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März 2021

Liebe Leserschaft,
Ostern steht vor der Tür, aber mit den Einschränkungen, welche uns auferlegt werden, macht das Eier suchen vielleicht weniger Spaß.

Wenn auch das Gefühl von Spaß bei steuerlichen Themen gering ausfallen dürfte – und da geht es mir nicht anders als Ihnen – so kann die Entscheidung zur Photovoltaik-Anlage oder zur Gestaltung der Maklerprovisionen zumindest ein wenig Freude zu Ostern bereiten.

Genießen können Sie auf alle Fälle die aufkommenden frühlingshaften Temperaturen; in diesem Sinne

grüßt Sie auf das herzlichste

Ihr TEAM SCHARFE

Unternehmer & Unternehmen

Befreiung von der Sondervorauszahlung 2021

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können – wie schon im vergangenen Jahr – ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 stellen. Es gibt aktuell allerdings keine bundeseinheitlich vorgeschriebene Vorgehensweise.

Gleichwohl wird die Dauerfristverlängerung gewährt. Diese ist gewöhnlich von der Leistung einer Sonder-vorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der
Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr abhängig und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet. Mit einer Dauerfristverlängerung können Unternehmen die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später einreichen. Dementsprechend verlängert sich auch die Zahlungsfrist.

Verdeckte Gewinnausschüttung: Weiterleitung eines Ausgleichsanspruchs

Gut gemeinte Zahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer sind aus steuerlicher Sicht oft riskant: In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster war ein Gesellschafter-Geschäftsführer jahrzehntelang für eine Gesellschaft tätig, die ihrerseits als Handelsvertreterin agierte. Aufgrund diverser operativer und gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen vereinbarte die Gesellschaft mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer, dass dieser einen Teil des Ausgleichsanspruchs der GmbH (im Streitfall 153.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer) in monatlichen Ratenzahlungen erhalten sollte.

Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die Entstehung der Ausgleichszahlungen und deren Höhe maßgeblich auf dem persönlichen Einsatz des Gesellschaftergeschäftsführers fußten. Im Prinzip handelte es sich also um einen freiwilligen Bonus der Gesellschaft.

Genau in dieser Freiwilligkeit sahen sowohl das Finanzamt als auch die Richter das Problem: Da es zum Zeitpunkt der entstandenen Ausgleichsansprüche der GmbH keine Weiterleitungsverpflichtung gegenüber dem Gesellschaftergeschäftsführer gegeben hatte, stellte die nachträgliche Einräumung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Insbesondere hätte sich ein gedachter gewissenhafter und ordentlicher Geschäftsleiter nicht auf eine solche Weiterleitung eingelassen. Auch die Tatsache, dass der Ausgleichsanspruch erst durch den persönlichen Einsatz des Gesellschaftergeschäftsführers entstanden war, ließen die Richter nicht als Argument gelten.

Hinweis: Nachträglich vereinbarte Boni oder Zusatzzahlungen sind bei Gesellschaftergeschäftsführern stets ein Problem. Auch pauschale, weitreichende grundsätzliche Vereinbarungen sind unzureichend. Soll ein an der Gesellschaft beteiligter Geschäftsführer eine Sonderzahlung erhalten, muss dies vereinbart werden, bevor die der Sonderzahlung zugrundeliegende Berechnungsgröße bzw. die Gewinne oder Einnahmen entstanden sind.

