Newsletter

November 2021

Liebe Leserschaft,

wann haben Sie das letzte Mal etwas vorge­lesen? Falls Sie (kleine) Kinder haben, gehört das sicherlich zu den allabend­lichen Ritualen. Andern­falls war der am vergangenen Freitag zelebrierte bundes­weite Vorlese­tag ideal, um mit dem Rezitieren zu starten.

Unseren Newsletter dürfen Sie auch lesen – rezitieren müssen Sie ihn hingegen nicht –, aber vielleicht bleibt bei Ihnen etwas hängen. Zum Beispiel das Thema Grundsteuerreform und die damit einhergehenden Verpflichtungen für Sie als Grundstückseigentümer oder für den Unternehmer die Verpflichtung zur Erstellung einer Verfahrensdokumentation.

Das TEAM SCHARFE unterstützt Sie hierbei passend und gerne!

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Ihr TEAM SCHARFE

Unternehmer & Unternehmen

Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringer Bedeutung zu bilden

Für eine periodengerechte Gewinnermittlung müssen bilanzierende Unternehmen, z. B. eine GmbH oder GmbH & Co. KG Rechnungsabgrenzungsposten (kurz: RAP) bilden.

Ein aktiver RAP ist anzusetzen, wenn z. B. Aufwendungen (wie Miete, Versicherungen oder KFZ-Steuer) für das nächste Geschäftsjahr bereits im laufenden Jahr bezahlt wurden. Nach neuer Sichtweise des Bundesfinanzhofs sind aktive RAP auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. In einem Beschluss vom 18. März 2010 hatte der Bundesfinanzhof dies noch anders gesehen, ebenso wie das Finanzgericht Bad Württemberg und u. a. ausgeführt, dass die periodengerechte Abgrenzung im Interesse einer Buchführungsvereinfachung nicht übertrieben werden darf.

Corona-Wirtschaftshilfen werden verlängert

Der Bund verlängert die bisher bis Jahresende befristete Überbrückungshilfe III Plus bis Ende März 2022, wie aus dem Beschlusspapier nach den Beratungen von Bund und Ländern in der letzten Woche hervorgeht. Verlängert werden sollen auch Regelungen zur Kurzarbeit sowie die Neustarthilfe für Soloselbständige.

Der Bund will außerdem gemeinsam mit den Ländern weitere Maßnahmen zur Unterstützung der von Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Advents- und Weihnachtsmärkte entwickeln.

Für betroffene Unternehmen des Handels bestehe weiterhin die Möglichkeit, aufgrund von Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonware im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus zu berücksichtigen, heißt es. Außerdem unterstützten die Regierungschefinnen und -chefs der Länder die fortgesetzte Gewährung eines Entschädigungsanspruchs von Eltern, die pandemiebedingt die Betreuung ihrer Kinder übernehmen.

Das Bundesfinanz- sowie das Wirtschaftsministerium verhandeln dem Vernehmen derzeit die genauen Förderbedingungen.

Einkommen steuer

Kosten bei Wegeunfall als Werbungskosten absetzbar

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Unfall auf beruflicher Fahrt („Wegeunfall“) entstehen und nicht von dritter Seite erstattet werden, sind als Werbungskosten absetzbar. Zahlungen vom Arbeitgeber oder von der Versicherung müssen jedoch abgezogen werden.

Die Selbstbeteiligung bei einer Vollkaskoversicherung oder Teilkaskoversicherung ist absetzbar. Wenn allerdings wegen des Unfalls und der Reparaturkosten der Versicherungsbetrag hochgesetzt wird, dürfen diese erhöhten Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Nachweisen müssen Sie, dass Sie tatsächlich einen Unfall erlitten haben, dass sich dieser Unfall auf einer beruflichen Fahrt (z. B. auf dem Weg von oder zur Arbeit) ereignet hat und wie hoch die Unfallkosten sind. Der Nachweis, dass tatsächlich ein Unfall vorliegt, lässt sich z. B. belegen anhand objektiver Beweismittel wie Fotos, Sachverständigen-Gutachten, polizeilichem Unfallbericht, Unfallschilderung gegenüber der Versicherung, Benennung von Zeugen zum Unfallhergang, -zeitpunkt und -ort sowie durch Rechnungen und Quittungen.

