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Mai 2023

Liebe Leserschaft,

wie schrieb doch gleich August Hoffmann von Fallersleben in seinem berühmten Kinderlied: „Winter, ade! Scheiden tut weh…“

In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs geht es allerdings nicht um den Winter, sondern um das Einfamilienhaus, welches im Rahmen einer Scheidung weh tun kann. Aber lesen Sie selbst, was es damit genau auf sich hat.

Es grüßt Sie auf das Herzlichste, verbunden mit den besten Wünschen zum bevorstehenden Pfingstfest.

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DAC7-Umsetzungsgesetz „Modernisierung der Betriebsprüfung“

Das Ziel des DAC7-Umsetzungsgesetzes ist u. a. ist die Verkürzung der teilweise langen Zeiträume zwischen Prüfungsbeginn und dem Abschluss einer Außenprüfung, also die Beschleunigung und zeitnähere Durchführung von Betriebsprüfungen. Die beabsichtigte
Beschleunigung soll jedoch oftmals durch Verschärfungen für den Steuerpflichtigen erreicht werden.

So werden die Mitwirkungspflichten weiter verschärft. Aufzeichnungen sind dann (erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen) jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen.

Ein weiterer belastender Aspekt enthält die Verpflichtung, Prüfungsfeststellungen auch in anderen Steuererklärungen zu berücksichtigen und diese zu korrigieren, wenn es zu einer Änderung von Besteuerungsgrundlagen kommt. Im Ergebnis eine weitere Verlagerung von Aufgaben der Finanzverwaltung auf den Steuerpflichtigen.

Die Finanzbehörde soll künftig bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung auch Buchführungsunterlagen anfordern können, die innerhalb einer angemessenen Frist, ggf. bereits vor Beginn der Außenprüfung, vorzulegen sind. Anhand der daraufhin eingereichten Unterlagen können dann insbesondere Prüfungsschwerpunkte für die Außenprüfung festgelegt werden. Wurden Unterlagen vorgelegt, sollen dem Steuerpflichtigen die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt werden. Die Nennung von Prüfungsschwerpunkten stellt allerdings keine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte dar. Die Prüfungsanordnung soll bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist. Eine spätere Bekanntgabe soll den Fristbeginn für die Ablaufhemmung nicht verschieben.

Ein vollkommen neues Instrument wird mit dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen eingeführt. Damit kann der Außenprüfer im eigenen Ermessen entscheiden, den Steuerpflichtigen nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung schriftlich oder elektronisch zur Mitwirkung auffordern. Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht hinreichend nach, wird ein Bußgeld festgesetzt. Dieses Mitwirkungsverzögerungsgeld beträgt 75 Euro für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung und kann für maximal 150 Kalendertage erhoben werden (max. 11.250 Euro). Neben einer vorliegenden Mitwirkungsverzögerung kann außerdem bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden. Der Zuschlag beträgt höchstens 25.000 Euro für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung und ist höchstens für 150 Kalendertage festzusetzen.

Im Rahmen des elektronischen Datenzugriffs wird ebenfalls nachgebessert. Künftig kann die Finanzverwaltung verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an sie übertragen werden. Zudem wird festgelegt, dass eine Speicherung dieser Daten auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen, also etwa auf dem Laptop des Betriebsprüfers, zulässig ist.

Durch die Neuregelung der Ablaufhemmung erhofft man sich zudem die Beschleunigung von Außenprüfungen. Hierzu wurde eine neue zeitliche Grenze eingeführt. Die Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde.

Keine Drittanfechtung bei Feststellungsbescheiden zum steuerlichen Einlagekonto

Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist nicht befugt, den gegen die Kapitalgesellschaft ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos anzufechten. So entschied der Bundesfinanzhof.

