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März 2025

Liebe Leserschaft,

Friedrich der Große war mit 1,62 Metern eher klein. Friedrich Merz hin­gegen ist richtig groß – mit 1,98 über­ragt der kom­mende Kanzler selbst Markus Söder (1,94, wirkt aber viel größer – baye­ri­sche Aura und so). SPD-Chef Lars Klingbeil reiht sich mit seinen 1,96 nahtlos in die Garde der Polit-Gigan­ten ein.

Aber bedeutet körperliche Größe auch Größe in der Umsetzung von brennenden Themen für uns als Steuerpflichtige?

Kommt in den aktuellen Koalitionsverhandlungen doch (wieder) nur „klein klein“ raus, wenn es um Steuervereinfachung, Abbau von Bürokratie und vielem mehr geht?

Heute lesen Sie noch ganz „große“ Themen, was zum Beispiel die eGbR für Sie bedeutet oder wie sich die energetische Sanierung bei Ratenzahlung auf Ihr Einkommen auswirkt.

Bleiben Sie uns gewogen, es grüßt Sie auf das Herzlichste

Ihr

TEAM SCHARFE Steuerberater

Unternehmer & Unternehmen

Eintragungspflicht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Gesellschaftsregister

Für manche GbRs besteht die Voraussetzung der Eintragung im sogenannten Gesellschaftsregister, das für rechtsfähige GbRs als öffentliches Register geschaffen wurde und dem Handelsregister nachgebildet ist (vgl. §§ 707 bis 707d BGB).

Obwohl sich bereits am 1. Januar 2024, mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG), die Rechtsgrundlage für die GbR, welche die in der Praxis am häufigsten vorkommende Form der Personengesellschaft ist, grundlegend geändert hat und das Gesellschaftsregister geschaffen wurde, sind viele GbRs noch nicht eingetragen 

Wann ist die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister erforderlich oder sinnvoll?

  • Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich nicht verpflichtend, sondern freiwillig. Jedoch wird die Registrierung für die wirksame Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte notwendig, sodass sich die Freiwilligkeit der Eintragung zu einem faktischen Zwang wandelt.

 

  • Unter anderem wird eine Eintragung vorausgesetzt, sofern die GbR erwägt, sich an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), an Aktiengesellschaften (AG) oder als Gesellschafterin an Personengesellschaften zu beteiligen. Für die GmbH oder als Aktionärin einer AG kann dies nämlich nur erfolgen, sofern die GbR ihrerseits im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 707 Abs. 1 S. 2 BGB, § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG, § 67 Abs. 1 S. 3 AktG). Soll die GbR als Gesellschafterin einer OHG, KG oder einer anderen GbR eingetragen werden, gelten die genannten Grundsätze entsprechend.

 

  • Auch für den Erwerb von Grundbesitz oder bei Veränderungen im Grundbuch, wie der Eintragung oder der Löschung von dinglichen Rechten, ist eine vorherige Eintragung Pflicht (§ 47 GBO). Diese Eintragungspflicht entsteht aber nicht nur für grundbesitzende Gesellschaften, sondern besteht auch, wenn eine PV-Anlage auf einem fremden Grundstück betrieben wird und das Nutzungsrecht im Grundbuch abgesichert werden soll. Der faktische Zwang ergibt sich weiter auch dann, wenn gewerbliche Schutzrechte erworben werden, die eine Eintragung in einem öffentlichen Register erfordern, wie zum Beispiel auch für Marken- oder Patentrechte.

Vorerst besteht keine Voreintragungspflicht für GbRs, die sich als Anlagenbetreiber einer Stromerzeugungsanlage (beispielsweise Photovoltaikanlage) im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registrieren lassen wollen.

 

Um die Handlungsfähigkeit der vorgenannten GbRs rechtzeitig herzustellen, ist eine zeitnahe Eintragung sinnvoll. Es ist zudem auch zu erwarten, dass die Eintragung aus Rechtssicherheitsgründen zunehmend verlangt wird. Da das Gesellschaftsregister öffentlich ist und somit von jedermann eingesehen werden kann, erleichtert es vor allem für Dritte, wie Kreditinstitute und Vertragspartner, Vertragsabschlüsse mit GbRs und führt zu mehr Sicherheit und Transparenz. Vorteilhaft ist insbesondere die Nachweisbarkeit der Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter sowie des Gesellschafterbestandes durch einen einfach erhältlichen Gesellschaftsregisterauszug.

