Newsletter
November 2024
Liebe Leserschaft,
erinnern Sie sich an unsere Einleitung zum letzten Newsletter? Wahrscheinlich nicht – macht aber nichts, weil wir diese aus aktuellem Anlass einfach auffrischen 😊
Das Bürokratieentlastungsgesetz wurde am 18.10.2024 verabschiedet, um unsere kränkende Wirtschaft voranzubringen und schon am 22.11.2024 – also schlappe 4 Wochen(!) später – wird Bürokratie aufgebaut – herzlichen Glückwunsch an unsere gewählten Vertreter und Beamte an den maßgeblichen Stellen!
Ihr seid so fleißig und zugleich Total-Verweigerer der Realitäten, was unserem Land wirklich schadet.
Lesen Sie einfach den ersten Punkt bei den Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer…….alles andere von unseren fleißigen Bürokraten dann im nächsten Newsletter.
Bleiben Sie uns gewogen!
Ihr
TEAM SCHARFE Steuerberater
Unternehmer & Unternehmen
Inflationsausgleichsprämie – Frist endet am 31.12.2024!
Die Inflationsausgleichsprämie ist nur noch bis 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlbar. Nutzen Sie sie und schöpfen den maximalen Betrag von 3.000 EUR aus.
Beachten Sie die Voraussetzungen, wonach die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung ausbezahlt werden darf.
Fiktiver Zufluss einer nicht ausgezahlten Tantieme
Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner GmbH eine Tantiemevereinbarung getroffen, die zugesagte Tantieme jedoch nicht erhalten, kann ein fiktiver Zufluss der Tantieme und damit Arbeitslohn zu bejahen sein, wenn er einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Auszahlung seiner Tantieme gegen die GmbH hat.
Dies setzt allerdings voraus, dass die GmbH eine Tantiemeverpflichtung passiviert hat. Alternativ kommt ein fiktiver Zufluss in Betracht, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer auf einen bereits entstandenen Tantiemeanspruch verzichtet.
Hintergrund:
Außerhalb einer Bilanzierung müssen Einnahmen grundsätzlich erst dann versteuert werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zufließen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber ein Zufluss auch fiktiv
angenommen werden, so dass dann eine Einnahme versteuert werden muss, obwohl sie gar nicht gezahlt worden ist.
Sachverhalt:
Der Kläger war Alleingesellschafter der A-GmbH. Er hatte mit der A-GmbH eine Tantiemevereinbarung getroffen. In den Streitjahren 2015 bis 2017 zahlte die A-GmbH dem Kläger keine Tantieme aus, obwohl sie Gewinne erzielt hatte. Die A-GmbH wies in ihren Bilanzen der Streitjahre auch weder eine Tantiemerückstellung noch eine Tantiemeverbindlichkeit aus. Das Finanzamt nahm einen fiktiven Zufluss der Tantieme beim Kläger an und erfasste die Tantieme als Arbeitslohn.
Entscheidung:
Der BFH hielt einen fiktiven Zufluss zwar nicht aufgrund der Alleingesellschafterstellung des Klägers für denkbar, wohl aber aufgrund eines möglichen Verzichts. Der BFH verwies die Sache daher an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:
Das FG muss nun aufklären, ob der Kläger in den Streitjahren auf seine bereits entstandenen Tantieme-ansprüche verzichtet und diese verdeckt in die A-GmbH eingelegt hat, so dass ihm die Tantiemen vorher (fiktiv) zugeflossen sein müssen. Die verdeckte Einlage setzt nicht voraus, dass die A-GmbH tatsächlich Tantiemeverpflichtungen gegenüber dem Kläger passiviert hat; vielmehr genügt es, wenn Tantiemeverpflichtungen hätten passiviert werden müssen.
Sollte ein Tantiemeanspruch des Klägers hingegen nicht entstanden sein, weil sich der Kläger und die A-GmbH vorab auf eine Aufhebung der Tantieme geeinigt bzw. stillschweigend verständigt haben, wäre ein fiktiver Zufluss zu verneinen, so dass der Kläger keine Tantieme versteuern müsste. Denn dann könnte der Kläger keine verdeckte Einlage erbracht haben, weil er keine Forderung gegen die A-GmbH gehabt hat, die er im Wege der verdeckten Einlage eingebracht hat.
Zu einem fiktiven Zufluss kann es unter dem Gesichtspunkt des Verzichts also nur kommen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach der Entstehung seines Tantiemeanspruchs auf die Tantieme verzichtet.
