Newsletter

November 2022

Liebe Leserschaft,

schon in der letzten Ausgabe unseres Newsletters haben wir Ihnen Geschenke in Form der Inflationsprämie „beschert“ und heute geht es gleich so weiter!

Zum Jahreswechsel werden die sogenannten Grundfreibeträge und das Kindergeld erhöht – quasi eine weitere Bescherung – und das bereits im November. 

Seien wir gespannt, was die Politiker uns zum Weihnachtsfest auf den Gabentisch legen werden. Bis dahin erfreuen Sie sich an dem alltäglichen Wahnsinn aus Gesetzgebung und Rechtsprechung, den wir Ihnen mit dieser Ausgabe präsentieren.

Es grüßt Sie auf das Herzlichste

Ihr TEAM SCHARFE

Unternehmer & Unternehmen

Verjährung prüfen

Mit Ablauf des 31.12. eines jeden Jahres verjähren alle Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre) unterliegen. Ende 2022 verjähren also die Forderungen, die 2019 entstanden sind. Wichtige Informationen zu Verjährungsfrist und Mahnverfahren finden Sie hier.

Das bedeutet, dass sich nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist von 3 Jahren (Regelverjährungsfrist gem. § 195 BGB) u.a. für Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen der Schuldner auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern kann. Unternehmer können ihren Anspruch nicht mehr erfolgreich gerichtlich durchsetzen – obwohl dieser rechtlich gesehen weiterhin besteht –, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft (§ 214 BGB).

Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Mit Ablauf des 31.12.2022 verjähren also alle Forderungen, die im Jahr 2019 entstanden sind (§ 199 Abs. 1 BGB). Entstanden ist der Anspruch auf den Kaufpreis oder den Werklohn, wenn der Unternehmer seine vertragliche Leistung erbracht hat. Auf eine Rechnungsstellung kommt es nicht an. Unternehmer müssen rechtzeitig vor dem 31.12.2022 prüfen, ob sie im Jahr 2019 Leistungen an Kunden erbracht haben, die noch nicht gezahlt haben, und sich für geeignete Maßnahmen entscheiden.

Steuerfolgen bei der Vergabe von unverzinslichen Darlehen an Arbeitnehmer

Zinslose Darlehen sind steuerlich von Bedeutung. Die Unverzinslichkeit und die daraus stammenden Steuerfolgen zeigen sich insbesondere in zwei wesentlichen Bereichen: Erstens als Incentive-Leistung eines Arbeitgebers an Mitarbeitende und zweitens bei der Darlehensvergabe zwischen Verwandten als Hilfe bei geplanten Investitionen oder als Geschenk.

Die Unverzinslichkeit eines vom Arbeitgeber gewährten Darlehens stellt in Höhe des Vorteils Arbeitslohn dar. Die Finanzverwaltung besteuert aber nur Zinsvorteile, wenn am Ende eines Lohnabrechnungszeitraumes (üblicherweise also am Monatsende) die Darlehenssumme 2.600 Euro übersteigt. Der geldwerte Vorteil ergibt sich dann aus der Differenz zwischen dem marktüblichen Zins und dem konkret vereinbarten Zinsbetrag. Dieser marktübliche Zinssatz muss dabei aus Darlehen mit der gleichen Laufzeit und auch sonst üblichen Bedingungen (z. B. hinsichtlich der Sicherheiten) abgeleitet werden. Von dem so errechneten Vorteil kann ein Abschlag von 4 % abgezogen werden. Auch die Freigrenze für Sachbezüge von – ab 2022 – 50 Euro pro Monat kann für den verbleibenden Zinsvorteil in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn er nicht bereits für andere Sachbezüge berücksichtigt wurde. Bei Arbeitnehmern von Kreditinstituten bleibt der Zinsvorteil bis zu 1.080 Euro p. a. lohnsteuerfrei.

Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Vorjahres vor Fälligkeit als Betriebsausgabe

Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Einkommen steuer

Anhebung von steuerlichen Freibeträgen und Erhöhung Kindergeld ab 2023

Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.