Die Kapitalgesellschaft als Adressatin des Feststellungsbescheids ist ungeachtet der vorrangig anteilseignerbezogenen Wirkungen des Bescheids klagebefugt. Eine materiell-rechtliche Tatbestandswirkung des Feststellungsbescheids für die Anteilseigner der Kapitalgesellschaft begründet kein Drittanfechtungsrecht. Außerdem gebietet Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Zuerkennung eines Drittanfechtungsrechts des Anteilseigners. Das Verhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern wird zwar vom sog. Trennungsprinzip beherrscht, was aber nicht zur Folge hat, dass sich die beiden Ebenen „beziehungslos“ gegenüberstehen. Vielmehr sind Gesellschaft und Gesellschafter gesellschaftsvertraglich miteinander verbunden und die Gesellschafter können ihre hieraus resultierenden Befugnisse (z. B. Informationsrechte) einsetzen, um die Kapitalgesellschaft zur Einlegung von Einsprüchen gegen vermeintlich rechtswidrige Feststellungsbescheide zu veranlassen.

Einkommen steuer

Veräußerung eines Miteigentumsanteils am Einfamilienhaus anlässlich Ehescheidung als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar

Wenn der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner veräußert, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen. So entschied der Bundesfinanzhof.

Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt laut Bundesfinanzhof vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der i. R. der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird. Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen. Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage, wie z. B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, lag hier nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hat dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert.

Zinsen aus Abzinsung eines ratierlich gezahlten Kaufpreises als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Das Finanzgericht Köln entschied, dass der in den Kaufpreisraten enthaltene Zinsanteil Einnahmen aus Kapitalvermögen darstellt. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.

Wenn ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig – länger als ein Jahr – bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet wird, sind die geleisteten Zahlungen (Kaufpreisraten) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen. Letzterer unterliegt als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen der Einkommensteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben. Die Gestattung langfristiger Ratenzahlung zur Tilgung einer Schuld stellt eine Kreditgewährung durch den Gläubiger dar. Daran ändert auch die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel nichts, da die Aufteilung des Gesamtkaufpreises als der Summe der Ratenleistungen in den Kaufpreis als Gegenleistung und die Zinsen als Entgelt für die Kapitalnutzung vom Willen der Vertragschließenden unabhängig ist. Die Grundlage findet sich in § 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz, wonach unverzinsliche Forderungen, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, abzuzinsen, d. h. in einen Kapital- und einen Zinsanteil aufzuteilen sind. Diese Vorschrift ist nicht abdingbar. Insoweit unterscheidet sich das Steuerrecht vom bürgerlichen Recht.

Umsatzsteuer

Organschaft: Neue Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft geändert. Durch ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof soll geklärt werden, ob an der bisherigen Annahme festzuhalten ist, dass Innenumsätze nicht steuerbar sind.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.

Durch die Organschaft werden also mehrere Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen zusammengefasst. Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen werden nicht besteuert.

Der Organträger ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen.

Nach der Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof sieht der Bundesfinanzhof die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers für die Umsätze der Organschaft (entgegen früheren Zweifeln) weiter als unionsrechtskonform an. Die vom Europäischen Gerichtshof hierfür genannten Bedingungen (Willensdurchsetzung und keine Gefahr von Steuerausfällen) werden gewährleistet. Denn der Bundesfinanzhof hat schon bisher die Möglichkeit der Willensdurchsetzung verlangt und die Organgesellschaft haftet nach § 73 der Abgabenordnung für die Umsatzsteuer des Organträgers.

Im Hinblick auf das Kriterium der Willensdurchsetzung hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung allerdings geändert. Es ist zwar weiterhin im Grundsatz erforderlich, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. Die finanzielle Eingliederung liegt nun aber auch dann vor, wenn der Gesellschafter zwar nur über 50 % der Stimmrechte verfügt, die erforderliche Willensdurchsetzung bei der Organgesellschaft aber dadurch gesichert ist, dass er eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.

Innenumsätze: Weiterhin ungewiss ist, ob die deutsche Handhabung Bestand haben wird, dass innerorganschaftliche Innenumsätze umsatzsteuerlich unbesteuert bleiben. Denn mit Beschluss vom 26. Januar 2023 hat der Bundesfinanzhof in dieser Sache bereits ein zweites Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet.

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