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März 2026
Liebe Leserschaft,
wollen Sie wissen, was Bürokratieabbau ist? Wenn ja, dann müssen Sie unbedingt unseren Beitrag zum Thema E-Dienstwagen lesen.
Ein perfektes Beispiel, was der Gesetzgeber unter weniger Bürokratie versteht – besser hätten wir es nicht hinbekommen.
Das Positive: Auch ein hochpreisiges Wohnmobil ist nach Auffassung des höchsten deutschen Finanzgerichts ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Was es damit auf sich hat, lesen Sie in unserer heutigen Ausgabe.
Es grüßt Sie auf das Herzlichste
Ihr
TEAM SCHARFE Steuerberater
Unternehmen & Unternehmer
E-Dienstwagen: Neue Kostenersatz-Regeln ab 2026
Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Bis Ende 2025 gewährte das Bundesfinanzministerium hier monatliche Pauschalen. Mit Wirkung ab 2026 wurde stattdessen eine Strompreispauschale eingeführt.
Regelung bis Ende 2025
Bisher war es so, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Kosten nachweisen musste, die ihm für den Ladestrom tatsächlich entstanden waren. Dafür musste er die geladene Strommenge in Kilowattstunden (kWh) dokumentieren und mit den je kWh entstandenen Stromkosten multiplizieren. Diesen Betrag konnte der Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei erstatten.
Weil das aber oft zu Problemen führte, hatte das Bundesfinanzministerium Ladestrompauschalen eingeführt. Deren Höhe richtete sich nach der Art des Fahrzeugs und ob eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bestand. Die Ladestrompauschale ergab sich wie folgt:
- mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: für Elektrofahrzeuge monatlich 30 Euro, für Hybridelektrofahrzeuge monatlich 15 Euro.
- ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: für Elektrofahrzeuge monatlich 70 Euro, für Hybridelektrofahrzeuge monatlich 35 Euro.
- Der Arbeitnehmer muss die durch den Ladevorgang entstandene Strommenge (in kWh) nachweisen. Das kann zum Beispiel durch einen stationären oder mobilen Stromzähler erfolgen. Der Stromzähler kann auch in der Wallbox oder dem Fahrzeug integriert sein.
- Der Arbeitnehmer muss nachweisen, auf welche Höhe sich seine Kosten je kWh belaufen. Dabei ist auch ein anteiliger Grundpreis zu berücksichtigen. Typischerweise hat der Nachweis durch den Stromvertrag zu erfolgen, den der Arbeitnehmer mit dem Stromanbieter abgeschlossen hat. Ein Eigenbeleg des Arbeitnehmers wird nicht akzeptiert.
Ab 2026: Nachweisverfahren ersetzt Pauschale
Die Ladestrompauschalen hat das Bundesfinanzministerium mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 abgeschafft. Das bedeutet: Arbeitgeber müssen nicht nur die Zahlung der Pauschale einstellen, sondern auch dafür Sorge tragen, dass sie dem Mitarbeiter genau den Betrag erstatten, der diesem durch den Ladevorgang des E-Dienstwagens an Kosten entstanden ist. Konkret bedeutet das:
Beachten Sie: Nutzer von Elektrofahrzeugen wählen immer häufiger dynamische Stromtarife. Weil sich hier der Strompreis laufend ändert, hat das Bundesfinanzministerium keine Bedenken, zur Ermittlung der selbst getragenen Stromkosten die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.
Billigkeitsregelung für durch PV-Anlagen erzeugten Strom
Schwierig wird es, wenn der Arbeitnehmer parallel eine Photovoltaik (PV)-Anlage betreibt und den E-Dienstwagen auch mit dem selbst erzeugten Strom lädt. Weil sich der Ladestrom nun aus zugekauftem und selbst erzeugtem Strom zusammensetzt und die je kWh entstandenen Kosten unterschiedlich hoch ausfallen, müsste hinsichtlich der Stromherkunft unterschieden werden.
Auf diese komplizierte Unterscheidung verzichtet das Bundesfinanzministerium durch eine Billigkeitsregelung. Es bestehen für alle offenen Fälle – also auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2026 – keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der Stromkosten nur auf den Tarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt wird.
Vereinfachung ab 2026: Die Strompreispauschale
Das neue Verfahren ist im Vergleich zu den bisherigen Ladestrompauschalen nicht nur kompliziert umzusetzen, sondern erfordert auch, dass sich der Arbeitgeber im Detail mit den tatsächlichen Stromkosten des Arbeitnehmers auseinandersetzt. Die Brisanz: Die Stromkosten ändern sich laufend, zum Beispiel weil der Arbeitnehmer in einen anderen Vertrag wechselt oder der Stromlieferant seine Preise anpasst.