Wann sich Maklerprovisionen absetzen lassen

Immobilienmakler können die Suche nach einem neuen Zuhause erleichtern, kosten aber häufig auch viel Geld. Da sich die Provisionen schnell auf mehrere Tausend Euro belaufen, ist die Frage nach ihrer steuerlichen Absetzbarkeit von hoher Bedeutung. Hier gilt Folgendes:

 

  • Beruflicher Umzug wegen Arbeitsplatzwechsel oder Fahrzeitersparnis: Wer aus beruflichen Gründen in eine Mietwohnung zieht und für die Wohnungssuche einen Makler beauftragt hat, kann die Maklergebühr als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Ein berufsbedingter Umzug liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber einen Angestellten an einen neuen Dienstort versetzt oder wenn der Arbeitnehmer eine neue Stelle in einer anderen Stadt annimmt. Auch wenn ein Berufspendler durch seinen Umzug mindestens eine Stunde Fahrtzeit einspart, gilt der Umzug als beruflich veranlasst.
  • Einrichtung einer doppelten Haushaltsführung: Mietet ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort und begründet er damit eine doppelte Haushaltsführung, kann er die Maklerkosten ebenfalls als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
  • Privater Umzug: Wer aus privaten Gründen umzieht, kann die Provision für den Makler nicht absetzen.
  • Private Kaufobjekte: Wird ein Makler damit beauftragt, eine Kaufimmobilie zu suchen, können die Maklergebühren grundsätzlich nicht von der Steuer abgesetzt werden – selbst wenn der Umzug aus beruflichen Gründen stattfindet. Das Finanzamt argumentiert in diesen Fällen, dass die Maklergebühren beim Kauf einer Immobilie zu den sogenannten Anschaffungsnebenkosten zählen und somit nicht absetzbar sind.
  • Vermietungsobjekte: Vermieter, die einen Makler damit beauftragen, ein Kaufobjekt zur künftigen Vermietung zu finden, können die Maklergebühr als Werbungskosten absetzen – allerdings nicht sofort. Die Gebühr kann in einem solchen Fall nur zusammen mit dem Kaufpreis der Immobilie abgeschrieben werden (in der Regel mit 2 % pro Jahr).

Einkommen steuer

Immobilien-Eigentümer mit Photovoltaikanlage kann Verluste steuerlich geltend machen

Bei einer Hausbesitzerin entstanden in den drei Jahren nach der Anschaffung der Photovoltaikanlage Verluste. Im Streitjahr erzielte sie ein negatives Ergebnis von 261 Euro, das sie in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machte. Das wollte das Finanzamt nicht anerkennen, weil es sich aus seiner Sicht um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handele. Die Anschaffung der Anlage könne sich nicht lohnen.

Das Finanzgericht Thüringen gab jedoch der Hausbesitzerin Recht. Beim Betrieb einer solchen Photovoltaikanlage sei grundsätzlich von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Verluste müsse das Finanzamt daher steuermindernd anerkennen. Denn Verluste allein würden die Photovoltaikanlage noch lange nicht zu einem steuerlich unbeachtlichen Hobby machen. Selbst in Fällen, in denen die Gewinnerzielungsprognose negativ sei, komme eine Liebhaberei nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit auf privaten Motiven beruhe.

Entfernungspauschale

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Ab dem 01.01.2021 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,35 Euro erhöht.

Beispiel: Bei einer Entfernung von 30 km errechnet sich die Entfernungspauschale auf 9,50 Euro (20 km x 0,30 Euro + 10 km x 0,35 Euro) statt bislang 9 Euro (30 km x 0,30 Euro).

Stärkung für das Ehrenamt

Die Übungsleiterpauschale wird von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben. Die Ehrenamtspauschale wird von 720 Euro auf 840 Euro erhöht. Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist ein vereinfachter Spendennachweis möglich.

