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Mai 2022

Liebe Leserschaft,

was haben Zahntechniker und Kapitäne gemeinsam? Für sie ist jeder Arbeitstag ein Brückentag. Schlechter Scherz beiseite: Der Tag nach Christi Himmel- bzw. Vaters Bollerwagenfahrt ist der einzige bundesweite Brückentag in diesem Jahr. Der Witz ist nicht neu, aber – wie ich finde – immer wieder gut!

Deshalb gibt es heute nur „leichte“ Kost zum Lesen, falls Sie noch immer von den Brückentagen leicht benebelt sind…….

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Unternehmer & Unternehmen

Wegfall der Mitteilungsfiktion

Mit Wirkung zum 01.08.2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mitteilungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31.07.2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert.

Demnach müssen

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31.03.2022,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätestens 06.2022 und
  • alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31.12.2022

ihre Mitteilung vornehmen.

Achtung: Gemäß den Nebenbestimmungen bei gewährten Coronahilfen sind die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister aufzunehmen. Diese Verpflichtung ist bis spätestens zur Einreichung der Schlussabrechnung zu erfüllen.

Falls der Verpflichtung zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister nicht nachgekommen wurde, sind die Überbrückungshilfen in voller Höhe zurückzuzahlen.

Wann und warum erfolgt eine Gewerbesteuer-Zerlegung?

Die von den gewerblichen Betrieben zu leistende Gewerbesteuer steht den Städten und Gemeinden zu, die diese Steuer selbst bestimmen. Dieser Steuersatz (= Hebesatz) auf den vom Finanzamt festgestellten Gewerbesteuermessbetrag beträgt 200 % (Minimum) bis z. Zt. 580 %. Der Durchschnitt der Hebesätze liegt bei rd. 450 %.

Im Gewerbesteuergesetz sind dafür folgende Regelungen enthalten:

  • Besteht in der Gemeinde die einzige Betriebsstätte des Unternehmens, erhält diese Gemeinde die Steuer.
  • Hat das Unternehmen dagegen mehrere Betriebsstätten, dann wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die unterschiedlichen Orte aufgeteilt (in der Gesetzessprache: zerlegt). Das gleiche erfolgt für eine Betriebsstätte, die sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt.
  • Maßstab für diese Zerlegung sind die in der jeweiligen Gemeinde an die dort beschäftigten Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne.

Als Betriebsstätte ist jede feste Einrichtung anzusehen, die dem Unternehmen dient (§ 12 AO). Dazu zählen aber auch Baustellen oder Montagen, die in einer Gemeinde länger als sechs Monate andauern.

Die Arbeitslöhne je Betriebsstätte sind für die Zerlegung noch wie folgt zu korrigieren:

  • Beträge über 50.000 Euro jährlich und Gewinntantiemen rechnen nicht zum Arbeitslohn
  • Vergütungen an Auszubildende aller Art zählen ebenfalls nicht zum Arbeitslohn
  • Die Tätigkeit der mitarbeitenden Unternehmer (bzw. Mitunternehmer) ist mit jährlich 25.000 Euro anzusetzen und ggf. auf die verschiedenen Betriebsstätten nach den Tätigkeitszeiten aufzuteilen.

Diese Zerlegung ist auf der Grundlage der Angaben des Unternehmens in einer Erklärung vom Finanzamt des Sitzes der Geschäftsleitung vorzunehmen. Ergibt sich aufgrund der Zerlegung für eine Gemeinde ein Kleinbetrag von bis zu 10 Euro, wird diese Gemeinde an der Zerlegung nicht berücksichtigt, dieser Anteil wird der Geschäftsleitungsgemeinde zugeschlagen. Nach Durchführung der Zerlegung durch das Finanzamt der Geschäftsleitung bekommt das Unternehmen darüber einen Bescheid und die jeweiligen Gemeinden werden über ihren Anteil am Messbetrag informiert. Erst auf dieser Grundlage kann die Gemeinde dann die Gewerbesteuer festsetzen.

Einkommen steuer

Firmenwagen: Wechsel der Bewertungsmethode auch rückwirkend möglich

Überlässt ein Arbeitgeber einen Firmenwagen auch für die nicht betriebliche (private) Nutzung des Arbeitnehmers, so ist der geldwerte Vorteil hieraus steuer- und beitragspflichtig.

Kann der Arbeitnehmer einen Firmenwagen dauerhaft für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist die 0,03 %-Regelung auch für Kalendermonate anzuwenden, in denen das Fahrzeug nicht für derartige Fahrten genutzt wurde. Dies ist gerade in Homeoffice-Zeiten alles andere als optimal.  Doch jetzt gibt es eine erfreuliche Kehrtwende des Bundesfinanzministeriums. Danach kann der Arbeitgeber rückwirkend eine Einzelbewertung vornehmen.

Wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, müssen Arbeitnehmer zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird. Wird der Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, können sie die Einzelbewertung wählen. Sie müssen dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern.

