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Mai 2025

Liebe Leserschaft,

es ist wahrlich nicht der „große Wurf“, aber ein Anfang! So kann man wohlwollend die im Koalitionsvertrag aufgeführten und geplanten Änderungen im Steuerrecht beschreiben.

Hoffentlich werden die geplanten Vorhaben nicht nur im Koalitionsvertrag niedergeschrieben, sondern auch umgesetzt – und wandern nicht vieles andere ohne Umweg im Papierkorb.

Nach dem Motto: „machen ist wie wollen – nur krasser“ 😊

Bleiben Sie uns gewogen, es grüßt Sie auf das Herzlichste

Ihr

TEAM SCHARFE Steuerberater

Unternehmer & Unternehmen

Ausgewählte steuerpolitische Neuerungen des Koalitionsvertrags

Die CDU/CSU und die SPD haben am 9. April 2025 den Koalitionsvertragsentwurf veröffentlicht. In diesem einigen Sie sich auch auf umfangreiche steuerliche Neuerungen. Der vorgelegte Koalitionsvertragsentwurf geht dabei im steuerlichen Bereich zum Teil über die im Sondierungspapier vom 8. März 2025 veröffentlichten Vorhaben hinaus.

Die folgenden steuerlichen Vorhaben wurden von den Parteien vereinbart:

Unternehmenssteuern und Investitionen

  • Einführung einer degressiven AfA von 30 % auf „Ausrüstungsinvestitionen“ für die Jahre 2025, 2026 und 2027 (Investitions-Booster)
  • Senkung des Körperschaftsteuersatzes von derzeit 15 % in fünf Schritten um 1 Prozentpunkt jährlich ab 2028
  • Verbesserung des Optionsmodells (§ 1a KStG) und der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) für Personengesellschaften
  • Prüfung, ob gewerbliche Einkünfte neu gegründeter Unternehmen unabhängig von der Rechtsform unter die Körperschaftsteuer fallen können.
  • Einsatz für eine in der EU einheitliche Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer
  • Festhalten an der globalen Mindeststeuer. Einsatz auf europäischer Ebene, dass daraus keine Benachteiligung für Unternehmen im internationalen Wettbewerb entstehen
  • Unterstützung einer Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene

Gewerbesteuer

  • Erhöhung des Mindesthebesatzes von 200 % auf 280 %
  • Maßnahmen gegen „Scheinsitzverlegungen in Gewerbesteueroasen“

Umsatzsteuer 

  • Steuersatz von dauerhaft 7 % für Speisen in der Gastronomie zum 1. Januar 2026
  • Umstellung der Einfuhrumsatzsteuer auf ein Verrechnungsmodell

Einkommensteuer

  • Senkung des ESt-Tarifs für kleine und mittlere Einkommen zur Mitte der Legislaturperiode – Eckwerte unbekannt
  • Erhöhung der Pendlerpauschale, ab 1. Januar 2026 gelten 38 Cent ab dem 1. Kilometer und zwar dauerhaft
  • Aktivrente steuerfrei – Gehälter bis 2.000 Euro/Monat für Arbeitnehmer, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten
  • Beibehaltung des Solidaritätszuschlags
  • Attraktive steuerliche Anreize für die Mitgliedschaft in Gewerkschaften
  • Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen, die über die tariflich vereinbarte beziehungsweise an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen
  • Steuerliche Begünstigung für vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer gezahlte Prämien zur dauerhaften Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeit auf an Tarifverträgen orientierte Vollzeit
  • Bei Erhöhung der Kinderfreibeträge soll das Kindergeld adäquat angehoben werden
  • Anhebung oder Weiterentwicklung des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrags

Förderung der Elektromobilität

  • Erhöhung der Bruttopreisgrenze bei E-Fahrzeugen auf 100.000 Euro bezüglich der steuerlichen Begünstigung von Dienstwagen (0,25 %-Regelung)
  • Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge
  • Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos bis zum Jahr 2035
  • Förderung von Plug-In-Hybrid-Technologie (PHEVs) und Elektrofahrzeugen mit Range-Extender (EREV) und entsprechende Regulierung auf europäischer Ebene
  • Befreiung emissionsfreier LKWs von der Mautpflicht über das Jahr 2026 hinaus

Forschung, Energie und öffentliche Hand

  • Forschungszulage: deutliche Anhebung des Fördersatzes und der Bemessungsgrundlage
  • Senkung der Stromsteuer auf europäisches Mindestmaß – schnelle Entlastungen um mindestens 5 Cent pro kWh
  • Reduzierung der Übertragungsnetzentgelte

Bürokratieabbau in der Steuerverwaltung

Digitalisierung der Finanzverwaltung und Einsatz von künstlicher Intelligenz

  • Steuervereinfachung durch Typisierungen, Vereinfachungen und Pauschalierungen
  • Schrittweise Verpflichtung zur Abgabe von digitalen Steuererklärungen
  • Ausweitung der automatisierten und vorausgefüllten Steuererklärungen für einfache Steuerfälle
  • Zielsetzung: Das Umstellen von Körperschaften und Personengesellschaften auf Selbstveranlagung

Zu berücksichtigen ist, dass die im Koalitionsvertrag angekündigten steuerpolitischen Maßnahmen der Zustimmung des Bundesrats bedürfen. Dort verfügen Union und SPD nicht über die Mehrheit. Insbesondere hinsichtlich der geplanten Steuersenkungen, soweit sie Auswirkung auf die Steuereinnahmen der Länder haben, könnte dies kritisch werden.