Der BFH widerspricht mit seinem aktuellen Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung, die es für einen fiktiven Zufluss bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ausreichen lässt, dass der Tantiemeanspruch fällig und durchsetzbar ist; der Finanzverwaltung zufolge ist es für den fiktiven Zufluss nicht erforderlich, dass die GmbH eine entsprechende Verpflichtung in ihrem Jahresabschluss passiviert hat.
Einkommen-steuer
Kein Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei geleisteter Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird
Es besteht kein Anspruch auf den Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Leistung einer nicht durch eine Rechnung angeforderten Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 14 K 1966/23).
Die streitgegenständlichen Aufwendungen würden zwar dem Grunde nach dem Tatbestand des § 35a Abs. 3 EStG unterfallen, für die Handwerkerleistungen hätten jedoch keine Rechnungen vorgelegen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Eine Berücksichtigung der streitgegenständlichen Aufwendungen scheidet zudem auch deshalb aus, weil keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt wurden. Handwerkerleistungen wurden im Streitjahr nicht erbracht. Eine Berücksichtigung der Zahlungen ist auch deshalb zu versagen, weil sie dem Gesetzeszweck des § 35a EStG widerspräche. Die gesetzgeberische Intention kann nicht durch „eigenmächtige“ (Voraus-)Zahlungen umgangen werden. Insbesondere gilt dies auch für eine einseitige und bar jeder Marktüblichkeit vorgenommene Verwendungsbestimmung dergestalt, dass die nicht angeforderte Vorauszahlung ausschließlich (noch nicht erbrachte) Arbeitskosten umfassen soll.
Erbschaft-steuer
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
Der BFH hat entschieden, dass Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der verstorbene Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass erhöhen. Im Gegenzug sind jedoch die Kosten der Bestattung im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen.
Hintergrund:
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer u.a. die Kosten der Bestattung des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten von dem Erwerb abzugsfähig.
Ohne Nachweis wird für diese Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR abgezogen. Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten ist durch diesen Pauschbetrag jedoch nicht begrenzt. Sind nachweislich höhere Kosten entstanden, die dem Grunde nach unter § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG fallen, können die Erben sie erwerbsmindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Erben sie auch tatsächlich getragen haben.
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerrechtliche Änderungen im Jahressteuergesetz (JStG) 2024
Einige „Highlights“ der umsatzsteuerrechtlichen Änderungen durch das JStG 2024 haben wir Ihnen nachfolgend zusammengestellt:
- Der Vorsteuerabzug soll bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer erst dann möglich sein, wenn (und soweit) die Zahlung auf die ausgeführte Leistung erfolgte (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). Das Inkrafttreten dieser Änderungen wurde auf den 01.01.2028 (statt 01.01.2026) verschoben. Damit der Leistungsempfänger erfährt, dass der Leistende Ist-Versteuerer ist, wird gleichzeitig eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6a UStG).
- Die Nichtanwendungsfrist für die Neuregelung der Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand (§ 2b UStG) wird um weitere zwei Jahre bis 31.12.2026 verlängert.
- Veranstaltungsleistungen mit virtueller Teilnahme sind ab dem 01.01.2025 nicht mehr am Veranstaltungsort, sondern am (Wohn-)Sitz des Empfängers zu besteuern. Änderungen ergeben sich im B2C-Bereich (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG) und im B2B-Bereich (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG).
- Die Regelung zum unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG) wird auf Fälle von Gutschriften erweitert.
- Für die Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 UStG) wird klargestellt, dass eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann zulässig ist, wenn es sich bei diesem Schlüssel um den einzig möglichen Aufteilungsmaßstab handelt. Der Gesamtumsatzschlüssel ist damit nachrangig zu anderen, präziseren und sachgerechten Methoden.
- Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) wird zum 01.01.2025 umfassend geändert, insbesondere durch die Anpassung der Umsatzgrenzen und die Einführung des EU-Kleinunternehmers. Hierdurch ergeben sich verschiedene Folgeänderungen z. B. in §§ 13b, 15 UStG. Zudem wird in der UStDV eine Regelung zu Rechnungen von Kleinunternehmern eingeführt (§ 34a UStDV). Demnach brauchen Kleinunternehmer keine E-Rechnungen auszustellen, müssen jedoch zum Empfang in der Lage sein.
- Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirtschaft (§ 24 UStG) werden für den verbleibenden Zeitraum des Jahres 2024 auf 8,4 % und für das Jahr 2025 auf 7,8 % abgesenkt. Das BMF wird ermächtigt, künftige Änderungen des Pauschalsatzes durch Rechtsverordnung umzusetzen.
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