Der Koalitionsentwurf sah ursprünglich eine Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages von derzeit 10.347 Euro auf 10.632 Euro im kommenden Jahr vor. Der Betrag wird jetzt auf 10.908 Euro steigen. 2024 sollte der Grundfreibetrag nach dem Gesetzentwurf weiter auf 10.932 Euro steigen. Mit dem Änderungsantrag wird dieser Wert auf 11.604 Euro angehoben.

Ebenfalls im nächsten Jahr erhöht werden wird das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 250 Euro pro Monat. Vorgesehen waren im Koalitionsentwurf 237 Euro. Die Anhebungen gehen zurück auf die Angaben im 14. Existenzminimumbericht. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird erhöht.

Das sogenannte Inflationsausgleichsgesetz wurde am 25.11.2022 vom Bundesrat endgültig verabschiedet.

Energetische Gebäudesanierung: Kosten für den Energieberater sind nicht zu verteilen

Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen (§ 35c Einkommensteuergesetz (EStG)) im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat nun darauf hingewiesen, wie die Kosten für den Energieberater zu berücksichtigen sind.

Hintergrund: Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend ist der Herstellungsbeginn.

Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 Euro. Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt: Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr können jeweils 7 % der Aufwendungen (max. 14.000 Euro jährlich), im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen werden.

Kosten für den Energieberater: Kosten für den Energieberater sind in Höhe von 50 % der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen und nicht auf drei Jahre zu verteilen. Die Kosten sind vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung (40.000 Euro) und damit auch vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen und im nächsten Kalenderjahr (je 14.000 Euro) und im übernächsten Kalenderjahr (12.000 Euro) umfasst.

Beispiel:

Aufwendungen für energetische Maßnahmen in 2021: 175.000 Euro, Kosten für den Energieberater: 10.000 Euro.

2021: 7 % von 175.000 Euro = 12.250 Euro, aufzufüllen mit den Kosten der Energieberatung in Höhe von 1.750 Euro bis 14.000 Euro

2022: wie 2021 (7 %) = 12.250 Euro

2023: 6 % von 175.000 Euro = 10.500 Euro

Folge: Es werden nur 1.750 Euro der Energieberatung berücksichtigt, obwohl der Gesamtabzugsbetrag (36.750 Euro) noch 3.250 Euro unter dem objektbezogenen Höchstbetrag liegt.

Erbschaft-steuer

Vergabe von unverzinslichen Darlehen an nahestehende Personen

Zinslose Darlehen sind steuerlich von Bedeutung. Die Unverzinslichkeit und die daraus stammenden Steuerfolgen zeigen sich insbesondere in zwei wesentlichen Bereichen: Erstens als Incentive-Leistung eines Arbeitgebers an Mitarbeitende und zweitens bei der Darlehensvergabe zwischen Verwandten als Hilfe bei geplanten Investitionen oder als Geschenk.

Wird ein Zinsvorteil zwischen Verwandten oder anderen nahestehenden Personen gewährt, unterliegt er der Schenkungsteuer, soweit der jeweils anzuwendende Freibetrag überschritten wird. Auch die unverzinsliche (lebenslängliche) Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs wie ein Darlehen mit dem Nutzungsvorteil zu versteuern. Dabei ist der gesamte Vorteil für die Laufzeit lt. Sterbetafel in einer Summe steuerpflichtig im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs. Zuvor ist aber immer zu untersuchen, ob die Vereinbarung auch tatsächlich alle wesentlichen Elemente eines Darlehens enthält und insbesondere davon auszugehen ist, ob eine Rückzahlung vorgenommen werden soll. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Schenkung der Ausgleichsforderung im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, d. h. unverzüglich nach der Feststellung der Höhe, vor.

Verfahrens-recht

Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch Beamten der Steuerfahndung rechtswidrig

Eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben der Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer ist rechtswidrig, wenn die Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Das entschied der Bundesfinanzhof.

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