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September 2022
Liebe Leserschaft,
heute Sylt, morgen Berlin, danach in die Berge. Das war in diesem Sommer dank des 9-Euro-Tickets zum absoluten Schnäppchenpreis möglich. Wer genügend Zeit und Nerven mitbrachte, konnte in Regionalzügen für wenig Geld durch ganz Deutschland reisen.
Nach insgesamt drei Monaten ist damit Schluss. Doch unser Staat hat schon das nächste Angebot in der Auslage: „Inflationsausgleichsgesetz“ und das „Jahressteuergesetz 2022“. Hört sich beides nicht wirklich cool an, bietet aber trotzdem eine Menge.
Aber lesen Sie selbst, was die Angebote so enthalten!
Es grüßt Sie auf das Herzlichste
Ihr TEAM SCHARFE
Unternehmer & Unternehmen
Steuerliche Hinweise zu Firmenfeiern
Grundsätzlich muss zwischen einer betrieblichen Repräsentationsveranstaltung wie einem Firmenjubiläum (Einladung von Kunden) und einer Betriebsfeier (Einladung von Mitarbeitern) unterschieden werden. Die Unterscheidung einer betrieblichen Repräsentationsveranstaltung zu einer Betriebsveranstaltung hängt maßgeblich von den Teilnehmern der Veranstaltung ab und wessen Anwesenheit im Vordergrund steht.
- Repräsentationsveranstaltung
Bei der Frage, ob Repräsentationsaufwendungen abzugsfähig sind oder nicht, ist zu unterscheiden, ob sie der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Bei einem Firmenjubiläum handelt es sich um Kosten, die nicht der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Aber auch, wenn der Abzug von Repräsentationsaufwendungen als Betriebsausgaben grundsätzlich gegeben ist, ist zu prüfen, ob die Aufwendungen der Höhe nach angemessen sind. Ist dies nicht der Fall, ist nur der angemessene Teil der Aufwendungen zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Abzustellen ist jeweils auf die Gesamtumstände des Einzelfalles. Hohe Aufwendungen führen für sich gesehen noch nicht zum Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs.
- Betriebsfeier
Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend (= mehr als 50 %) aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt.
Zuwendungen des Arbeitgebers bei herkömmlichen Betriebsveranstaltungen werden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht und gehören deshalb nicht zum Arbeitslohn. Voraussetzung ist, dass es sich um eine übliche Veranstaltung und um bei solchen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt.
Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug?
Rund ein Jahr nachdem sich die Finanzverwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten geäußert hat, wurden nun einige Grundsätze ergänzt. Nachfolgend werden (ausgewählte) wichtige Aspekte erläutert.
Hintergrund:
Vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge sind bis zu einer monatlichen Freigrenze von
50 Euro steuerfrei. Nach den Regelungen des § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug privilegiert, wenn sie
- ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen,
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und
- auch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.
Entgegen der gesetzlichen Regelung sind die Voraussetzungen des ZAG nach dem Schreiben der Finanzverwaltung erst ab 2022 zwingend einzuhalten.
- 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG fordert vereinfacht:
- einen limitierten Einlösebereich,
- eine limitierte Produktpalette,
- eine Nutzung für steuerliche/soziale Zwecke.
Zu den einzelnen Voraussetzungen:
Als Sachlohn werden Gutscheine anerkannt, die dazu berechtigen, vom Aussteller Waren oder Dienstleistungen aus seinem eigenen Sortiment zu erwerben. Eine Einlösbarkeit im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle ist unschädlich.
Beispiel:
Ein Arbeitgeber händigt seinem Arbeitnehmer einen Gutschein im Wert von 50 Euro aus, der von einem ortsansässigen Einzelhandelsgeschäft (z. B. Wein- oder Buchhändler) ausgestellt worden ist und zum Bezug von Waren aus dem Sortiment dieses Geschäfts genutzt werden kann. Aufgrund der Coronapandemie können die Waren auch im Internetshop des Einzelhändlers bestellt und der Gutschein dort eingelöst werden.
Es handelt sich bei diesem Gutschein um einen Sachbezug, der im Zeitpunkt der Übergabe der 50-Euro-Freigrenze unterliegt. Die Einlösbarkeit im Internetshop ist unschädlich.
Auch Gutscheine, die dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen, werden grundsätzlich als Sachlohn anerkannt.
Das Bundesfinanzministerium hat nun klargestellt, dass auch Gutscheine begünstigt sind, wenn Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde auf die (auch bundeslandübergreifend) unmittelbar räumlich angrenzenden zweistelligen Postleitzahlen-Bezirke begrenzt werden; dabei werden Städte und Gemeinden, die jeweils in zwei Postleitzahlen-Bezirke fallen, als ein Postleitzahlen-Bezirk betrachtet. Die Auswahl dieser Postleitzahlen-Bezirke kann auch durch den Arbeitnehmer erfolgen.
Als Sachbezug gelten auch Gutscheine einer bestimmten Ladenkette zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Geschäften im Inland oder im Internetshop dieser Kette mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo). Unschädlich ist, wenn sich der Arbeitnehmer vor Übergabe des Gutscheins oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte aus verschiedenen Ladenketten je eine auswählen kann.