Zudem stehen die Maßnahmen unter einem Finanzierungsvorbehalt. Das heißt steuerpolitische Maßnahmen werden erst nach der Aufstellung des Haushalts umgesetzt. Der finanzielle Spielraum nach dem „Kassensturz“ wird als überschaubar eingeschätzt.

Einkommen-steuer

Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs für Erhaltungsrücklagen

Die Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen) sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. 

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erst vorliegen, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden (Az. IX R 19/24). In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vermieteten die Kläger mehrere Eigentumswohnungen. Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrückstellung) zugeführt. Inso- weit erkannte das beklagte Finanzamt keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Der Abzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zurückgelegten Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht würden. Die Kläger vertraten die Ansicht, dass bereits die Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung berücksichtigt werden müssten. Sie begründeten dies u. a. damit, dass nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz im Jahr 2020 eine Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsfähigkeit erlangt hat. Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage ab.

Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision der Kläger zurück. Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG fordere einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Zwar hätten die Kläger den der Erhaltungsrücklage zugeführten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zurückgreifen, da das Geld ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. 

Auslösender Moment für die Zahlung sei jedoch nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken.  Ein Zusammenhang zur Vermietung entstehe erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt – erst dann kämen die Mittel der Immobilie zugute.  Des Weiteren hob der Bundesfinanzhof hervor, dass entgegen der Auffassung der Kläger auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht verändert.

Umsatzsteuer

Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für unrichtige Steuerausweise in den von ihm übernommenen Mietverträgen haftet (Az. V R 16/22).

Im Streitfall hatte die Klägerin ein mit einem vermieteten Bürogebäude bebautes Grundstück erworben.

Der Voreigentümer hatte u. a. mehrere Mietverträge abgeschlossen. In diesen Mietverträgen waren jeweils die monatlichen Mieten mit dem Zusatz „+ 19 % Mehrwertsteuer“ benannt. Die Klägerin selbst behandelte die Umsätze aus der Vermietung der genannten Räume als steuerfrei.

Diese Entscheidung werden sehr viele Erwerber von Grundstücken erleichtert zur Kenntnis nehmen. Wenn die Rechtsauffassung des Finanzamtes und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg im Verfahren Bestand gehabt hätte, dann müssten Grundstückserwerber bei allen für das Grundstück bestehenden Mietverhältnissen nachforschen, ob nicht bei Abschluss des Mietvertrags im Vertrag oder in irgendwelchen Anschreiben, Anlagen etc. eine Umsatzsteuer ausgewiesen worden ist. Der Betriebsprüfer hätte dann sehr schnell für die Zeit nach dem Erwerb sein Erfolgserlebnis.

In vergleichbaren Fällen ist aber trotzdem dringend anzuraten, bei einem Grundstückserwerb mit Unternehmern als Mieter die vertragliche Situation auf das gewünschte und gewollte Ergebnis hin zu überprüfen und ggf. Mietverträge anzupassen. Vorsicht: Eine völlig andere steuerrechtliche Folge ergibt sich allerdings bei einem durch Erbfall erworbenen Grundstück. Da tritt der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers ein und übernimmt damit auch die Verpflichtungen aus § 14c Abs. 1 UStG.

Verfahrens-recht

E-Bilanz: Klarstellung durch Bundesfinanzministerium zu unverdichteten Kontennachweisen

Nach § 5b des Einkommensteuergesetzes sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (kurz E-Bilanz). Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Umfang ausgedehnt: Bereits für Wirtschaftsjahre, die in 2025 beginnen, sind unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu übermitteln. Ab 2028 kommen weitere Daten dazu. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat kritisiert, dass die Neuregelung offenlässt, welche Daten als unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu verstehen sind. Mit der Bitte um Klarstellung hat er sich an das Bundesfinanzministerium gewandt.

Das Bundesfinanzministerium teilte in seinem Antwortschreiben mit, dass die unverdichteten Kontennachweise Folgendes umfassen:

  • die Kontonummer,
  • die Kontenbezeichnung,
  • den Kontensaldo und
  • die dazugehörige Position der E-Bilanz aller Sachkonten.

Zudem soll eine Definition des Begriffs „unverdichtete Kontennachweise“ in das Schreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie 6.9 aufgenommen werden. Das Schreiben soll voraussichtlich im Juni 2025 veröffentlicht werden.

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