Private Veräußerungen von Wirtschaftsgütern über Internetplattformen

Seit dem Bestehen von Internetplattformen für jedermann zur Veräußerung von Wirtschaftsgütern aller Art, die bekannteste ist wohl weiterhin „eBay“, werden über diese Plattformen von Privatleuten Gegenstände veräußert. Diese Plattformen haben in weiten Teilen den früher üblichen „Garagen“-Flohmarkt ersetzt. Der zahlenmäßige Umfang von Veräußerungen durch einzelne Personen und der dafür aufgewandte Zeitaufwand können aber durchaus dazu führen, dass die Finanzverwaltung Überlegungen und Nachforschungen anstellt, ob diese Tätigkeit wirklich nur eine Privatsache ist oder ob nicht die Grenze zum steuerpflichtigen Gewerbebetrieb überschritten wird. In diesem Zusammenhang entsteht dann die Frage, welche Steuerarten hiervon betroffen sein können. Das wäre neben der Gewerbesteuer und Einkommensteuer auch noch die Umsatzsteuer, die aber hier nicht behandelt werden soll.

Nach der für gewerbliche Einkünfte geltenden grundsätzlichen Vorschrift in § 15 Abs. 2 EStG setzt die Anwendung dieser Vorschrift voraus, dass eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit mit der Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr unternommen wird, bei der die Absicht besteht, daraus Gewinne zu erzielen. Bei der Beurteilung, wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss nach der steuerlichen Rechtsprechung auf das Gesamtbild der Verhältnisse abgestellt werden. Wann dieses Gesamtbild auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lässt, ist für die Abgrenzung zwischen einem privaten Grundstücksverkauf und einem gewerblichen Grundstückshandel von der steuerlichen Rechtsprechung in zahlreichen Urteilen bereits besprochen worden. Diese Urteile befassen sich wegen der erheblichen Bedeutung im Einzelfall i. d. R. mit der Anzahl der Grundstücksgeschäfte. Diese Anzahl ist aber für die Veräußerungen von beweglichen Wirtschaftsgütern nicht entscheidend.

Zum Handel mit beweglichen Wirtschaftsgütern hat sich das oberste Steuergericht (Bundesfinanzhof) nur in sehr wenigen Einzelfällen geäußert. Dabei hat das Gericht aber einige Grundsätze aufgestellt, die für die Abgrenzung hilfreich sind.

  1. Erfolgt die Anschaffung der Wirtschaftsgüter zum privaten Gebrauch und ohne Veräußerungsabsicht, spricht dies gegen einen Gewerbebetrieb.
  2. Werden allerdings wiederholt Gegenstände angeschafft, die nicht privat genutzt werden, sondern bei denen die Absicht besteht, sie wieder zu verkaufen, liegt ein Gewerbebetrieb vor. Der gewerbliche Handel wird gekennzeichnet vom Erwerb und der Weiterveräußerung.
  3. Die Anzahl und der Zeitraum der Veräußerungen ist dann nicht maßgebend für die Einordnung, wenn die ohne Veräußerungsabsicht erworbenen Wirtschaftsgüter, z. B. für eine private Briefmarken- oder Eisenbahnsammlung, später doch veräußert werden. Dies sieht der BFH als Umschichtung von Vermögen innerhalb der privaten Vermögensanlage.

Anhand der vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen und der geführten Aufzeichnungen muss unter Anwendung der vorstehenden Abgrenzungsmerkmale entschieden werden, ob die Wirtschaftsgüter mit Weiterveräußerungsabsicht erworben wurden oder ob der Fokus auf dem Aufbau einer privaten Sammlung lag. Die Abgrenzung ist natürlich besonders schwierig, wenn der Steuerpflichtige einen Gewerbebetrieb unterhält und auf dem gleichen Gebiet noch eine Sammlung im Privatvermögen aufbaut und unterhält. Für diesen Fall kommt dem Nachweis der Zugehörigkeit zur jeweiligen Vermögensart durch den Steuerpflichtigen besondere Bedeutung zu und bei fehlender Abgrenzungsmöglichkeit kann die Zuordnung durch das Finanzamt nur schwer widerlegt werden.

Aber auch bei der Einordnung der Käufe/Verkäufe in den privaten Bereich kann eine Einkommensteuerpflicht gewisser privater Verkäufe eintreten.

Wenn Gegenstände des Privatvermögens innerhalb eines Jahres an- und verkauft werden, ist ein daraus erzielter Gewinn gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig, es sei denn, es handelt sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Zu diesen steuerpflichtigen Gegenständen zählen z. B. Edelmetalle, Schmuck, Gemälde und auch Münzen. Aber auch Fremdwährungen und Kryptowährungen fallen unter diese Regelung. Zu den Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs rechnen u. a. Möbel, sonstiger Hausrat, Fahrräder und auch Pkw (allerdings letztere nicht, wenn es sich um Oldtimer handelt, die nicht mehr genutzt werden).