Erbschaft steuer

Urenkel können meist nur einen Freibetrag von 100.000 Euro nutzen

Wer Vermögen verschenkt oder vererbt, möchte dies möglichst steuerschonend tun. Wie hoch der Steuerzugriff ausfällt, hängt maßgeblich von der Frage ab, welche Freibeträge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes auf den Vermögenserwerb anwendbar sind. Hier gilt: Ehegatten dürfen sich alle zehn Jahre 500.000 Euro steuerfrei schenken und ein Kind darf im Zehnjahresturnus von jedem Elternteil 400.000 Euro steuerfrei erhalten. Großeltern können ihren Enkelkindern wiederum 200.000 Euro steuerfrei überlassen – das Gesetz begünstigt in dieser Fallgruppe seinem Wortlaut nach „Kinder der Kinder“. Für „übrige Personen der Steuerklasse I“ sieht das Gesetz einen Freibetrag von 100.000 Euro vor.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass unter den Begriff „Kinder der Kinder“ nur die Enkel fallen, nicht aber die Urenkel. Hätte der Gesetzgeber sämtliche nachfolgenden Generationen in direkter Linie gemeint, hätte er den Begriff „Abkömmlinge“ genutzt.

Geklagt hatten zwei Urenkel, die von ihrer Urgroßmutter jeweils einen Miteigentumsanteil an einem Mietwohngrundstück schenkweise erhalten hatten. Die Urenkel waren der Auffassung, dass ihnen – ebenso wie den Enkeln – der Freibetrag von 200.000 Euro zustehe, da für die Anwendung der Freibeträge unmaßgeb­lich sein müsse, ob der Schenker mit seiner Zuwendung eine oder mehrere Generationen überspringe.

Der BFH erklärte nach der gebotenen summarischen Prüfung aber, dass Urenkeln als „übrigen Personen“ nur ein Freibetrag von 100.000 Euro zustehe, wenn die dazwischenliegenden Generationen – die Eltern und die Großeltern – noch lebten.

Umsatzsteuer

Geänderte Voraussetzungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 09.10.2020 ein Schreiben zu den geänderten Voraussetzungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen veröffentlicht.

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Die Voraussetzungen dafür wurden im Rahmen der sog. „Quick Fixes“ zum 01.01.2020 unionsrechtlich angepasst. Diese materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung sowie für deren Steuerfreiheit wurden auch in das nationale Recht übernommen.

Voraussetzung für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ist die zutreffende Angabe der jeweiligen Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung. Sofern eine Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung nicht zutreffend erfasst worden ist, kann die Zusammenfassende Meldung berichtigt werden. Die Berichtigung ist innerhalb eines Monats, nachdem der Unternehmer eine Unstimmigkeit festgestellt hat, vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Berichtigung für den Meldezeitraum erfolgen muss, in dem die Lieferung erfolgt ist, und nicht für den Meldezeitraum, in dem der Fehler festgestellt worden ist.

Der Leistungsempfänger muss in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sein. Zudem hat der Leistungsempfänger gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zu verwenden. Die Finanzverwaltung nimmt nun zu den erweiterten Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung Stellung, insbesondere zur Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten UStIdNr. Ferner wurden die bisherigen Regelungen für den Belegnachweis für die Steuerfreiheit um eine Gelangensvermutung ergänzt.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle nach dem 31.12.2019 ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen

Eingescannte Rechnungskopien ausreichend für fristgerechte Vorlage der Rechnungsbelege

Die Beteiligten stritten sich um die Berechtigung des Klägers, Vorsteuervergütung zu erhalten bzw. ob die Einreichung eingescannter Rechnungskopien statt eingescannter Originalrechnungen den Anforderungen und damit für eine fristgerechte Vorlage der Rechnungsbelege genügen.

Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt. Die Einreichung von eingescannten Rechnungskopien in elektronischer Form genüge den Erfordernissen an eine ordnungsgemäße Beantragung der Vorsteuervergütung. Soweit das deutsche Recht verlangt, dass für eine ordnungsgemäße Antragstellung die Originalrechnungen eingescannt und auf elektronischem Weg dem Antrag beigefügt werden müssen, verstoße diese Regelung gegen die unionsrechtlichen Vorgaben und müsse einschränkend ausgelegt werden. Im Übrigen sei die Einreichung eines Scans des Originals einer Rechnung auch nicht erforderlich, um Missbräuche durch mehrfache Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen zu vermeiden.

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