Um Arbeitgeber vor diesem Bürokratieaufwand zu schützen, wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 eine Vereinfachung geschaffen: Arbeitgeber können als Alternative eine Strompreispauschale ansetzen. Bei deren Anwendung muss der Arbeitnehmer zwar auch den im privaten Haushalt für den E-Dienstwagen verwendeten Strom durch einen gesonderten Zähler dokumentieren und dem Arbeitgeber den Verbrauch nachweisen. Jedoch entfällt der Nachweis der Stromkosten.
Bei der Strompreispauschale wird der Ladestrom mit dem vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten und auf volle Cent abgerundeten Gesamtstrompreis für private Haushalte multipliziert. Dabei ist für das gesamte Jahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh abzustellen. Für 2026 sind daher 0,34 Euro maßgebend.
Damit besteht ein Wahlrecht: Entweder werden die tatsächlichen Stromkosten oder die Strompreispauschale angesetzt. Das Wahlrecht muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.
Beispiel
Der Arbeitnehmer nutzt 2026 einen dynamischen Stromtarif. Die für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachgewiesene Strommenge beträgt 3.000 kWh.
Es ist entweder der durchschnittliche monatliche Stromkostentarif einschließlich anteiligem Grundpreis oder die Strompreispauschale für das gesamte Kalenderjahr 2026 zugrunde zu legen. Bei Anwendung der Strompreispauschale beträgt der Auslagenersatz für das Kalenderjahr 2026 höchstens 1.020 Euro (3.000 kWh x 0,34 Euro).
Einkommen-steuer
Kinderbetreuungskosten:
BFH hält das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit für verfassungsgemäß
Kinderbetreuungskosten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig (80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 EUR pro Jahr). Eine Voraussetzung ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, die der Bundesfinanzhof nicht für verfassungswidrig hält.
Hintergrund: Abzugsfähig sind vor allem Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und dieser für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und diese unbar bezahlt hat.
Der Bundesfinanzhof war bereits in seinem Urteil aus 2023 nicht davon überzeugt, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit verfassungswidrig ist. Dies gilt auch (so die aktuelle Entscheidung), soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) abgedeckt sind.
Dies beurteilt der Bundesfinanzhof zwar als „verfassungsrechtlich zweifelhaft“, doch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung hat der Bundesfinanzhof nicht. Es gibt gute Gründe, an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Privates Wohnmobil verkauft: Gewinn ist nicht zu versteuern
Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, ob auch ein Wohnmobil im hochpreisigen Segment ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und hat diese Frage bejaht.
Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Dabei ist eine tägliche Nutzung nicht erforderlich.
Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisiges Luxusgut einzustufen sind. Denn der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt.
Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Gesetzesbegründung keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung voraussetzt. Daher ist es unerheblich, wenn das Wirtschaftsgut auch als Einkunftsquelle (Vermietung des Wohnmobils) eingesetzt wird.
Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Ausübung des Umsatzes – trotz verspäteter Rechnung
Nach deutschem Recht kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Oder anders ausgedrückt: Fallen der Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug erst für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind. Doch das sieht das Gericht der Europäischen Union anders.
Die Entscheidung erging zwar in einem polnischen Verfahren. Sie ist aber für das deutsche Recht gleichermaßen bedeutend.
Bei den materiellen Voraussetzungen handelt es sich um diejenigen, die die eigentliche Grundlage und den Umfang dieses Rechts regeln. Die formellen Voraussetzungen regeln die Modalitäten und die Kontrolle seiner Ausübung sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems, wie etwa die Verpflichtungen zu Aufzeichnungen, Rechnungsstellung und Steuererklärung.
Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht unabhängig vom Besitz einer Rechnung, der nur eine formelle Voraussetzung für seine Ausübung darstellt. Die Ausübung des Rechts ist jedoch grundsätzlich erst möglich, sobald der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist.
Beachten Sie — Die Mehrwertsteuerrichtlinie sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Vorsteuerabzug in einer Steuererklärung für den Zeitraum, in dem er die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Abzugsrechts erfüllt hat, nicht ausüben kann, wenn er in diesem Zeitraum die entsprechende Rechnung nicht erhalten hat, und zwar auch dann nicht, wenn er die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung erhalten hat.
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Beispiel |
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Unternehmer U ist verpflichtet, seine Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abzugeben. Eine Dauerfristverlängerung besteht nicht. Am 24.3.2026 hat U eine Leistung bezogen (200 EUR zzgl. 38 EUR Umsatzsteuer). Die Rechnung liegt ihm am 2.4.2026 vor. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung gibt U am 7.4.2026 ab. Die Vorsteuer (38 EUR) ist nach dem Urteil nun bereits für den Voranmeldungszeitraum März zu erklären, was einen Liquiditätsvorteil bedeutet. |
Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung zeitnah Stellung bezieht. Denn mit der Entscheidung sind auch praktische Probleme verbunden. So ist der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem die Berechtigung entstanden ist. Für einen späteren Besteuerungszeitraum kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden.
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