Grundsteuer

Die neuen Grundsteuerwerte zur Ermittlung der Grundsteuer

Zum 01.01.2022 sind bundesweit alle Grundstücke neu zu bewerten. Ab 2025 löst der sogenannte Grundsteuerwert den Einheitswert ab. Die Feststellung des neuen Grundsteuerwerts erfolgt nun erstmalig. Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:

  1. Grundsteuerwert ermitteln
  2. Feststellung des Grundsteuer-Messbetrages (Grundsteuerwert x Messzahl)
  3. Festsetzung der Grundsteuer (Grundsteuer-Messbetrag x Hebesatz)

Die Abgabe von Erklärungen durch den/die Grundbesitzeigentümer ab Juli 2022 ist ausschließlich über Elster als „digitale Erklärung“ für die Neubewertung von Grundbesitz zu übermitteln. Eigentümer müssen die Erklärung bis 31.10.2022 abgeben, es sind jedoch grundsätzlich Fristverlängerungen möglich.

Verfahrens- recht

Das Recht auf Datenzugriff der Finanzverwaltung

Was wird unter dem Begriff „Datenzugriff“ durch die Finanzverwaltung auf Ihre Daten eigentlich verstanden? Die Finanzverwaltung hat ein Recht auf Datenzugriff im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung.

Dabei sind insbesondere Daten der Finanzbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung sowie aller (!) Vor- und Nebensysteme bereitzustellen. Kurz gesagt die sogenannten steuerrelevanten Daten.

Neben den eigentlichen Daten sind auch die Teile der Verfahrensdokumentation auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, die einen vollständigen Systemüberblick ermöglichen und die für das Verständnis des Datenverarbeitungssystems erforderlich sind.

Bei der Ausübung des Rechts auf Datenzugriff stehen der Finanzbehörde drei gleichberechtigte Möglichkeiten zur Verfügung: Unmittelbarer Datenzugriff (Z1), der mittelbare Datenzugriff (Z2) und die Datenträgerüberlassung (Z3)

Die Entscheidung, von welcher Möglichkeit des Datenzugriffs die Finanzbehörde Gebrauch macht, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Falls erforderlich, kann sie auch kumulativ mehrere Möglichkeiten in Anspruch nehmen.

Unmittelbarer Datenzugriff (Z1)

Bei dem unmittelbaren Zugriff hat der Prüfer Einsicht in gespeicherte Daten über einen sog. „Nur-Lese-Zugriff“. Er hat dabei ausschließlich die unternehmenseigene Hard- und Software zu nutzen und kann die gespeicherten Daten einschließlich der Stammdaten und Verknüpfungen prüfen.

Der Prüfer hat die Möglichkeit unter Nutzung der im Datenverarbeitungssystem vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten zu Lesen, zu Filtern und zu Sortieren. Eine Fernabfrage (Online-Zugriff) ist dabei ausgeschlossen.

Das Unternehmen hat dem Prüfer die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und in das Datenverarbeitungssystem einzuweisen. Dies muss für alle System erfolgen, also Haupt-, Neben- und Vorsysteme. Dabei sollte eine Zugriffsbeschränkung definiert werden, da der Prüfer lediglich Zugriff auf seinen Prüfungszeitraum hat. Dem Prüfer sind alle vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten bereitzustellen.

Das vom Unternehmen genutzte Datenverarbeitungssystem muss die Unveränderbarkeit der Daten gewährleisten.

Mittelbarer Datenzugriff (Z2)

Alternativ oder in Ergänzung zum unmittelbaren Datenzugriff (Z1) kann die Finanzbehörde auch verlangen, dass aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet werden. Dies ist allerdings in der Form eingeschränkt, dass nur die im Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten bereitgestellt werden müssen. Weiterhin hat der Steuerpflichtige keine Verpflichtung zur Entwicklung eigener Auswertungsvorschläge.

Das Unternehmen hat dem Prüfer Hard- und Software zur Verfügung zu stellen und durch Mitarbeiter zu unterstützen, die mit dem Datenverarbeitungssystem betraut sind. Dieser Umfang der zumutbaren Hilfe richtet sich dabei nach den betrieblichen Gegebenheiten (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz), die sich anhand Größe und Mitarbeiterzahl charakterisieren.

Datenträgerüberlassung (Z3)

Die dritte Möglichkeit des Datenzugriffs der Finanzverwaltung besteht darin, dem Prüfer die Daten auf einem maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträger zur Auswertung zu überlassen.

Das Unternehmen hat dem Prüfer dabei die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen und alle zur Auswertung notwendigen Informationen in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen.

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