Beachten Sie: Hat der Arbeitgeber mit Wirkung für die Zukunft kein Nutzungsverbot ausgesprochen, dann ist der pauschale Nutzungswert auch anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (z. B. aufgrund Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt).

Es bleibt zwar dabei, dass die Methode während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden darf, neu ist allerdings folgender Passus im Schreiben des Bundesfinanzministeriums: „Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich im Rahmen des § 41c Einkommensteuergesetz möglich.“

Beachten Sie: Diese neue Sichtweise gilt nun auch für einen Wechsel von der pauschalen Nutzungswertmethode zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr.

Einkommensteuerveranlagung

Arbeitnehmer sind bei ihrer Einkommensteuerveranlagung nicht an eine im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden. Sie können einheitlich für alle überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln.

Hierzu muss der Arbeitnehmer fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat.

Zudem muss er durch geeignete Belege glaubhaft machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt und versteuert hat
(z. B. Gehaltsabrechnung, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers).

Beachten Sie: Auch ein Wechsel zur Fahrtenbuchmethode ist zulässig, sofern der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ganzjährig geführt hat.

Renovierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten

Renovierungskosten, die nach dem tatsächlichen Auszug des Mieters getätigt werden, können grundsätzlich als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Hinblick auf eine vom Steuerpflichtigen beabsichtigte Anschlussvermietung getätigt werden. So entschied das Finanzgericht Hamburg.

Wenn die Vermietungsabsicht im Zeitpunkt der Renovierung nicht fortbestehe bzw. sie nicht vom Steuerpflichtigen hinreichend nachgewiesen sei und er das Objekt künftig zu eigenen Wohnzwecken nutze, komme regelmäßig ein Abzug als nachträgliche Werbungskosten nicht in Betracht. Bei wertender Gesamtschau fehle es regelmäßig an einem Veranlassungszusammenhang zur beendeten Vermietung. Die kausale Mitverursachung durch Abnutzung des Mietobjekts durch den vormaligen Mieter werde bei wertender Betrachtung vollständig von der Tatsache überlagert, dass der Renovierungsaufwand vornehmlich dazu diene, das Mietobjekt zukünftig selbst nutzen zu können.

Umsatzsteuer

Fristen für zusammenfassende Meldung irrelevant für Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen sollte bislang nach Auffassung der Finanzverwaltung davon abhängen, dass die betreffende Zusammenfassende Meldung (ZM) fristgerecht eingereicht bzw. fristgerecht berichtigt wird.

Seit Aufnahme dieser Anforderung in den Anwendungserlass zur Umsatzsteuer (UStAE) im Jahr 2020 bestanden Zweifel, ob diese überaus strenge Sichtweise unionsrechtlich zulässig ist. Seit einiger Zeit pfiffen es die Spatzen dann auch schon von den Dächern, dass das BMF hier nachbessern wird. Nun ist es so weit. Mit Schreiben vom 20.05.2022 stellt das BMF klar, dass die Steuerbefreiung nicht allein aufgrund einer ZM-Fristversäumnis versagt werden kann.

Nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG kann eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht steuerfrei sein, wenn der Lieferer hierzu keine ZM abgegeben hat oder wenn er die betreffende Lieferung nicht oder unrichtig in der ZM erklärt hat. Das BMF hatte diesbezüglich in Abschn. 4.1.2 Abs. 2 UStAE festgelegt: „Gibt der Unternehmer die ZM nicht richtig, vollständig oder fristgerecht ab, erfüllt er die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht.“

Mit dem Erfordernis der fristgerechten (erstmaligen) Abgabe der ZM ging die Finanzverwaltung über den Gesetzeswortlaut hinaus, ohne hierzu weitere Ausführungen zu machen. Nach wortgetreuer Auslegung hätte eine Fristversäumnis bei der (erstmaligen) Abgabe der ZM damit stets zur Steuerpflicht geführt, ohne dass eine nachträgliche Korrektur möglich gewesen wäre. 

Dieses Problem hat das BMF erkannt und entfernt nun in Absatz 2 des Abschn. 4.1.2 UStAE das Erfordernis der fristgerechten Abgabe der ZM. In Absatz 3 wird außerdem klargestellt, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (rückwirkend) vorliegen, wenn eine zunächst nicht fristgerecht abgegebene ZM später erstmalig richtig und vollständig abgegeben wird. Sofern also für den betreffenden Meldezeitraum keine ZM abgegeben wurde, könnte das Finanzamt zunächst Umsatzsteuer für die in einer USt-Voranmeldung deklarierten innergemeinschaftlichen Lieferungen festsetzen. Nach Abgabe der (korrekten) ZM wäre die Steuerbefreiung aber rückwirkend zu gewähren (sofern die Steuerfestsetzungen dann noch änderbar sind).

Die Steuerbefreiung ist schließlich nur dann anwendbar, wenn die Deklaration in der richtigen ZM erfolgte.

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