Angesichts der immer umfangreicher werdenden Prüfungs- und Dokumentationspflichten, unter anderem in den Bereichen der Geldwäsche oder des Datenschutzes, erscheint es absehbar, bis die ersten Marktteilnehmer dazu übergehen, eine vorherige Eintragung der GbRs im Register zu fordern, bevor Rechtsbeziehungen mit diesen eingegangen werden.

Beachte:

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass seit dem 1. Januar 2024 auch die Meldung des wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister für alle eingetragenen GbRs verpflichtend ist. Das Transparenzregister (§§ 18 ff. Geldwäschegesetz [GwG]) dient der Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten aller juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften und sonstigen Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG.

Es ist zu empfehlen, in relevanten Gesellschaftsverträgen fortan eine Verpflichtung zur Registrierung von beteiligten GbRs aufzunehmen. Für bereits bestehende Verträge muss für eine Änderung des Vertrages die Zustimmung der GbR eingeholt werden. In der Praxis sollte frühzeitig ermittelt werden, ob eine Bereitschaft zur Registrierung vorliegt.

Wenn die Gesellschaft eingetragen werden soll, sind die erforderlichen Angaben der Gesellschaft und der einzelnen Gesellschafter beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden, unter anderem der Name, der Sitz und die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter (§ 707 Abs. 2 BGB). Die Anmeldung ist von allen Gesellschaftern in beglaubigter Weise zu unterzeichnen. Nach der Eintragung führt die Gesellschaft die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“.

Grundsätzlich hat die Eintragung in das Register mit der Frage der Rechtsfähigkeit der GbR aber nichts zu tun. Das heißt, eine rechtsfähige GbR kann auch dann bestehen und selbst Träger von Rechten und Pflichten sein, wenn sie nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. In das Register können allerdings nur rechtsfähige GbRs eingetragen werden, da nicht rechtsfähige Gesellschaften nicht am Rechtsverkehr teilnehmen und daher auch nicht als Gesellschaft nach außen erkennbar am Markt agieren (§ 705 Abs. 2 BGB). Nicht rechtsfähige GbRs finden sich zum Beispiel unter Ehegatten oder bei Unterbeteiligungen an den Vermögensrechten an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Für diese reinen Innengesellschaften ohne eigenes Gesellschaftsvermögen enthalten die §§ 740 ff. BGB spezielle Regelungen.

Kurzarbeitergeld: Maximale Bezugsdauer verdoppelt

Die Bundesregierung hat die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von 12 auf 24 Monate verlängert. Diese Maßnahme trat am 1. Januar 2025 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Ab dem 1. Januar 2026 gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten.

Die steigenden Zahlen sowohl der Anzeigen als auch der Inanspruchnahme von Kurzarbeit machen deutlich: Viele Unternehmen setzen zurzeit auf Kurzarbeit. Im September 2024 lag die Zahl der Kurzarbeitenden bei rund 268.000, was einem Anstieg von 76 % im Vergleich zum Vorjahr entspricht.

Die Verdoppelung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes bietet Unternehmen Unterstützung in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten. Sie ermöglicht es, Arbeitsplätze zu sichern und qualifizierte und eingearbeitete Fachkräfte im Betrieb zu halten. Die verlängerte Bezugsdauer schafft Planungssicherheit für die Unternehmen und ermöglicht es ihnen, besser auf konjunkturelle Schwankungen zu reagieren.

Von der neuen Regelung profitieren Unternehmen, die bereits in Kurzarbeit sind und deren Arbeits- und Entgeltausfälle voraussichtlich länger als zwölf Monate anhalten.

Wichtig: Für Unternehmen, die ab 2025 erstmals von Kurzarbeit betroffen sind, gilt die reguläre Bezugsdauer von zwölf Monaten.

Einkommen-steuer

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei Ratenzahlung

Eine Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme wird erst nach vollständiger Bezahlung  des Rechnungsbetrags gewährt,  nicht bereits  nach der ersten Ratenzahlung.

Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung für die Durchführung energetischer Maßnahmen im selbstgenutzten Gebäude. Im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im Folgejahr werden  jeweils 7 % der Aufwendungen, maximal 14.000 €, und im übernächsten Jahr  6 % der Aufwendungen, maximal 12.000 €, von der Einkommensteuer abgezogen. Voraussetzung ist u. a., dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und dass er die Zahlung unbar geleistet hat.