Beachten Sie: Es wird nicht beanstandet, wenn verbleibende Restguthaben bis zu
einem Euro ausgezahlt oder auf einen anderen Gutschein oder eine andere Geldkarte übertragen werden können. Dies gilt auch bei einem monatlichen Wechsel z. B. der Ladenkette im Rahmen einer weiteren Aufladung eines Guthabens auf derselben Geldkarte.
Unter die „limitierte Produktpalette“ fallen Gutscheine oder Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen. Hier kommt es nicht mehr auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Inlandsbezug an.
Einkommen steuer
Inflationsausgleichsgesetz: Steuerliche Mehrbelastungen abfedern, Familien unterstützen
Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 einen Gesetzentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrbelastungen durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.
Das Gesetz beinhaltet insbesondere die folgenden Maßnahmen:
- Die Aktualisierung des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 durch den Ausgleich der Effekte der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs und die Anhebung des Grundfreibetrags entsprechend den voraussicht-lichen Ergebnissen des 14. Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts. Gleichermaßen wird der Unterhaltshöchstbetrag angehoben, der an die Höhe des Grundfrei-betrags angelehnt ist.
- Die Anhebung des Kinderfreibetrags für die Jahre 2023 und 2024 entsprechend dem voraussicht-lichen Ergebnis des 14. Existenzminimumberichts, sowie die Anhebung des Kindergelds für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat zum 1. Januar 2023.
- Die nachträgliche Anhebung des Kinderfreibetrags und des Unterhaltshöchstbetrags für das Jahr 2022.
Entwurf Jahressteuergesetz 2022
Die wesentlichen Eckpunkte des Entwurfs im Einzelnen:
- Vorbereitung eines direkten Auszahlungsweges für künftige öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer
In der Abgabenordnung wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, um einen direkten Auszahlungsweg unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer aufzubauen. Hierdurch soll eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit entstehen, künftige öffentliche Leistungen (wie z. B. das Klimageld) auf Grundlage der in der IdNr-Datenbank enthaltenen Daten direkt an die Bürgerinnen und Bürger auszuzahlen.
Konkret wird nun in § 139b der Abgabenordnung eine rechtliche Grundlage für die Speicherung einer Kontoverbindung (IBAN) aller in Deutschland gemeldeter Bürgerinnen und Bürger in der IdNr-Datenbank für die Auszahlung künftiger öffentlicher Leistungen geschaffen. Die in der IdNr-Datenbank gespeicherte IBAN unterliegt dabei einer engen Zweckbindung.
- Entfristung der sog. Homeoffice-Pauschale und weitere Modernisierung der Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer
Die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für das Arbeiten von zu Hause soll zukünftig vereinfacht und vereinheitlicht sowie an die vielseitige Nutzung des Homeoffice angepasst werden.
Die sog. Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag wird dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben. Ihr Abzug ist unabhängig davon möglich, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt und unabhängig davon, ob es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder ein anderer Arbeitsplatz existiert.
Auf der anderen Seite werden bei Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers die Sachverhalte vereinfacht und stärker pauschaliert. Die Neuregelung entlastet die Bürgerinnen und Bürger dauerhaft jährlich um zusätzlich 1,4 Milliarden Euro.
- Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 Prozent
Der jährliche lineare AfA-Satz für nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wird von 2 auf 3 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben und damit der Abschreibungszeitraum von bisher 50 auf 33 Jahre verkürzt. So wird ein Beitrag zur Unterstützung einer klimagerechten Neubauoffensive geleistet.
- Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023
Der bisher erst für das Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird wie im Koalitionsvertrag vorgesehen bereits auf das Jahr 2023 vorgezogen. Die vollständige Abzugsfähigkeit ab dem Jahr 2023 hat zur Folge, dass sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte und im Jahr 2024 um 2 Prozentpunkte erhöhen. Dies wird für eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern steuermindernde Auswirkungen haben. Zugleich trägt die Regelung langfristig dazu bei, eine „doppelte Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.
- Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags
Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner erhöht. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden automatisch um knapp 25 Prozent erhöht. Die private Vorsorge soll damit gefördert werden.
- Anhebung des sog. Ausbildungsfreibetrags
Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (sog. Ausbildungsfreibetrag) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben.
- Einführung einer Ertragsteuerbefreiung
Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.
Umsatzsteuer
Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen mit Wirkung zum 1. Januar 2023
Steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sollen abgebaut werden:
- Umsatzsteuer: Nullsteuersatz
Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet.
- Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen
Der Gesetzentwurf sieht vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf 7 Prozent zu senken. Die Bundesregierung erwartet, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung 1:1 an die Bürgerinnen und Bürger weitergeben. Bei einer vollständigen Weitergabe wird eine entsprechende Preissenkung und damit eine spürbare Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger ermöglicht.
Da die Gasumlage nur bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz erhoben wird, unterliegen Lieferungen von Gas über andere Vertriebswege, wie z. B. Tankwagen oder Kartuschen, weiterhin dem regulären Umsatzsteuersatz.
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