsatz 800.000 Euro), gilt für Wirtschaftsjahr mit Beginn ab 01.01.2024

 

  • Anhebung Grenze Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften auf 750.000 Euro ab VZ 2027

 

  • Anhebung Schwellenwert vierteljährliche USt-VA auf 2.000 Euro, ab VZ 2025

 

  • Aufhebung der Pflicht zur Abgabe von USt-Jahreserklärungen für Kleinunternehmer ab VZ 2024

 

  • Regelungen zum Digitalen Verfahren zur Ermittlung der Kinderanzahl im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (mit Folgeänderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren) eingeführt, ab 01.01.2024

 

Bereits in 2023 wurde im „Kreditzweitmarktgesetz“ unter anderem verabschiedet:

 

  • Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern

 

  • Keine Besteuerung der Dezemberhilfe, Aufhebung der §§ 123 bis 126 EStG

 

Vorab durch den Vermittlungsausschuss gestrichene Maßnahmen:

 

  • Einführung Klimaschutzinvestitionsprämiengesetz
  • Einführung Meldepflicht innerstaatliche Steuergestaltungen
  • Freigrenze Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 1.000 Euro
  • Anhebung GWG-Grenze auf 1.000 Euro
  • Senkung Auflösedauer Sammelposten auf 3 Jahre, Anhebung Wertgrenze auf 5.000 Euro
  • Anhebung Pauschale Verpflegungsmehraufwendungen auf 30 bzw. 15 Euro
  • Anhebung Freibetrag Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro
  • Anhebung Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen
  • Erweiterter Verlustrücktrag
  • Erweiterter Verlustvortrag
  • Reichweitenalternative Hybridfahrzeuge
  • Senkung Durchschnittssteuersatz LuF von 9,0 % auf 8,4 %

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