Sachverhalt: Die Kläger ließen an ihrem Haus energetische Maßnahmen durchführen, indem sie einen neuen Gasbrennwertheizkessel durch ein Fachunternehmen einbauen ließen. Die Rechnung für die Lieferung und die Montage des Kessels aus dem Februar  2021 belief sich auf ca. 8.000 €. Die Kläger bezahlten die Rechnung in Raten von je 200 €. Im Zeitraum  März bis Dezember 2021 zahlten  sie insgesamt 2.000 €. Für diesen Betrag machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen geltend. Das Finanzamt erkannte die Steuerermäßigung nicht an. Es war der Auffassung, dass erst mit Begleichung der letzten  Rate im Jahr  2024 eine Steuerermäßigung in Betracht komme.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ebenfalls ab, verwies die Sache jedoch an das Finanzgericht zurück, weil eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht kommt:

 

  • Zwar lagen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung aufgrund energetischer Maßnahmen grundsätzlich vor. Das Eigenheim war älter als zehn Jahre, es wurde selbstgenutzt, und die Heizungsanlage wurde optimiert.

 

  • Allerdings war die energetische Maßnahme noch nicht abgeschlossen. Denn es kommt nicht nur auf den Einbau des neuen Heizungskessels an, sondern auch auf die Erteilung einer Rechnung sowie auf deren Bezahlung. Wäre es dem Gesetzgeber nur auf die Durchführung der energetischen Maßnahme angekommen, hätte er den Begriff der Fertigstellung bzw. Herstellung, nicht aber den Begriff des Abschlusses der energetischen Maßnahme im Gesetzestext verwendet.

 

  • Der Gesetzgeber wollte mit der steuerlichen Förderung zugleich auch die Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung im Baugewerbe bekämpfen. Daher wäre es widersprüchlich, wenn der Eigenheimbesitzer bereits 100 % des Rechnungsbetrags absetzen könnte, obwohl er die Rechnung noch nicht oder nur teilweise be-zahlt hat.

 

  • Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung steht der vollständigen Zahlung nicht gleich. Denn es fehlt jedenfalls an der erforderlichen unbaren Zahlung. Eine Steuerermäßigung kommt somit  erst mit vollständiger Bezahlung in Betracht.

 

Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht kommt. Die Kläger hatten einen entsprechenden Hilfsantrag gestellt. Der Nachteil der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist allerdings, dass nur die Arbeitskosten begünstigt sind. Eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen für den verbleibenden Betrag ist dann nach dem Gesetz ausgeschlossen. Das Finanzgericht muss nun prüfen, wie hoch die Arbeitskosten sind und ob die Kläger im Streitjahr 2021 die Arbeitskosten bezahlt haben.

Im Hinblick auf die niedrigere Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wäre es für die Kläger günstiger gewesen, die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, allerdings erst im Jahr 2024 mit Bezahlung  der letzten  Rate.

Nachweis bei Krankheitskosten: Name muss ab 2025 auf dem Kassenbeleg stehen

Aufwendungen für Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn gewisse Nachweiserfordernisse erfüllt sind. Das Bundesfinanzministerium hat nun dargelegt, wie der Nachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist.

Hintergrund:

Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Ein besonderes Augenmerk muss dabei auf den Nachweis der Zwangsläufigkeit gelegt werden: 

  • Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt. Dies regelt § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).

 

  • Bei bestimmten Krankheitskosten ist indes ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist zum Beispiel bei Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie beispielsweise Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV). 

Sind Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung einzustufen, wartet die Hürde der zumutbaren Belastung, deren Höhe von folgenden Faktoren abhängt:

  • Gesamtbetrag der Einkünfte, 
  • Familienstand und 
  • Zahl der Kinder.

Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist bei einem eingelösten 
E-Rezept durch den Kassenbeleg der Apotheke beziehungsweise durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. 

Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: 

  • Name der steuerpflichtigen Person, 
  • Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), 
  • Betrag beziehungsweise Zuzahlungsbetrag,
  • Art des Rezeptes.  

Beachte: 

Zumindest für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es vom Bundesfinanzministerium nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

Verfahrens-recht

Mit neuem ELSTER-Tool E-Rechnungen visualisieren

Die Finanzverwaltung hat ein kostenloses ELSTER-Tool zur Visualisierung von elektronischen Rechnungen (kurz: E-Rechnungen) zur Verfügung gestellt.

Unter www.e-rechnung.elster.de können Unternehmer ihre E-Rechnung hochladen und visualisieren. Eine Anmeldung ist dafür nicht erforderlich. 

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Es können nur Dateien im XML-Format visualisiert werden.
  • Eine Datei darf maximal 10,00 MB groß sein.
  • Es kann nur eine Datei auf einmal hochgeladen werden.

Nach der Neufassung des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

Beachte:

Für die Ausstellung von E-Rechnungen sind Übergangsregeln nutzbar: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 Euro im Jahr 2026.  Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1. Januar 2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Für den Empfang reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus.

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