Newsletter
Oktober 2022
Liebe Leserschaft,
und schon stehen die Herbstferien vor der Tür – für viele die Möglichkeit noch einmal eine kleine Auszeit zu nehmen, bevor gefühlt die alljährliche „Weihnachts-End-Rally“ wieder startet.
Damit die Auszeit zum Verreisen – trotz Inflation – ohne Verzicht auf Genuss möglich ist, gibt es pünktlich zum Ferienbeginn die Möglichkeit der Zahlung einer steuer- und sozialabgabenfreien Prämie von bis zu 3.000 EUR. Wenn das mal keine freudigen Nachrichten sind!
Daneben haben wir Ihnen noch weitere Geschenke zusammengestellt – aber lesen Sie selbst!
Es grüßt Sie auf das Herzlichste
Ihr TEAM SCHARFE
Unternehmer & Unternehmen
Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei
Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.
Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:
Der Begünstigungszeitraum ist befristet – vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.
Mini-, Midijob und Mindestlohn im Oktober 2022
Ab dem 01.10.2022 treten neue Regeln für Mini- und Midijobs in Kraft. Außerdem steigt der Mindestlohn.
Minijob
Zum 01.10.2022 steigt die Verdienstobergrenze für Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro. Ab dann gilt eine neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze.
Nach wie vor gilt: Die Jobs sind für Arbeitnehmer in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei. Ausnahme: In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht mit individueller Befreiung auf Antrag. Ohne Befreiung gehen 3,6 % des Lohns an die Rentenversicherung – damit wird ein geringer Rentenanspruch erworben und ein Anspruch auf staatliche Zulagen für die Riester-Altersvorsorge.
Für eine geringfügige Beschäftigung ist es unschädlich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur „gelegentlich und unvorhersehbar“ überschritten wird. Das bedeutet, maximal zwei Monate im Jahr dürfen überschritten werden. Darüber hinaus darf der Verdienst in dem Kalendermonat der Überschreitung maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) betragen.
Midijob
Das neue Gesetz erhöht auch die Verdienstgrenze im Übergangsbereich. Für die Verdienstgrenze wird der Mindestlohn mit 130 multipliziert, durch dreigeteilt und auf volle Beträge aufgerundet. Künftig liegt ein Midijob vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig im Monat über 520 Euro und maximal 1.600 Euro verdient.
Alle Arbeitnehmer, die zur Änderung in einem Arbeitsverhältnis mit einem Lohn bis 520 Euro im Monat sind, bleiben bis zum 31.12.2023 unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungs- pflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt um 14,8 % von 10,45 Euro auf 12 Euro. Hierauf haben (fast) alle Arbeitnehmer Anspruch – auch Minijobber und arbeitende Rentner. Keinen Anspruch haben z. B. Auszubildende.
Einkommen steuer
Totalgewinnprognose bei Vermietung ist hinfällig
Mit Beschluss vom 29.03.2022 stellt der Bundesfinanzhof zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) folgende Leitsätze auf:
- Die Einkünfteerzielungsabsicht in Form der Überschusserzielungsabsicht ist als das subjektive Tatbestandsmerkmal in § 21 EStG einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestaltet.
- Bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungstätigkeit ist typisierend vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Demgegenüber gilt bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (sog. Gewerbeimmobilien), die Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht; hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt hat, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Hinweis
Ob der Vermieter tatsächlich einen Totalüberschuss erzielt, ist unerheblich. Infolgedessen ist eine oftmals geforderte Totalgewinnprognose hinfällig.
Motive eines Vermieters, aus denen Verluste entstehen, spielen keine Rolle. „Subjektive Elemente sind nicht Bestandteil der einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestalteten Einkünfteerzielungsabsicht“, so der Bundesfinanzhof.
Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch nach der Neufassung der entsprechenden Vorschrift nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH genüge den gesetzlichen Anforderungen an den Zahlungsvorgang nicht.
Umsatzsteuer
Umsatzsteuer auf Gas wird reduziert
Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19 auf 7 Prozent reduziert. Das hat nunmehr der Bundesrat so beschlossen. Diese Maßnahme ist Teil des dritten Entlastungspakets. Während der parlamentarischen Beratungen wurde die Umsatzsteuersenkung auf die Fernwärme ausgeweitet.
Die Umsatzsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Unternehmen grundsätzlich an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wird. Dies muss auch für den umgekehrten Fall gelten. Die Bundesregierung erwartet von den Unternehmen, dass sie die Steuersenkung eins zu eins an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben.
Ursprünglich war die Umsatzsteuersenkung als Ausgleich für die geplante Gasumlage gedacht; diese sollte helfen, angeschlagene Gasimporteure zu stützen. Da sich die Lage an den Gasmärkten weiter zuspitzt, hat die Bundesregierung stattdessen einen neuen Abwehrschirm auf den Weg gebracht. Damit werden die steigenden Energiekosten und deren Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abgefedert.
Grundsteuer
Fristverlängerung bei der Abgabe der Grundsteuererklärung bis 31.01.2023
Die Finanzminister der Länder haben sich am 13.10.2022 in Abstimmung mit dem Bundesfinanz-ministerium auf eine einmalige Fristverlängerung bei der Abgabe der Grundsteuererklärung verständigt. Statt am 31.10.2022 läuft die Frist nunmehr am 31.01.2023 ab.
Bleiben Sie informiert
Essentielles aus dem Steuerrecht - verständlich und frei Haus. Eine echtes TEAM SCHARFE-Angebot!